Beschluss
30 W (pat) 282/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
3mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 282/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 35 420.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Sommer und der Richterin Winter beschlossen: BPatG 154 6.70 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung für die Waren "Tisch- und Taschenrechner". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg versagt. Zur Begründung ist ausgeführt: Die aus dem Symbol für die Währung Eu- ro und der Zahl 2000 bestehende Anmeldung weise für jedermann verständlich und unmittelbar beschreibend darauf hin, daß mit den beanspruchten Tisch- und Taschenrechnern die Währungsumstellung zum Jahrtausendwechsel sowie even- tuelle weitere damit verbundene Neuerungen und ganz allgemein die Anfor- derungen des neuen Jahrtausends bewältigt werden können. Die Zahl 2000 werde in der Werbung häufig verwendet, um auf die Zukunftsorientiertheit von Waren hinzuweisen. Der Anmeldung fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die Anmeldung in ihrer Gesamtheit für schutzfähig. - 3 - Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 1998 und 7. September 1999 aufzuheben und die Eintragung der Markenanmeldung zu beschließen. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamt- lichen Beschlüsse Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die an- gemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Mar- kenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Zeichen oder Angaben ausgeschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes der Waren dienen können. Die Vorschrift erfaßt neben allgemeinen auch spezielle Wertangaben, insbeson- dere in Gestalt von Währungs- und Münzbezeichnungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um offiziell gültige Zahlungsmittel handelt (vgl Altham- mer/Ströbele MarkenG 5. Aufl § 8 Rdn 78 mwNachw). Eine derartige Wertangabe liegt bei dem Bestandteil der angemeldeten Bezeichnung vor. Es handelt sich um das Symbol für "Euro", die Bezeichnung der Währungseinheit der euro- päischen Währungsunion. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist "€" (Euro) neben "DM" (Deutsche Mark) für die Preisauszeichnung von Waren und Dienstleistungen bereits in Gebrauch: der Euro ist als Giralgeld seit dem 1. Januar 1999 gesetzliches Zahlungsmittel. Dieser Markenbestandteil wird mithin von den Marktteilnehmern zur ungehinderten Angabe von Preisen benötigt. Er ist - 4 - als beschreibende Angabe ohne weiteres freizuhalten, ebenso wie das Wort "Eu- ro" (vgl BPatG PAVIS PROMA Kliems CDROM, 24 W (pat) 7/99 - EURO; 30 W (pat) 208/99 - Euro; BlPMZ 1992, 111 Nr 38 - aéro DM). Die Hinzufügung des Bindstrichs und der Zahl "2000" vermag der Anmeldung nicht zum Schutz zu verhelfen. Anders als in bei der Zahl "2002" in der gleichzeitig entschiedenen Sache 30 W (pat) 283/99 derselben Anmelderin enthält die Zahl "2000" in Verbindung mit dem Symbol für die Währungseinheit "Euro" zwar keinen Hinweis auf das Jahr der Ausgabe der Euro-Währung oder dergleichen. Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der Zahl "2000" indessen um ein dem Verkehr täglich in zahllosen Kombinationen begegnendes Element. Je nach dem Sinnzusammenhang, in dem die Zahl "2000" verwendet wird, weist sie entweder auf das Jahr 2000 als begrenzten Zeitraum hin, oder sie hat die Bedeutung eines repräsentativ für das nächste Jahrhundert oder Jahrtau- send stehenden Ausdrucks. In diesem Sinne kommt der Zahl "2000", die den Auf- bruch in das neue Jahrhundert bzw Jahrtausend und damit in die Zukunft signali- siert, besonders hohe Symbolkraft und Faszination zu. Entsprechend häufig wird sie in der Werbung in Verbindung mit allen möglichen Begriffen als Ausdruck für den Aufbruch in die Zukunft bzw zukunftsorientierte, moderne Produkte oder Pro- jekte verwendet. Dies belegen auch die der Anmelderin mitgeteilten, aus Presse und Werbung beliebig herausgegriffenen Beispiele (Bündnis Gesundheitm 2000, Der Palandt 2000, Das Formularbuch der Extraklasse 2000, Euro 2000 PC, De- sign 2000, Party 2000, Lightshow 2000, Leuchten 2000). Auch in ihrer Gesamtheit ist die angemeldete Marke warenbeschreibend. In bezug auf die beanspruchten Waren "Tisch- und Taschenrechner" ergibt sich lediglich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete, schlagwortartige Sachaussage, daß es sich um solche Rechner handelt, die aufgrund gewisser funktioneller Ei- genheiten für die Umrechnung von Landeswährungen in "Euro" (€) bestimmt bzw besonders geeignet sind und es sich um ein zukunftsorientiertes, modernes Pro- - 5 - dukt handelt. Wie die der Anmelderin übermittelten Kopien von Anzeigen für "Eu- ro-Rechner" zeigen, sind bereits Euro-Währungsrechner im Handel, die auf be- sondere Weise für die Umrechnung ausgestattet sind. Die warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zer- gliedernde Betrachtung der anmeldeten Marke zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß die beanspruchte Kombination auch in ihrer Gesamtheit eine warenbeschreibende Sachaussage hat. Beide Zeichenteile behalten auch in ihrer Kombination nämlich ihren ursprünglichen beschreibenden Sinn und ergänzen sich nur zu einer einheitlichen Aussage (vgl BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE). Dr. Buchetmann Sommer Winter br/Hu