Beschluss
10 W (pat) 706/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 706/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 08 872.3 und weitere 29 Geschmacksmusteranmeldungen hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders vom 1. November 1999 wird verworfen. G r ü n d e I Am 1. März 1999 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt zahlreiche Geschmacksmustersammelanmeldungen ein und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe. Durch Bescheid vom 27. Oktober 1999 teilte das Musterregister dem Anmelder mit, daß beabsichtigt sei, die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwil- ligkeit zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Anmelder mit seinem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 1. November 1999. Der Senat hat den Anmelder darauf hingewiesen, daß eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliege und die Beschwerde deshalb unzulässig sei. Gegen den inzwischen ergangenen, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu- rückweisenden Beschluß des Patentamts vom 19. Januar 2000 hat der Anmelder erneut Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen 10 W (pat) 707/00 geführt wird. - 3 - II Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig, da keine beschwerdefä- hige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vorliegt. Gemäß § 10a GeschmMG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse des Patent- amts statt. Beschlüsse sind Entscheidungen mit einer abschließender Regelung, die die Rechte der Beteiligten berühren kann (BGH GRUR 1994, 724 "Spinnma- schine"; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 10a Rdn 3 mwNw). Ei- ne derartige Entscheidung des Patentamts liegt hier nicht vor. Der Bescheid des Patentamts vom 27. Oktober 1999 an den Anmelder, gegen den sich die vorlie- gende Beschwerde richtet, enthält lediglich Ausführungen zur Rechtslage, wie sie sich nach Auffassung des Patentamts darstellt und die Ankündigung, die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. Weiter wird dem An- melder am Ende des Schreibens eine Monatsfrist zur Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben endet mit dem Satz "nach Fristablauf ergeht Beschluß nach Ak- tenlage". Daraus ergibt sich, daß dieses Schreiben gerade keine Entscheidung enthält, sondern eine solche lediglich vorbereitet und ankündigt. Ihm fehlt deshalb der Regelunscharakter, der nach § 10a GeschmMG Voraussetzung für die An- fechtbarkeit einer Entscheidung ist. Bühring Dr. Schermer Schuster be