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Entscheidung

XI ZR 65/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091225UXIZR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091225UXIZR65.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 65/24 Verkündet am: 9. Dezember 2025 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm für Recht erkannt: Die Revision des Musterklägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan- desgerichts vom 3. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Die Musterbeklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das vor- genannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für ver- lustig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Musterkläger und die Musterbeklagte jeweils zur Hälfte. Von den Kosten der Revisi- onsinstanz tragen der Musterkläger 82% und die Musterbeklagte 18%. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. "S-Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparver- träge) gegen die Musterbeklagte. Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Spar- verträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssat- zes. Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zins- satzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Mit der Musterfeststellungsklage hat er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellungen begehrt, dass bei mit Verbrauchern ge- schlossenen formularmäßigen Sparverträgen, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine wirksame Zinsanpassungsregelung verwendet hat, die Zinsanpassung vorzu- nehmen ist auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlich- ten Umlaufsrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBK01.WZ3409) (Feststellungsziel 1.b)), hilfsweise auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen 1 2 3 4 - 4 - inländischer Inhaberschuldverschreibungen/börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahre (Zeitreihe BBK01.WU9554) (Feststellungsziel 1.c)), hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssat- zes oder Referenzmischzinssatzes, der dem Konzept der Sparverträge möglichst nahekommt und der vom Gericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsausle- gung zu bestimmen ist (Feststellungsziel 1.d)). Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1.b) und 1.c) zurückge- wiesen und auf das Feststellungsziel 1.d) festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die Sparverträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bun- desbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von "siebenjährigen Bundesanleihen" und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bun- desbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehema- lige Zeitreihe WZ9820) (Tenor zu 1.) vorzunehmen. Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele 1.b) bis d) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 5 6 7 - 5 - A. Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht wor- den ist. Die Revision ist gemäß § 614 ZPO aF kraft Gesetzes zugelassen und bedarf damit keiner Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Se- nat. Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN). B. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Referenzzins müsse es sich um einen schon seit Beginn der 1990er Jahre bis in die 2000er Jahre in öffentlich zugänglichen Medien abgebil- deten Zins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgeleg- ten Verfahren ermittelt werde und die Bank nicht einseitig begünstige. Als Refe- renzzins sei nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparver- träge die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von börsennotierten "siebenjährigen Bun- desanleihen" und für die ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträge die Zeit- reihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bun- desanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) maß- gebend. 8 9 10 - 6 - Diese Zeitreihen erfüllten das Transparenzkriterium. Die Zeitreihe für Um- laufsrenditen von "siebenjährigen Bundesanleihen" sei von der Deutschen Bun- desbank in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Beginn der 1990er Jahre an bis in die 2000er Jahre in den Statistischen Beiheften zu den jeweiligen Monatsbe- richten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden. Die Renditen der ehe- maligen Zeitreihe WZ9820, deren Berechnung auf der Svensson-Methode be- ruhe, seien von der Deutschen Bundesbank hingegen erst ab Oktober 1997 ver- öffentlicht worden und daher erst für den Zeitraum ab Oktober 1997 als Refe- renzzins heranzuziehen. Gegenüber den Umlaufsrenditen, die die Deutsche Bundesbank vor Oktober 1997 veröffentlicht habe, seien die nach der Svensson- Methode berechneten Renditen deswegen vorzuziehen, weil sie die Zinsverhält- nisse am Kapitalmarkt am besten abbildeten. Bei der Berechnung der vor Okto- ber 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen werde - ausgehend von einem größe- ren Portfolio von Anleihen - lediglich der gewichtete Mittelwert berechnet und da- mit das denkbar einfachste Schätzverfahren (Mittelwertbildung) angewendet. Aus den Angaben der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen lasse sich auch nicht entnehmen, wie die einzelnen Anleihen gewichtet worden seien. Von den erfassten Anleihen müsse lediglich die gewichtete mittlere Laufzeit sie- ben Jahre betragen; die tatsächliche effektive Kapitalbindung werde nicht berück- sichtigt. Die Berechnung der Renditen nach der Svensson-Methode begegne die- sen methodischen Schwächen, so dass die nach dieser Methode ab Oktober 1997 berechneten Renditen als Referenz vorzugswürdig seien. Bei börsennotierten Bundesanleihen handele es sich um eine Anlageform, bei der, wie bei den Sparverträgen, kein Risiko bestehe, das eingesetzte Kapital zu verlieren. Bundesanleihen seien der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet. Die als Referenz herangezogenen Renditen von Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von sieben Jahren erfüllten auch das Kriterium der Langfristigkeit. 11 12 13 - 7 - Hierzu gehörten nach den Erläuterungen des Sachverständigen Anlagen mit Laufzeiten von über fünf Jahren. Zwar sei aus objektiv-generalisierender Sicht beider Vertragsparteien bei Abschluss der Sparverträge die Laufzeit der Spar- verträge bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. auf 15 Jahre, ange- legt gewesen. Da das zu verzinsende Kapital jedoch durch gleichbleibende mo- natliche Ratenzahlungen habe aufgebaut werden sollen, seien die eingezahlten Sparbeiträge im Durchschnitt nur für siebeneinhalb Jahre gebunden gewesen. Dieser mittleren Kapitalbindung kämen die Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von sieben Jahren am nächsten. Die vom Musterkläger mit den Feststellungszielen 1.b) und 1.c) präferier- ten Referenzzinsen erfüllten zwar auch die erforderlichen Transparenzkriterien und das Strukturmerkmal der Langfristigkeit. Sie seien als Referenzzinsen aber vergleichsweise weniger geeignet als die Zeitreihen mit siebenjährigen Restlauf- zeiten, weil diese die tatsächliche Kapitalbindungsdauer von etwa sieben Jahren besser abbildeten. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er- gebnis stand. Die vom Oberlandesgericht als Referenzzins herangezogenen Zeitreihen genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsausle- gung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stel- len sind. 1. Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungs- klausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der 14 15 16 17 - 8 - Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststel- lungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsausle- gung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, die der selbständigen und uneinge- schränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere ei- nen Referenzzins für die variable Verzinsung des Sparguthabens bestimmen. Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und In- haltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der kon- kreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisieren- den Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art betei- ligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN). Bei dem Referenzzins muss es sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach ei- nem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffent- lichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Dabei ist es allein interes- sengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann. Da die Sparverträge an- gesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spar- einlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe- kommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es 18 - 9 - sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. 2. Es hat für ab Oktober 1997 geschlossene Sparverträge festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Zeitreihe für nach der Svensson- Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen ist. a) Diese Zeitreihe wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängi- gen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in deren Mo- natsberichten regelmäßig in der Zeitreihe mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die beklagte Sparkasse. Bun- desanleihen sind zudem, wie das sachverständig beratene Oberlandesgericht ausgeführt hat, wie die Sparverträge der niedrigsten Risikoklasse zuzuordnen. Die Zeitreihe wird angesichts der Restlaufzeit der von der Zeitreihe erfassten Bundesanleihen von sieben Jahren auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren unter Berücksichtigung der Ansparphase gerecht und ist damit entge- gen der Meinung des Musterklägers langfristig im genannten Sinne. Denn bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrs- kreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 34). 19 20 21 - 10 - b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesge- richt die Bestimmung von Referenzzinsen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Feststellungsziel 1.b)) und von über 8 bis 15 Jahren (Feststellungsziel 1.c)) ab- gelehnt und stattdessen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung mit sachverständiger Hilfe einen anderen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) zu stellenden Anforderungen genügt. Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze, insbesondere die hier mit dem Feststellungsziel 1.c) geltend gemachten Umlaufsrenditen, diesen Anforderungen genügen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16/24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die vom Ober- landesgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht rechtsfehler- haft. Die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 46 mwN). Sie unterliegt, soweit durch sie, wie hier, formularmäßige Zinsän- derungsklauseln zu bestimmen sind, der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 56). Bei der Bestimmung des konkreten Referenzzinses han- delt es sich allerdings um eine tatsächliche Frage, die das Oberlandesgericht nur mit sachverständiger Hilfe beantworten kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 86). Die vom Oberlandesgericht getroffene Bestimmung des Re- ferenzzinses überprüft der Senat daher lediglich daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Senatsrechtsprechung an ihn zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN), 22 23 - 11 - ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachver- ständiger Hilfe bedient hat, sei es, dass es selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt hat, sei es, dass es, wie hier, ein zu Prämiensparver- trägen der vorliegenden Art bereits erstelltes Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 411a ZPO verwertet hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 34), und ob es auf dieser Grundlage eine eigene (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 28 f.) nach- vollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat. Diesen Anforderungen genügt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Referenzzinsbestimmung. c) Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 64/24 (Rn. 24 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, lässt sich dem nicht ent- gegenhalten, dass der Senat (Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 85) einen Zins, der aus einer Kombination aus Geldmarktsätzen (z.B. EURIBOR, Euro Interbank Offered Rate) und aus in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldan- lagen mit Restlaufzeiten von bis zu drei bzw. zehn Jahren errechnet wird, als zu kurzfristig erachtet hat und dass der Referenzzins auf der Grundlage der Svens- son-Methode ermittelt ist. 3. Soweit das Oberlandesgericht für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für die Um- laufsrenditen von börsennotierten "siebenjährigen Bundesanleihen" als Referenz herangezogen hat, hält auch dies einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. a) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht allerdings nur solche Zeit- reihen als Referenz in Betracht gezogen, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der 24 25 26 - 12 - Sparverträge vor Oktober 1997 bereits veröffentlicht waren. Wie der Senat be- reits entschieden und eingehend begründet hat, ist ein Rückgriff auf Zeitreihen, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestim- mung eines geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungs- klage keine Bedeutung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 36). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist revisionsrechtlich gleichwohl nicht zu beanstanden, weil sie nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Ober- landesgericht hat den Referenzzins mit sachverständiger Hilfe nach den Grund- sätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 42 ff. und vom 24. Ja- nuar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 34). Auf dieser Grundlage hat es einen Referenzzins ausgewählt, der den Anforderungen genügt, die an einen Re- ferenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind (siehe unten, b)). Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Rendi- ten, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an den Referenzzins zu stellenden An- forderungen genügen (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16/24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die Entscheidung des Ober- landesgerichts nicht rechtsfehlerhaft (siehe oben, 2.b)). b) Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe für Um- laufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ungenau im Tenor zu 2a) des Oberlandesgerichts als "Umlaufsrenditen von siebenjährigen Bundesanleihen" bezeichnet) genügt den unter a) dargestellten Grundsätzen. Sie wurde von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem 27 28 - 13 - genau festgelegten Verfahren ermittelt und in den Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank (Statistische Beihefte zum Monatsbericht) in der Tabelle 7e) "Renditenstruktur am Rentenmarkt - Schätzwerte" regelmäßig veröffentlicht (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 26. Juni 2023, S. 35). Sie begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die Musterbeklagte. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Damit sind sie im Hinblick auf das fehlende Ausfallrisiko als Referenz für die variable Verzinsung der Sparverträge geeignet. Die Heran- ziehung der Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von sie- ben Jahren ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, 2.), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ellenberger Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2024 - 4 MK 1/22 -