Entscheidung
XI ZR 160/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:111125BXIZR160
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:111125BXIZR160.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 160/24 vom 11. November 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2025 durch den Richter Dr. Grüneberg als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmäch- tigten der Klägerinnen auf 60 Mio. € festgesetzt. Gründe: Auf ihren zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstands- wert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 60 Mio. € festzusetzen. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Ge- bühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist zwar die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Den Streitwert für das Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 23. Sep- tember 2025 unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € festgesetzt. Diese Kappungsgrenze gilt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG im Grundsatz auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Sind aber in der- selben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Dies ist hier 1 2 - 3 - der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sind durch zwei Klägerin- nen beauftragt worden. Es sind in derselben Angelegenheit mehrere Gegen- stände behandelt worden. Nach dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 und vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10 ff.), sind die von den beiden Klägerinnen geltend ge- machten, jeweils einen anderen Teil des Darlehens betreffenden und die Kap- pungsgrenze überschreitenden Zahlungsansprüche verschiedene Gegenstände, so dass jeweils 30 Mio. € zu berücksichtigen sind. Grüneberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.08.2021 - 2-12 O 375/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2024 - 23 U 189/21 -