Entscheidung
6 ARs 12/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:271125B6ARS12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:271125B6ARS12.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 ARs 12/25 vom 27. November 2025 in der Bußgeldsache gegen wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2025 gemäß § 41 Abs. 2 BDSG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 348 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Ko- stenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. 2. Zuständig ist das Oberlandesgericht Celle. Gründe: I. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 29. Juni 2023 wegen Verstö- ßen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 Euro verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den eine Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am 26. Feburar 2025 entschieden und die Betroffene freigespro- chen hat. Die Staatsanwaltschaft hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht mit Schrei- ben vom 18. Juni 2025 zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hält die Zu- ständigkeit des Bundesgerichtshofs für begründet. Der Generalbundesanwalt hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Kosten der zurückge- nommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das Oberlandesgericht Celle. 1 - 3 - II. Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Han- nover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdege- richt ist das Oberlandesgericht Celle. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechts- beschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht ent- schieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 6 AR 1/25, Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutz- recht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29). Bartel Wenske von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: LG Hannover, 26.02.2025 - 128 OwiLG 1/24; OLG Celle, 09.07.2025 - 3 ORbs 49/25 2 3