Beschluss
32 W (pat) 188/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 188/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die IR-Marke 627 726 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. März 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluß des gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 21. Oktober 1999 gerich- teten Revisionsverfahrens ausgesetzt. G r ü n d e Mit Urteil des OLG Frankfurt vom 21. Oktober 1999 - 6 U 190/98 - ist die Wider- sprechende ua verurteilt worden, in die Löschung der Widerspruchsmarke einzu- willigen. Die Widersprechende hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Beide Beteiligte haben die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens beantragt. Demgemäß war das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 82 Abs 1 MarkenG, 148 ZPO bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens auszusetzen, da die Beteiligten dies übereinstimmend beantragt haben, die Widersprechende zweitinstanzlich zur Löschung der Widerspruchsmarke verurteilt worden ist und der Zeitpunkt der Ent- - 3 - scheidung durch den Bundesgerichtshof absehbar ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 43 Rdn 48). Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klante Ko