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Beschluss

32 W (pat) 61/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 61/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 04 693.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst so- wie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet wurde die Bezeichnung "CHALET" für "Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feucht- warme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebecken, Ruhebänke, Sonnen- bänke, Kleiderspinde; elektrische und elektronische Steuerungen für Saunaöfen" zur Eintragung als Marke. Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstan- det, bei der angemeldeten Marke "CHALET" handele es sich um eine Bezeich- nung, die für die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Die Marke weise lediglich darauf hin, daß die Saunaanlagen, das ge- nannte Zubehör sowie die elektrischen und elektronischen Steuerungen für die Saunaöfen im Landhaus-Stil gehalten seien, daß die Waren dem Landhaus-Stil entsprächen oder für Landhäuser bestimmt seien. "Chalet" werde von beachtli- chen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Sinn verstanden, so daß die Marke nicht geeignet sei, betriebskennzeichnend zu wir- ken. An dieser unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihal- tungsbedürfnis. - 3 - Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Juli 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluß vom 17. November 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unter- scheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstan- dungsbescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse vom 27. Juli 1999 und 17. November 1999 aufzu- heben. Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 399 04 693.3 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da zumindest § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht. Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung "CHALET" um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist. - 4 - Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegan- gen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Bezeichnung "CHALET" ohne weite- res im Sinne von "Landhaus" erschließt (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl, S. 181). Deshalb liegt in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Gedanke an einen Sachhinweis nahe. Durch die Sachbezeichnung "Heimsauna" ist der Verkehr daran gewöhnt, daß Anbieter auf eine Eignung von Saunaanlagen nebst Zubehör für den Einbau in Häusern hinweisen. Infolgedessen werden die angesprochenen Verkehrskreise in "CHALET" nur einen entsprechenden Sachhinweis und nicht ein Betriebskennzeichen sehen. Hierbei ist ohne Belang, daß "CHALET" in Allein- stellung verwendet wird. Denn die angemeldete Bezeichnung bedarf nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß die beanspruch- ten Waren zum Einbau im Landhaus geeignet sind. Insoweit käme allenfalls wie bei dem deutschen Begriff "Heimsauna" die Ergänzung des Zusatzes "Sauna" in Betracht, der sich indes in Verbindung mit den beanspruchten Waren erübrigt. Demgemäß wird der inländische Verkehr in "CHALET" nicht ein Betriebskennzei- chen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu ver- neinen ist. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Da sie die Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwie- weit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält. Forst Klante Fuchs-Wissemann Na/prö