Entscheidung
I ZB 73/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:271025BIZB73
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:271025BIZB73.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/25 vom 27. Oktober 2025 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2025 durch die Richterin Wille als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 - Kostenrechnung zum Kas- senzeichen 780025135531 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 8. September 2025 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Hierfür sind der Schuldnerin mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 Gerichtskosten in Höhe von 144 € in Rechnung gestellt worden. Mit ihrer Erinnerung vom 16. Oktober 2025 beantragt die Schuldnerin, die Kosten auf 0 € zu setzen. Sie hält die Festsetzung der Kosten für unzutreffend. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zu- lässige Erinnerung der Schuldnerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin oder der Einzel- richter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 [juris Rn. 6 f.]), hat keinen Erfolg. 1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Ein- wendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu über- prüfen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 - I ZB 22/25, juris Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 3 - 2. Der Kostenansatz vom 7. Oktober 2025 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 8. September 2025 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum Gerichtsko- stengesetz) in Höhe von 144 € angefallen. Soweit die Schuldnerin auf Mobbing, Diskriminierung und psychischen Druck durch das Z. , den Gläubiger und an- dere Führungskräfte verweist, betreffen ihre inhaltlichen Ausführungen (unter an- derem) das dem Senatsbeschluss vom 8. September 2025 vorangegangene Er- kenntnisverfahren und die im Senatsbeschluss getroffene (Kosten-)Entschei- dung, die im Erinnerungsverfahren nicht angreifbar sind. Wille Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 18.06.2024 - 30 M 656/24 - LG Berlin II, Entscheidung vom 16.07.2025 - 80 T 204/24 - 4