Entscheidung
5 StR 536/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:051125B5STR536
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:051125B5STR536.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 536/25 vom 5. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Schuldfähigkeitsprüfung hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand. Aller- dings ist es regelmäßig untunlich, die ausführliche Darlegung der Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen lediglich mit der Bemerkung zu verbin- den, das Gericht schließe sich dem an. Denn bei der Frage, ob ein Eingangs- merkmal im Sinne von § 20 StGB vorliegt (die nicht offenbleiben darf), und bei der Frage, ob deshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, handelt es sich um Rechts- fragen, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht in eigener Verantwor- tung zu beantworten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 5 StR 733/24, NStZ 2025, 410). Gleichwohl kann der Senat den Urteilsgründen - 3 - noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, da weder durch die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung noch durch seine Alkoholisierung oder den Drogenkonsum noch durch eine Kombination aller drei Umstände eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit belegt ist. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 19.06.2025 - 629 KLs 2/25 7203 Js 639/24