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Beschluss

30 W (pat) 247/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 247/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Mai 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 20 773.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist - als Wortmarke - die Be- zeichnung HIQ für die Waren "Computer-Hardware, -Monitore, -Zubehör Kommunikationstechnik Telefon, Fax, ..., Kopiergeräte Photo- und Video-Technik; Fernseher; Tontechnik (Radio-, Tonband(-kassetten)-Geräte, Platten-, CD-player, ...), Mischpulte, Verstärker, elektr. Musikgeräte (soweit in Kl 9 enthalten) Autoradio- und Zubehör elektrische und mechan. Küchengeräte, Haushalt- und Rei- nigungsgeräte (Mixer, Kaffeemasch., Spülmasch., Staub- sauger, Dampfreiniger etc), wiss.-techn. Meß-Geräte, für Industrie, Forschung, Haushalt, Hobby/Freizeit/Sport (Multimeter, Thermometer, el./magnet. Feldstärke-Messer, Zeitmesser, ...) soweit in Klasse 9 enthalten) -Navigationsgeräte, Auto, Fahrrad, Segel und Motor-Boote, Fluggeräte (u. Zube- hör), soweit in Klasse 12 enthalten Elektro-Werkzeuge (Bohrmasch, ...) Maschinen und Werkzeugmaschinen für Industrieanlagen, Institute, Handwerk, etc. Robotertechnik, Elektromotoren - 3 - Elektr. Steuerung, Regel und Kontrolleinrichtung Alarm- und Signal- und Sicherheitstechnik". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat mit zwei Beschlüs- sen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung we- gen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Buchstabenkombina- tion "HiQ" handle es sich um eine gebräuchliche Abkürzung für "High Quality", was sich aus mehreren Abkürzungsverzeichnissen ergebe. Es sei üblich, bei der Bewerbung von Produkten auf deren qualitative Hochwertigkeit hinzuweisen, wo- mit eine solche schlagwortartige Sachangabe nicht für einen Markenanmelder monopolisiert werden dürfe. Der Anmelder hat Beschwerde erhoben und diese insbesondere damit begründet, daß in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts eine Marke "HQ" als schutzfähig erachtet worden sei für "Kerne zum Abwickeln von bahnförmigen Materialien, ausgenommen Kerne zum Aufwickeln von Ton- und Datenträgern oder deren Vorprodukten. Nach den dortigen Feststellungen sei "HQ" zwar im Bereich von Videobändern als Abkürzung im Sinn von "High Quality" bekannt, nicht jedoch auf dem beanspruchten Warengebiet. Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamt- lichen Beschlüsse Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach §§ 3 Abs 1, 8 Abs 2 MarkenG sind Buchstaben oder Buchstabengruppen grundsätzlich eintragbar, es sei denn, daß sie im Einzelfall aufgrund konkreter Feststellungen freihaltebedürftig sind. Das ist dann der Fall, wenn sie als Abkür- zung für einen einschlägigen Fachbegriff stehen. Das Freihaltungsinteresse an Beschaffenheitsangaben erstreckt sich dann auf Abkürzungen, wenn diese ge- bräuchlich und aus sich heraus verständlich sind, weil sie dann von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 69). Davon ist hier auszugehen, denn HiQ steht bei allen beanspruchten Warenberei- chen für die allgemein anpreisende Angabe einer hohen Qualität. Anders als bei der, der Entscheidung des 29. Senats des Bundespatengericht (BPatG v 9. Juli 1997, 29 W (pat) 51/96, veröff in Pavis PROMA, Kliems) zugrundeliegenden Ab- kürzung HQ, deren Schutzfähigkeit ausschließlich für einen ganz speziellen Wa- renbereich bejaht worden war, ist hier die Verwendung von HiQ in unterschiedli- chen Bereichen als Abkürzung für High Quality feststellbar. Bei den von der Mar- kenstelle angeführten Abkürzungsverzeichnissen handelt es sich um solche aus dem Bereich der Informationsverarbeitung (Amkreutz, Abkürzungen der Informati- onsverarbeitung), der Wissenschaft und Technik (Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik) und der Elektrotechnik, Elektronik, Computertechnik und Informationsverarbeitung (Wennrich, Internatio- nales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme). Aber auch ein allgemeines Abkürzungsbuch (Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, 1985) führt diesen Begriff (unter Hinweis auf die Abkürzung HQ) in der oben genannten Bedeutung auf. Zu- dem ergab eine Internetrecherche, daß – neben der Verwendung von HiQ für Hard- und Software – diese Abkürzung von einer Firma verwendet wird, die Jobs für Körperbehinderte vermittelt. Dort wird erläutert, daß HiQ „natürlich für High - 5 - Quality„ stehe. Auch wenn andere Abkürzungsverzeichnisse diese Abkürzung nicht vermerken (für die Abkürzung von "High" durch "Hi" und "Quality" durch "Q" gibt es hingegen zahlreiche Beispiele), so ist insgesamt doch ausreichend belegt, daß diese Abkürzung maßgeblichen Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung be- kannt oder zumindest doch ohne weiteres erkennbar ist. Hierfür spricht auch der Umstand, daß ein anderer Bedeutungsinhalt dieser Abkürzung nicht erkennbar ist. Von "Hi-Fi" als der Bezeichnung für "high fidelity" ist allgemein geläufig, daß "Hi" für "high" steht; die allgemein gebräuchliche Abkürzung "Q" für "quality" wird in der Zusammensetzung mit "high" nicht erschwert, sondern erleichtert erkennbar. Die Abkürzung ist somit aus sich heraus verständlich und wird von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt werden. "High quality" aber ist für alle beanspruchten Waren als Hinweis auf die gute Qualität und Beschaffenheit unmittelbar beschreibend, denn als Hinweis auf qualitativ hochwertige Ware ist der Begriff universell einsetzbar, so daß ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bejaht werden muß. Die Marke ist deshalb als beschreibende Angabe von der Eintragung ausge- schlossen. Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Mü/Ju