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Leitsatz

II ZR 114/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:021225UIIZR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:021225UIIZR114.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 114/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 826 D., Gg. Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstüt- zung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach sei- nem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertä- tigkeit in die Wege geleitet worden ist. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2025 - II ZR 114/24 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Prof. Sander und den Richter Dr. von Selle für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehen- den Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 werden der Klägerin auferlegt; die erstinstanz- lichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1 zur Hälfte. Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war bis Juli 2020 einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsleiter der in der Schweiz ansässigen P. AG (im Folgenden: AG), deren Aktien er treuhänderisch hielt. Außerdem war er bis zum 23. November 2020 einziger Gesellschafter und bis zum 20. November 2020 alleiniger Geschäftsführer der im Frühjahr 2020 in Deutschland gegründeten Tochtergesellschaft der AG, der P. GmbH (im Folgenden: GmbH). Im Juli 2020 wurde dem Beklagten durch die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Zeichnungsbefugnis entzogen und eine Untersuchung beauftragt, weil die AG in Form sogenannter Publikumsanleihen Publikumsgelder entgegennahm, ohne über die erforderliche Bankbewilligung zu verfügen. Am 9. November 2020 warnte die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) im Hinblick auf den fehlenden Prospekt vor An- lagen in die GmbH und die Stiftung Warentest/Finanztest setzte Anlagen in die GmbH deswegen in der Folgezeit auf die Warnliste. Am 2. März 2020 übersandte die AG der Klägerin per E-Mail zwei Ange- bote über eine festverzinsliche Geldanlage/Anleihe. Am 6. November 2020 er- hielt die Klägerin von der GmbH per E-Mail einen Vertrag über eine stille Beteili- gung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2020 kündigte die GmbH der Klägerin die Übersendung weiterer Unterlagen an und übersandte ihr mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 einen wei- teren Vertrag für eine stille Beteiligung. Am 9. Dezember 2020 zeichnete die Klägerin eine stille Beteiligung an der GmbH über einen Betrag von 30.000 €, den sie in der Folgezeit zahlte. Zahlungen auf ihre Beteiligung erhielt sie nicht. Ebenfalls am 9. Dezember 2020 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. 1 2 3 - 4 - Die Klägerin hat erstinstanzlich den Beklagten gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertra- gung ihrer Rechte aus der Beteiligung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die nur im Verhältnis zum Beklagten eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Be- klagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg und führt nur zu einer Ände- rung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. I. Die Revision ist statthaft und zulässig. 1. Die Revision ist zulässig beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Sinn von § 549 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt, ohne dass es, wie die Klägerin meint, der Nachholung einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Berufungsge- richt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO bedarf. Das Berufungsgericht hat implizit eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO getroffen, indem es die Zulassung der Revision mit der Klärungsbedürftigkeit der Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs zu einer bundesrechtlichen Regelung begründet hat (§ 8 Abs. 2 EGGVG). Die von der Klägerin dagegen angeführte Entscheidung des I. Zivilsenats (BGH, 4 5 6 7 8 9 - 5 - Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, WM 1994, 909, 910) ist auf den vorlie- genden Fall nicht übertragbar. Ob eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO vorliegt, ist anhand der Entscheidungsformel und der Begründung der Zulassungsentscheidung im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 38/23, juris Rn. 2). Im Übrigen wäre die Revision selbst bei fehlender Zuständigkeitsbestim- mung durch das Berufungsgericht zulässig. In diesem Fall hätte die Revision nach dem Meistbegünstigungsprinzip für den Rechtsmittelführer sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht wirksam eingelegt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, juris Rn. 6 mwN). 2. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Die Zulassung im Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung damit begründet hat, dass der Rechtsstreit die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe, ob die Haftung eines Ge- schäftsführers nach § 826 BGB für die sittenwidrige Unterstützung eines betrü- gerischen Systems der von ihm geführten Gesellschaft auch Schäden aus Anla- gegeschäften umfasst, die nach seiner Abberufung geschlossen worden sind, enthält dies keine Beschränkung der Zulassung auf einen eindeutig abgrenzba- ren selbständigen Teil des Streitstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14/21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). II. Die Revision hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 10 11 12 13 - 6 - Der Beklagte hafte der Klägerin nach § 826 BGB, weil zunächst die AG und in der Folgezeit die GmbH betrügerisch Anlegergelder eingeworben habe, der Beklagte als Verwaltungsrat der AG und Geschäftsführer der GmbH dies ge- wusst oder jedenfalls die Augen davor verschlossen habe, der Klägerin durch den Abschluss des Vertrags mit der GmbH ein Schaden in Höhe von 30.000 € entstanden sei und auch der Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, eine Zu- rechnung dieses Schadens nicht hindere. Letzteres folge aus der neueren Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127) zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen In- solvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO bei Fortwirkung der von ihm geschaffenen verschleppungsbedingten Gefahrenlage, die auf die Haftung nach § 826 BGB wegen Förderung und Unterstützung eines betrügeri- schen Anlagesystems übertragbar sei. Danach sei der Schaden der Klägerin auch hier noch vom Schutzzweck der Haftung des Beklagten gemäß § 826 BGB umfasst. 2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. a) Die Klage ist zulässig. Die vom Senat als Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, WM 2018, 1332 Rn. 20) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten, dessen Wohnort nach seinen Angaben seit Jah- ren in der Schweiz liegt, folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ. b) In der Sache hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Haf- tung des Beklagten für die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer ge- 14 15 16 17 - 7 - zeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH wegen sittenwidriger Schä- digung gemäß § 826 BGB durch Unterstützung eines betrügerischen Anlagesys- tems bejaht. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäfts- führer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädi- gung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, WM 2015, 2112 Rn. 24; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21/23, juris Rn. 10; jeweils mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn das Konzept von Beginn an chancenlos ist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21/23, juris Rn. 10). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sitten- widrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, ZIP 1989, 830, 831; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, ZIP 2021, 1278 Rn. 16). Die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebs- systems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion ist sittenwid- rig, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rah- menbedingungen des Vertriebs zu vergewissern (vgl. BGH, Urteil vom 18 19 - 8 - 13. September 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3709 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13, ZIP 2015, 736 Rn. 10; Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165/23, NZG 2025, 1233 Rn. 67). bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die AG in der Schweiz und die GmbH in Deutschland objektiv sittenwidrig betrügerisch Anlagegelder eingeworben haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt die zur Einwer- bung von Investoren genutzte Unternehmenspräsentation der AG "zahlreiche gravierende und dreiste Unrichtigkeiten", die das unzutreffende Bild eines großen, international und bereits langjährig tätigen Unternehmens vermittelten. Zudem wurden als redaktionelle Artikel getarnte bezahlte Werbeanzeigen für die AG geschaltet und erfolgte deren Vertrieb von Anleihen ohne die erforderliche Bankbewilligung. Die GmbH wurde nach den weiteren Feststellungen des Beru- fungsgerichts gegründet und eingesetzt, um diese betrügerische Anwerbung von Investoren in Deutschland fortzusetzen, wobei sie auch die Unternehmensprä- sentation der AG genutzt und ebenfalls mindestens eine als Presseartikel ge- tarnte Anzeige geschaltet hat. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen der Tatsachen, die der Beurteilung des Verhaltens der beiden Gesellschaften als sittenwidrig zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 310/14, ZIP 2017, 1571 Rn. 17 mwN), sind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Verwendung der Unternehmenspräsentation der AG durch die GmbH in Frage stellen möchte, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Begrün- dung des Berufungsgerichts, das darauf verwiesen hat, dass die GmbH der Klä- gerin laut E-Mail vom 1. Dezember 2020 "unser(e) Unternehmenspräsentation" übersandt und der Beklagte nicht vorgetragen habe, dass die GmbH über eine 20 21 22 - 9 - eigene, abweichende Unternehmenspräsentation verfügte. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Die Bewertung des festgestellten Verhaltens der beiden Gesellschaften durch das Berufungsgericht als sittenwidrig, die als Rechtsfrage der uneinge- schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist zutreffend, da das von den Gesellschaften betriebene Geschäftsmodell darauf gerichtet war, Anleger durch Vortäuschung falscher Tatsachen über ein in Wahrheit nicht exis- tierendes, großes, erfahrenes und florierendes Unternehmen zu einer Investition zu veranlassen. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte während seiner Zeit als Geschäftsführer der GmbH (und Verwaltungsrat der AG) in herausgehobener und unerlässlicher Funktion für das betrügerische Anlagesystem der Gesellschaften objektiv und subjektiv sittenwidrig im Sinn der obigen Rechtsprechung gehandelt hat. Die Revision versucht mit ihren diesbezüglichen Einwänden lediglich revi- sionsrechtlich unbehelflich, ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle derjeni- gen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne jedoch einen vom Berufungsgericht verkannten rechtlichen Gesichtspunkt oder substantiierten erheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen bzw. in seinem Kern verkannten Vortrag des Beklagten aufzuzeigen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrü- gen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. dd) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB für die erst nach seinem Ausscheiden als Geschäfts- führer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH bejaht. 23 24 25 26 - 10 - Anders als vom Berufungsgericht angenommen folgt dies allerdings be- reits aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zur Ursächlichkeit der haftungsbegründenden Pflichtverletzung für den geltend gemachten Scha- den. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats zur Haf- tung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung ge- mäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 79 ff.; Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165/23, ZIP 2025, 1980 Rn. 48 ff., 63 ff.) beruht auf der Anwendung der allgemeinen Kau- salitätslehren, ohne dass damit ein besonderer neuer Haftungs- bzw. Zurech- nungsgrundsatz entwickelt worden wäre. Nach allgemeinen, auch im Deliktsrecht geltenden Grundsätzen ist Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht, dass der geltend gemachte Scha- den durch die haftungsbegründende Pflichtverletzung äquivalent verursacht wurde, in adäquatem Ursachenzusammenhang mit der Pflichtverletzung steht und vom Schutzzweck der verletzten Norm oder (vor-)vertraglichen Pflicht erfasst wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 140; Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; jeweils mwN). Bei einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB beschränkt sich die Ersatzpflicht daher auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, ZIP 2019, 1325 Rn. 8; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 12; jeweils mwN). Die Haftung eines Ge- schäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Unter- stützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems knüpft an seine Tätigkeit als Funktionsträger dieses Systems in herausgehobe- ner und für dieses unerlässlicher Funktion an. Sie umfasst daher auch erst nach 27 28 - 11 - seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Aus- scheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Sys- tems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführer- tätigkeit in die Wege geleitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165/23, NZG 2025, 1233 Rn. 67). Letzteres ist hier der Fall. Der Vertrag der Klägerin über ihre stille Beteili- gung an der GmbH wurde bereits während der Geschäftsführertätigkeit des Be- klagten angebahnt. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen wurde der Klägerin bereits am 6. November 2020, mithin noch vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Amt, ein erster Vertrag über eine stille Beteiligung an der GmbH mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung übersandt. Dass sie nicht diesen ersten, sondern nach Erhalt weiterer Informationen und Unterlagen erst den ihr mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 übersandten weiteren Vertrag un- terzeichnet hat, ändert nichts daran, dass ihre Zeichnung ausweislich der ersten Vertragsübersendung schon während der Geschäftsführertätigkeit des Beklag- ten im Wesentlichen in die Wege geleitet worden war. Dass ein derart kontaktier- ter Anleger ein ihm unterbreitetes Angebot, wenn auch evtl. nach weiteren Nach- fragen und/oder mit einzelnen Änderungen, später annimmt, ist nicht nur unter ganz unwahrscheinlichen Umständen zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin unterzeichnete Vertrag wesentlich von dem ersten Vertrag ab- wich und deswegen nicht mehr als adäquate Folge dieser Vertragsanbahnung anzusehen sein könnte, sind nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. III. Die nach § 99 Abs. 1 ZPO zulässige Anfechtung der Kostenentschei- dung hat hingegen hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Verfahrens in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Kosten des Verfah- rens beider Instanzen auferlegt, obwohl die Klägerin erstinstanzlich erfolglos 29 30 - 12 - auch den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten (zu 1) in An- spruch genommen hat und die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig geworden ist. Die Kostenentscheidung war daher wie tenoriert zu ändern. Born Wöstmann B. Grüneberg Sander von Selle Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.05.2023 - 22 O 12112/22 - OLG München, Entscheidung vom 13.09.2024 - 13 U 2498/23 e (2) - - 13 - II ZR 114/24 Verkündet am: 2. Dezember 2025 Donabauer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle