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Entscheidung

III ZA 9/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:131125BIIIZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:131125BIIIZA9.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 9/25 vom 13. November 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Dr. Herr, Liepin und Dr. Ostwaldt beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2025 wird abgelehnt. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den vorgenannten Se- natsbeschluss wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat legt den Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch- tigten der Beklagten vom 30. Oktober 2025, soweit mit diesem eine Gehörsrüge gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 16. Ok- tober 2025 erhoben wird, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss aus. Die beab- sichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anhörungs- rüge der Beklagten wäre unbegründet. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so- wie entsprechende Belege beizufügen. Solche Belege hat die Beklagte innerhalb 1 2 - 3 - der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht. Entge- gen ihrer Auffassung war der Senat auch nicht verpflichtet, entsprechende Be- lege, die von der Beklagten vorinstanzlich eingereicht worden waren, aus den vorinstanzlichen Akten und Prozesskostenhilfe-Heften herauszusuchen. Denn die Beklagte hat in dem von ihrem Prozessbevollmächtigten übermittelten Pro- zesskostenhilfeantrag vom 1. September 2025 und der diesem Antrag beigefüg- ten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf frühere Erklärungen und diesen beigefügte Belege Bezug genommen und gel- tend gemacht, ihre Verhältnisse hätten sich seither in keiner Weise verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879). Zudem wäre eine solche Verweisung auf frühere Erklärungen und Belege auch nicht möglich gewesen, da sich die aktuellen Angaben der Beklagten über die von ihr erzielten Einkünfte aus Rente und Pflegegeld, die Unterstützung durch ihre Tochter sowie über ihre Wohnkosten von ihren vorinstanzlichen, von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 vorgelegten An- gaben unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus ihrem hohen Alter und dem hohen Alter ihres am 23. März 2025 verstorbenen Ehemannes auch nicht "denkgesetzlich zwingend", dass sich ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse inzwischen nicht verändert, jedenfalls nicht verbessert hätten. So- weit sie sich deutlich verschlechtert haben, war gerade dies gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu belegen. 3 - 4 - 2. Soweit die Beklagte zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbe- schluss vom 16. Oktober 2025 erhebt, sieht der Senat, ihre Zulässigkeit unter- stellt, aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass, seine Entscheidung abzu- ändern. Dies gilt auch, soweit die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Okto- ber 2025 - erstmals - anführt, es sei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht recht- zeitig und erst jetzt gelungen, "weitere" Belege für ihren Prozesskostenhilfean- trag zu erhalten. Zwar ist es, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden einen Pro- zesskostenhilfeantrag nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist zur Rechts- mitteleinlegung beim zuständigen Gericht einreicht, aus dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten, dass der bedürftige Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit hat, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (BVerfG, NJW 2024, 3506 Rn. 13). Vorliegend bliebe ein Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nicht- zulassungsbeschwerde indes erfolglos, da sie nicht dargelegt hat, dass die feh- lende Vorlage von Belegen zu ihrem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet war. Allein der Vortrag der Beklagten, sie habe niemanden gehabt, der ihr beim Zusammentra- gen oder Besorgen von Unterlagen Hilfe leisten kann, begründet ein fehlendes Verschulden ihrerseits beziehungsweise ihres Prozessbevollmächtigten nicht (zur Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721 f). Insbesondere legt die Beklagte nicht hinreichend dar, weshalb es ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten trotz ernsthafter Bemühungen nur "über mehrere Umwege" und nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gelungen ist, aktuelle Be- lege betreffend ihre Einkünfte aus Rente und Pflegegeld - solche Belege fehlen 4 - 5 - bis heute - sowie, etwa durch Anfrage bei den jeweiligen Vertragspartnern, über ihre Wohnkosten vorzulegen. Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.09.2022 - I-2 O 172/21 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.07.2025 - I-12 U 126/22 -