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Entscheidung

XIII ZR 1/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:011225BXIIIZR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:011225BXIIIZR1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZR 1/24 vom 1. Dezember 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver- letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durch- greifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde unionsrechtlicher Klä- rungsbedarf zu der Frage geltend gemacht wird, wie der unions- rechtliche Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz auszule- gen ist, besteht keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungs- ersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass das sich aus der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer ergebende Trans- parenzgebot eine Bekanntmachung voraussetzt, die es den poten- ziell interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vom Ablauf und von den wesentlichen Merkmalen eines Zulassungsverfahrens gebührend Kenntnis zu nehmen, während es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob das fragliche Zulassungsverfahren diesen Anforderungen genügt (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - 3 - - C-410/14, ECLI:EU:C:2016:399 Rn. 44 bis 46 - Dr. Falk Pharma). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festge- setzt. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.12.2022 - 1 O 394/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2023 - 7 U 71/23 -