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Beschluss

VIII ZB 31/21

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:061125BVIIIZB31.21.0
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Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Klägerin vom 9. Oktober 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 27. September 2021 (Kassenzeichen 780021139226) wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) - 1. Zivilkammer - vom 30. März 2021 (1 S 90/20) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 27. September 2021 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 500 €) zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 9. Oktober 2025. II. 3 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4 2. Die zulässige - insbesondere unbefristete - Erinnerung der Klägerin, mit der sie um eine Nachprüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren bittet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 Der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 ist nicht zu beanstanden. Eine 2,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 500 € beträgt danach 76 €. Die Klägerin schuldet diese Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. 6 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm