OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 W (pat) 19/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 13 W (pat) 19/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 16 747.7 … hat der 13. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, Heyne und Dipl.-Ing. Dr. Henkel beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagen- den Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2000 wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Bei dem Anmelder handelt es sich um einen mittellosen Erfinder, der seit fast zwanzig Jahren nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamts insge- samt über … Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht und in fast allen Anmeldungen Verfahrenskostenhilfe bzw Stundungsantrag gestellt hat. Auf dem hier betroffenen technischen Fachgebiet (IPC Kl A 01 G) hat er über … Anmeldungen eingereicht, von denen die meisten negativ erledigt wurden und nur wenige zu dauerhaften Schutzrechten geführt haben. Mit Antrag vom 12. August 1996 begehrte der Anmelder und Beschwerdeführer die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Patentanmeldung 196 16 747.7 mit der Bezeichnung "Bio-aktiver Luftfilter". Mit Beschluß vom 26. Januar 2000 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe durch den Anmelder als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO bezeichnet und den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es liefen Be- mühungen zur Selbständigmachung und Aktivitäten zur Produktvermarktung. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. - 3 - Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Insoweit nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf seinen Beschluß vom selben Tage in der Sache 13 W (pat) 17/00. Die vorgelegten Unterlagen lassen konkrete Verwertungschancen nicht erkennen. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe konnte deshalb keinen Er- folg haben. Ch. Ulrich Dr.K. Vogel Heyne Dr. Henkel Bb