Entscheidung
V ZR 48/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:201125BVZR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZR48.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 48/25 vom 20. November 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Oldenburg - 14. Zivilsenat - vom 12. Februar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 732.799,68 €. Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob auf Erbbaurechtsverträge die für Grundstückskaufverträge aufgestell- ten Grundsätze über die bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB geltende Vermutung einer verwerfli- chen Gesinnung des Begünstigten Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2023 - V ZR 161/22, WM 2024, 1230 Rn. 25 mwN) oder ob eine solche Vermutung wie bei Miet- und Pachtverträgen nicht eingreift (dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99, NJW 2002, 55, 57), nicht entscheidungs- 1 - 3 - erheblich. Das Berufungsgericht nimmt - ohne dass insoweit ein Zulassungs- grund besteht - an, dass sich der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der für die Klägerin handelnden Person bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vorliegend nicht ziehen lässt, weil für diese ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar war. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: LG Osnabrück, Urteil vom 13.06.2024 - 12 O 344/22 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2025 - 14 U 89/24 -