Entscheidung
III ZR 145/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:041125BIIIZR145
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:041125BIIIZR145.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 145/24 vom 4. November 2025 in der Kostensache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2025 durch den Richter Dr. Kessen als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundes- gerichtshofs vom 20. März 2025 - Kassenzeichen 780025109475 zum Verfahren III ZR 145/24 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 6. März 2025 hat der Senat die Beschwerde der Klä- gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2024 - 18 U 196/22 - als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. März 2025 sind gemäß GKG KV-Nr. 1242 Gebüh- ren in Höhe von 2.522 € erhoben worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem an das Bundesamt für Justiz gerichteten Schreiben vom 8. August 2025, in dem sie unter Angabe des Kassen- und des Aktenzeichens erklärt, sie lege "Einspruch" ein. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei "in keiner Form [ein] Mandat für [eine] anwaltliche Vertretung erteilt" worden. Der Rechtspfleger hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat. 1 2 - 3 - II. Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aus- zulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Be- schluss vom 12. August 2020 - III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN). III. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Ko- stenrechts gestützt werden. Eine solche macht die Klägerin nicht geltend. Sie beanstandet lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie die Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Dies ist keine Frage des Kostenrechts. Insoweit müsste sie sich daher gegebenenfalls mit dem Rechtsan- walt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XI ZR 271/19, BeckRS 2020, 606, abrufbar auch in der Entscheidungsdatenbank auf der Webseite des Bundesgerichtshofs - www.bundesgerichtshof.de - unter Ent- scheidungen). Der Kostenansatz ist richtig und auch im Übrigen ist eine Verlet- zung von Kostenrecht nicht ersichtlich. 3 4 5 - 4 - Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebüh- renfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Kessen Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.08.2022 - 3 O 420/21 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2024 - I-18 U 196/22 - 6