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Entscheidung

IV ZB 18/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:111125BIVZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:111125BIVZB18.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/25 vom 11. November 2025 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Rust als Einzelrichter am 11. November 2025 beschlossen: Der Rechtsbehelf der Schuldnerin vom 6. November 2025 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Erin- nerung gegen den Kostenansatz die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, die weitere Be- schwerde gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht zulässig ist und eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvor- stellung nicht zum Erfolg führt, weil auch die jetzt von der Schuldnerin angeführten Umstände keine Verletzung des Kostenrechts, sondern nur die inhaltliche Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung betreffen. Rust