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Beschluss

24 W (pat) 184/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 184/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 02 775.3 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 1998 und vom 12. März 1999 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Marke MULTICLEAN ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 3 und 21 angemeldet wor- den. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung gem § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der Begründung, daß es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt . Sie hat in dem Beschwerde- verfahren vor dem Bundespatentgericht das Warenverzeichnis wie folgt einge- schränkt: "Spender für Reinigungsmittel; Reinigungsbürsten und Reini- gungspinsel sowie Reinigungsspatel ". Hinsichtlich dieser verbleibenden Waren beantragt die Anmelderin, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II - 3 - Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses auch begründet. Nunmehr stehen die absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung der an- gemeldeten Marke nicht mehr entgegen. Die angemeldete Marke ist im Hinblick auf das jetzige Warenverzeichnis nicht iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig, weil sie keine konkreten sachlichen Informationen über den Bestimmungszweck oder sonstige Merkmale der unter dieser Marke jetzt noch angebotenen Waren enthält. Das Markenwort "MULIT- CLEAN" setzt sich zusammen aus den Wörtern "multi" und "clean". "Multi" wird im Deutschen als Präfix in der Bedeutung von "viel, vielfach, mehrfach" verwandt wie zB in "multifunktional", "multidisziplinär" und "Multimillionär". "Clean" gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet ua "sauber, rein" bzw "säubern, reini- gen". Der Ausdruck "MULTICLEAN" läßt sich zwar lexikalisch nicht nachweisen, kann aber ohne weiteres als ein Ausdruck verstanden werden für "vielfältiges Reinigen" oder für "vielfältige, mehrfache Sauberkeit". Derartige Angaben dienen jedoch nicht zur Beschreibung der Waren aus dem Warenverzeichnis der ange- meldeten Marke. "Spender für Reinigungsmittel" können insoweit den betreffen- den Reinigungsmitteln nicht gleichgesetzt werden; insbesondere ist der Gebrauch dieser Spender selbst noch kein Bestandteil des eigentlichen Reinigungsprozes- ses. Dieser setzt erst nach dem Gebrauch der Spender ein. Bei den "Reini- gungsbürsten", "Reinigungspinseln" und "Reinigungsspatel" handelt es sich zwar um Instrumente für die Reinigung. Jeder dieser Gegenstände ist jedoch nur für eine bestimmte mechanische Reinigungsmethode geeignet. Folglich trifft die Idee der mehrfachen, vielfältigen Reinigung bzw der vielfältigen Sauberkeit, wie sie in der angemeldeten Marke ausgedrückt ist, auf diese Waren ebenfalls nicht zu. Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst be- schreibende Angaben, die vom Verkehr auch als solche aufgefaßt werden. Wie - 4 - bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt, liegt ein solcher Fall nicht vor. Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind solche Ausdrücke, die lediglich als Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefaßt werden können (vgl BGH MarkenR 2000, 50, 51 "Partner with the Best"; MarkenR 2000, 48, 49 "Radio von hier"). Bei diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise naheliegt, das Markenwort an erster Stelle auf die Ware selbst zu beziehen, während der Gedanke an eine individuelle Herkunftsbezeichnung nach den Gepflogenheiten der Werbung und der aktuellen Umgangssprache fernliegt. Auch diese Voraussetzungen treffen auf die angemeldete Marke nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht zu. Zwar enthält sie einen Hinweis darauf, daß die angebotenen Waren für den Ein- satz bei Reinigungsverfahren bestimmt sind. Dieser Hinweis bleibt aber so vage, daß die Marke "MULTICLEAN" den Anforderungen des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch genügt, die bereits eine nur geringe Unterscheidungskraft ausreichen lassen. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb