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Entscheidung

VIa ZR 28/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:161225BVIAZR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:161225BVIAZR28.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 28/25 vom 16. Dezember 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring und Dr. Brenneisen sowie die Richter Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €. Gründe: I. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführer zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 "vorübergehend als Hilfsspruchkörper" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zu- ständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus uner- laubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalt- einrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Ge- schäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer 1 - 3 - Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440/23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178/25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700/22, juris Rn. 4). II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. 2. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile der Kläger sowie des Restwerts des von ihnen erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufge- zehrt. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen nament- lich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unions- rechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf ei- nen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). 2 3 4 5 - 4 - Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des An- spruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111/22, juris). Unionsrecht hindert insbe- sondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs ent- spricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Ein- klang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrecht- lichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafscha- densersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver- anlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-494/17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). 6 - 5 - c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs - damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschul- densgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unions- rechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251/23 und C-308/23, die zwischen- zeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entspre- chenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungs- bescheinigung bezogen. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsan- trag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit die- sem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). 7 8 9 - 6 - 4. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Möhring Brenneisen Ostwaldt Tausch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.12.2022 - 27 O 394/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.12.2024 - 24 U 9/23 - 10 11