Entscheidung
2 StR 457/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:0225:021225B2STR457
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:0225:021225B2STR457.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 457/25 vom 2. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Ge- neralbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2025 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. März 2025 wird a) in den Fällen B. I. und B. II. der Urteilsgründe der Vorwurf des (ge- werbsmäßigen) Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen von der Verfolgung ausgenommen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arz- neimitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arz- neimitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.930 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Be- schränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und zur Änderung sowie Neufas- sung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Der Senat nimmt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts das Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall B. I. der Urteilsgründe (Handel mit 26,7 Gramm Ketamin) und das gewerbsmäßige Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall B. II. der Urteilsgründe (Handel mit 13,05 Gramm Keta- min) gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtli- chen Änderung des Schuldspruchs. Hinsichtlich des abgeurteilten bewaffneten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 216/24, Rn. 6). Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die beiden Einzelstrafen nicht. Der jeweils rechtsfehlerfrei festgestellte tateinheitliche Handel mit Ketamin kann – entweder nach dem Arzneimit- telgesetz oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – ungeachtet der Verfolgungs- beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 StR 511/25, Rn. 4). Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem An- geklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 2. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbe- schränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 3 StR 161/25, Rn. 7 mwN). Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 26.03.2025 - 108 KLs 22/24 185 Js 861/24 2 3 4 5 6