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Entscheidung

IX ZR 50/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:231025BIXZR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:231025BIXZR50.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 50/24 vom 23. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 23. Oktober 2025 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Drittwiderbeklagten zu 1 gegen die Fest- setzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 6. August 2025 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2025 die Nichtzulassungsbe- schwerde der Drittwiderklägerin auf deren Kosten verworfen und den Streitwert auf bis zu 750.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Drittwiderbeklagte zu 1, der sich im Verfahren vor dem Land- und dem Berufungsgericht als Rechts- anwalt selbst vertreten hat, im Wege der Gegenvorstellung und beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 991.312,31 € festzusetzen. Auf die- sen Wert hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt. Der Drittwiderkläger ist der Auffassung, die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts binde das Revisionsgericht. 1 - 3 - II. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Drittwiderbeklagte, der sich in den Vorinstanzen als Rechtsanwalt selbst ver- treten hat, durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof im Streitfall beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Ok- tober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 10 ff). Die Gegenvorstellung ist je- denfalls unbegründet. Der Streitwert in Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Re- vision, in denen das Verfahren ohne Antragstellung endet oder in denen inner- halb der gesetzlichen Frist für die Rechtsmittelbegründung keine Rechtsmittelan- träge gestellt werden, bemisst sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG). Über die Höhe der Beschwer hat das Rechtsmittelgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (stRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2 mwN). Im Übrigen ist ein Rechtsmittelgericht an eine Streitwertfestsetzung durch das Ge- richt, dessen Entscheidung angefochten wird, schon deshalb nicht gebunden, weil es gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt ist, den Streitwert für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht abzuändern. Im Streitfall sind in den Streit- wert des Berufungsgerichts überdies Anträge eingeflossen, die in der Berufungs- instanz wieder zurückgenommen wurden und deshalb beim Bundesgerichtshof nicht angefallen sind. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus der Addition des vor dem Berufungsgericht unter Ziffer II. gestellten Zahlungsantrags und der Summe der unter Ziffer III. mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen titu- lierten Forderungen. Dem unter Ziff. IV. gestellten Antrag auf Herausgabe der 2 3 4 - 4 - dort bezeichneten Titel kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, da dieselben Titel zugleich mit der Vollstreckungsgegenklage unter Ziff. III. angegriffen wur- den. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2023 - 30 O 8663/19 - OLG München, Entscheidung vom 06.03.2024 - 15 U 986/23 Rae e -