Beschluss
10 W (pat) 701/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 701/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 499 04 375.8 wegen Feststellung des Anmeldetages hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deut- schen Patent- und Markenamtes - Musterregister - 11. Novem- ber 1999 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - Es wird festgestellt, daß der 30. April 1999 der Tag der Anmel- dung ist. G r ü n d e I. Am 30. April 1999 ging bei dem Patentamt eine zur Eintragung in das Musteregi- ster bestimmte Sammelanmeldung für Besteck ein. In dem für den Eintragungs- antrag verwendeten amtlichen Vordruck ist in Feld 4 als Anmelder angegeben: G… GmbH C… -Straße D - in B…. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1999, beim Patentamt eingegangen am 8. Juli 1999, teilte die Anmelderin mit, daß ihre Firma richtig G1… GmbH laute und bat, den Namen von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. Auf die Mitteilung des Patentamts, daß der Anmeldetag auf den 8. Juli 1999 zu verschieben sei, weil erst zu diesem Zeitpunkt die eindeutige Identifizierbarkeit der Anmelderin gegeben gewesen sei, legte die Anmelderin einen Handelsregi- sterauszug und eine Negativbescheinigung des Amtsgerichts Pforzheim vor, wo- nach eine Firma G… GmbH im Handelsregister des Amtsge- richts weder eingetragen ist noch eingetragen war und auch eine Firma mit dem Bestandteil G1… oder G1… GmbH nur ein einziges Mal exi stiert, nämlich die G1… GmbH mit Sitz in B…. - 3 - Durch Beschluß vom 11. November 1999 hat das Patentamt festgestellt, daß der 8. Juli 1999 der Tag der Anmeldung ist. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die für die Entstehung des Schutzrechts erforderliche zweifelsfreie Identifizierung der An- melderin möglich gewesen. Den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen habe der wegen des zusätzlichen Bestandteils "P…" wahre Anmelder ohne Nachforschungen nicht entnommen werden können, vielmehr sei auf eine andere angebliche juristische Person hingewiesen worden. Gegen diese der Anmelderin am 17. November 1999 zugestellte Entscheidung richtet sich ihre am 17. Dezember 1999 eingegangene Beschwerde. Die Anmel- derin ist der Auffassung, daß ihre Identität aufgrund der Angabe der Firma und der vollständigen Adresse bereits im Anmeldezeitpunkt zweifelsfrei festgestanden habe, denn eine weitere Rechtsperson dieses Namens gebe es unter der ge- nannten Adresse nachweislich nicht. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Muster- register - vom 11. November 1999 aufzuheben und den 30. April 1999 als Anmeldetag zuzuerkennen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Annahme des Musterregisters, die Anmelderin sei am 30. April 1999 noch nicht zweifelsfrei bestimmbar gewesen und der Zeitpunkt der Anmeldung daher gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 3 Nr. 1 GeschmMG iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 MusterAnmV auf den 8. Juli 1999 zu ver- schieben, hält der Nachprüfung nicht stand. - 4 - Das Musterregister hat zwar zutreffend ausgeführt, daß das Geschmacksmuster- recht gemäß § 7 Abs. 1 GeschmMG bereits mit der Anmeldung entsteht und infol- gedessen der Anmelder als Inhaber des Rechts - bei verständiger Würdigung des Akteninhalts - am Tag der Anmeldung zweifelsfrei erkennbar sein muß (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 24, 25, 93, 118; Eichmann/v. Falcken- stein, GeschmMG, 2. Aufl., § 7 Rdn 21; BGH BlPMZ 1990, 157 "Meßkopf"). Es genügt nicht, wenn die Identität des Anmelders vom Patentamt erst durch Nach- forschungen oder Nachfragen beim Anmelder oder dessen Vertreter geklärt wer- den kann. Fehlt es an der Identifizierbarkeit des Anmelders, liegt ein der Wirk- samkeit der Anmeldung entgegenstehender Mangel vor, der nicht rückwirkend heilbar ist (Nirk/Kurtze, aaO; Eichmann/v. Falckenstein, aaO; BGH BlPMZ 1977, 168) und dazu führt, daß das Eintragungsverfahren nicht eingeleitet werden kann (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl., § 35 Rd. 40). Im vorliegenden Fall ist die Anmelderin anhand der Angaben im Eintragungsan- trag identifizierbar. Der in dem Anmeldeformular genannte Firmenname "G… GmbH" weicht zwar von dem Firmennamen "G1… GmbH" ab, unter dem die Anmelderin im Handelsregister eingetragen ist. Durch den Zusatz "P…", den die Anmelderin ihrem Firmennamen im Ge- schäftsverkehr möglicherweise - ungeachtet der Frage der firmenrechtlichen Zu- lässigkeit nach § 37 HGB - zu Werbezwecken beifügt, wird ihre Identität jedoch nicht berührt. Es entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, daß unrichtige, ungenaue oder unvollständige Parteibezeichnungen unschädlich sind und mit Wirkung ex tunc berichtigt werden können, wenn die Identität der Partei dadurch nicht berührt wird (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Vorbem. § 50 Vorbem. 6; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Anm 8 vor § 50; Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rdn 7 vor § 50; BGH NJW 1981, 1453; 1983, 2448). Gründe, die der entsprechenden Anwendung dieses Grundsatzes auf die Berichtigung des Anmeldernamens im geschmacksmuster- rechtlichen Anmeldeverfahren entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Im Falle ei- - 5 - ner bloßen Namensberichtigung kann es in der Regel weder beim Patentamt noch bei der Allgemeinheit, insbesondere den Mitbewerbern, zu Unsicherheiten oder Irrtümern über die im Eintragungsantrag als Anmelder genannte Person kommen, weil der Name bei einer offenkundig unrichtigen Wiedergabe seinem Träger nach wie vor in der Weise zugeordnet werden kann, daß jedenfalls in Verbindung mit der vollständigen Adresse, deren Angabe im Eintragungsantrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 MusterRegV zwingend erforderlich ist, eine eindeutige Identifizierung ge- währleistet ist. Auch im vorliegenden Fall konnte die Anmeldung der Anmelderin als Rechtsträge- rin zweifelsfrei zugeordnet werden, weil sie - wie durch den vorgelegten Handels- registerauszug in Verbindung mit der Negativbescheinigung des Amtsgerichts Pforzheim belegt ist - die einzige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in B… ist, die die Firmenbestandteile "G1…" aufweist. Der An melderin steht das Geschmacksmusterrecht daher berechtigterweise mit dem Tag der ersten Einreichung der Anmeldeunterlagen zu. Der Zuerkennung des 30. April 1999 als Tag der Anmeldung steht auch nicht ent- gegen, daß das Musterregister allein aus den Angaben im Eintragungsantrag nicht hätte entnehmen können, ob sich hinter der "G… GmbH" die "G1… GmbH" verbirgt. Das Musterregister hat die Eintragungsvoraus- setzungen zwar grundsätzlich nur nach Maßgabe der am Anmeldetag vorliegen- den Unterlagen zu prüfen. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Anmelder zum Nachweis eines bloßen Versehens bei der Namenswiedergabe in der Anmeldung nachträglich Unterlagen, wie etwa Handelregisterauszüge einreichen kann, die vom Musterregister bei der Prüfung, ob eine Berichtigung bei Wahrung der Per- sonenidentität vorliegt, zu berücksichtigen sind. Kann dies ohne weitere Nachforschungen festgestellt werden, ist eine Verschiebung des Zeitrangs der Anmeldung auf den Tag der Einreichung der betreffenden Unterlagen nicht ge- rechtfertigt. - 6 - Bühring Dr. Schermer Schuster prö