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Entscheidung

5 StR 376/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR376
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR376.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 376/23 vom 18. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Wiedereinsetzungsgesuch u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, zu Ziffer 2. durch seinen Vorsitzen- den, hat am 18. November 2025 beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten vom 24. Oktober 2025 auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. 2. Die weiteren Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines Verteidigers sowie eines Dolmetschers werden abgelehnt. Gründe: Das Landgericht Itzehoe hat den Rechtsbehelfsführer am 28. März 2023 wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verur- teilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Die gegen die- ses Judikat gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit einem an den Bundesgerichtshof gerichteten, handschriftlich verfas- sten Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat der Verurteilte nunmehr die „Zurück- setzung in den vorherigen Stand“ sowie die „Beiordnung eines Fachanwalts und eines Dolmetschers“ beantragt. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch (§§ 44 ff. StPO) des Verurteilten hat kei- nen Erfolg. Denn eine Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Verwerfungsbe- schluss des Senats ist generell nicht möglich. Die Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO beendet das Verfahren rechtskräftig. Außerhalb des Rechtsbehelfs 1 2 3 - 3 - aus § 356a StPO – ein solcher Antrag ist dem Schreiben des Verurteilten aber auch nach Auslegung (§ 300 StPO) nicht zu entnehmen; er wäre gleichfalls er- folglos – und der Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) scheidet ein nachträglicher Eingriff in den durch eine Sachentscheidung herbeigeführten rechtskräftigen Pro- zessabschluss aus (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. September 2025 – 3 StR 216/25 Rn. 4 mwN). 2. Eine ausdrückliche Beschwerde hat der Verurteilte nicht erhoben; eine solche wäre auch nicht statthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – 4 StR 208/25 Rn. 5). 3. Auch die weiteren Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines „Fach- anwalts“ und eines Dolmetschers bleiben ohne Erfolg. Für die zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Bundesgerichtshof ange- brachten und offensichtlich unzulässigen Gesuche des Verurteilten ist weder die Mitwirkung eines Verteidigers im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO geboten, noch die Heranziehung eines Dolmetschers im Sinne des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG erfor- derlich. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 28.03.2023 - 6 Ks 315 Js 18952/22 4 5