Entscheidung
6 StR 325/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:081225B6STR325
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:081225B6STR325.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 325/25 vom 8. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auf die von der Revision erhobenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt es, ungeachtet des Umstands, dass der Senat sie nicht teilt, nicht an. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen – entgegen der Ansicht des Landgerichts – die Annahme eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 StR 5/20, Rn. 6). Die Nebenklägerin lehnte sexuelle Handlungen ab, was der Angeklagte in allen Fällen erkannte. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: Landgericht Hannover, 18.03.2025 - 33 KLs 8434 Js 95927/22 (22/23)