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Entscheidung

I ZB 36/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:031125BIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:031125BIZB36.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/25 vom 3. November 2025 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Pohl beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2025 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Gründe: I. Es kann offengelassen werden, ob die nach § 321a ZPO statthafte An- hörungsrüge auch im Übrigen zulässig ist. Insbesondere bedarf es keiner Ent- scheidung, ob der "A. e.V.", der die Anhörungsrüge "namens und im Auf- trag" der Klägerin eingelegt hat, nach § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Bevollmächtig- ter vertretungsbefugt ist. II. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG ga- rantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit er- halten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sach- verhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vor- bringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5, jeweils mwN). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu 1 2 - 3 - einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs- gründen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - III ZR 422/23, juris Rn. 2 mwN). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend zur Kenntnis ge- nommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt - wie sich aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung ergibt - auch für die behaup- tete Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und den Hinweis auf den angeblich von der Aus- gangsentscheidung abweichenden Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 25. Juni 2025 (4 T 63/25). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Feddersen Pohl Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 16.01.2025 - 5 C 171/24 - LG Meiningen, Entscheidung vom 17.03.2025 - 3 S 9/25 - 3 4