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Entscheidung

XII ZB 271/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB271
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB271.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 271/24 vom 12. November 2025 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 25. April 2024 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2024 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtli- che Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Störung mit vorwiegend wahnhaften und manischen An- teilen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverstän- digengutachtens und Anhörung der in einer psychiatrischen Klinik untergebrach- ten Betroffenen die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation bis zum 1 - 3 - 25. Juli 2024 genehmigt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Betroffe- nen hat das Landgericht den Genehmigungszeitraum bis zum 5. Juni 2024 ver- kürzt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Feststellung, dass beide Beschlüsse sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechts- widrigkeit der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts. 1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass der Betroffenen das Sachverständigengutachten, auf das sich das Amtsgericht bei seiner Ent- scheidung gestützt hat, nicht übermittelt worden ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsa- che gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit sei- nem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlas- sen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus erge- benden Umständen zu äußern. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich liegt darin auch ein Man- gel der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung 2 3 4 5 - 4 - des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 9 mwN). b) Den genannten Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht gewor- den. Den Gerichtsakten lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffenen das Sachverständigengutachten ausgehändigt worden ist. 2. Ebenfalls zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht die Überlassung des Sachverständigengutachtens nicht nachgeholt hat und auch die Beschwerdeentscheidung mithin rechtswidrig ergangen ist. 3. Auf den Antrag der Betroffenen ist daher entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in ihrem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 13 mwN) verletzt haben. Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Ent- scheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Ver- letzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Be- troffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen - wie hier - nicht bekannt gegeben, liegt eine Gehörsverletzung vor, die so gewichtig ist, dass sie die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil sie einer Ver- 6 7 8 9 - 5 - wertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengut- achtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 14 mwN). Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Er- teilung der gerichtlichen Zustimmung zu der ärztlichen Zwangsmaßnahme fest- stellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Zustimmung bedeutet stets einen schwer- wiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Se- natsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 15 mwN). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 25.04.2024 - 14 XVII M 1031 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.05.2024 - 8 T 254/24 - 10 11