Beschluss
29 W (pat) 142/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 142/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Markenanmeldung 397 27 567.6 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke "Die Multimedia Schmiede GmbH" soll für die Dienstleistungen "Erstellen von Werbung für die klassischen (Druck/analog) und neuen Medien (digital); Bearbeitung von Material für die klassi- schen (Druck/analog) und neuen Medien (digital); Vertrieb von Hard- und Software; Duplikation von elektronischen Medien; Rea- lisation von Unternehmenspräsentationen, Produkt- und Informa- tionsdatenbanken, Infotainment- und Edutainmentsystemen" in das Markenregister eingetragen werden. Im Verfahren vor dem Bundespatent- gericht ist die Bezeichnung der Anmelder präzisiert worden. Anmelder (und Be- schwerdeführer) seien Herr J…und Herr B…, die auch im Rubrum - 3 - des angefochtenen Beschlusses genannt werden, nicht aber, wie zunächst auf dem Anmeldeformular angegeben, die "J1…, B1… & Partner GbR". Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 23. März 1999 zurückgewiesen. Es handele sich lediglich um einen allgemein verständlichen, werbeüblichen schlagwortartigen Hinweis, daß die Waren bzw. Dienstleistungen nach einem Multimediakonzept von einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH erstellt, vertrieben oder erbracht würden. Die Bezeichnung "Schmiede" werde auch als Themenbeschreibung auf verschiedene Art verwendet, wie sich aus verschiedenen Fundstellen ergebe, und biete sich im vorliegenden Fall als allgemeine Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb an. An beschreibenden Angaben wie den Wörtern, aus denen sich die Marke zusammensetze, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis und ihnen fehle jegliche Unterscheidungskraft, was auch für die Wortzusammenstellung gelte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Die angemeldete Marke sei nicht freihaltungsbedürftig und es könne ihr auch nicht jegliche Unterscheidungs- kraft abgesprochen werden. Der Begriff "Multimedia Schmiede" vermittle keine klare Vorstellung von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Auch er- gebe der Zusatz "GmbH" zusammen mit den weiteren Wörtern einen Gesamtbe- griff, der ersichtlich eine ganz bestimmte Firma bezeichne. Die von der Marken- stelle genannten Begriffe mit dem Bestandteil "Schmiede" beträfen keine be- schreibenden Angaben, sondern Firmennamen und Personennamen. Außerdem würden in Wortzusammensetzungen mit "-Schmiede" die zu formenden bzw. her- zustellenden Produkte als erster Wortteil genannt. Bei "Multimedia" im angemel- deten Zeichen handele es sich aber um eine Vorgehensweise, ein Konzept, nicht um das Endprodukt. - 4 - Die Anmelder beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der Anmelder und die Amtsakte 397 27 567.6 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch kei- nen Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke zu Recht die Ein- tragung versagt, da der Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG). 2. Die angemeldete Marke wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als unmittelbar beschreibender Hinweis auf die Art, Eigen- schaften oder Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen verstanden werden. "Multimedia" bezeichnet das Zusammenwirken, die Anwendung von verschiedenen Medien wie Texten, Bildern, Grafiken, Computeranimationen, Musik, Ton (Duden, Deutsches Universal Wörterbuch A-Z, 3. Aufl.). Der Be- griff der Schmiede wird in vielen Wortverbindungen und Firmenbezeichnun- gen verwendet und bezeichnet - auch im übertragenen Sinn - die Stätte, in der etwas "geschmiedet", d.h. hergestellt, bearbeitet und gestaltet wird. So gibt es etwa Wortzusammensetzungen wie "Talentschmiede, Kaderschmiede (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.), Ideenschmiede" usw.. Die angemeldete Marke ist entsprechend diesen Be- griffen gebildet, die als Hinweise auf die Art der von diesen Betrieben herge- stellten Dienstleistungen anzusehen sind. Entgegen der Meinung der An- melder unterscheidet sich "Multimedia Schmiede" nicht von diesen Wortver- bindungen, die - wie die Anmelder zugestehen - die zu formenden bzw. her- - 5 - zustellenden Produkte als ersten Wortteil beinhalten. Auch bei der ange- meldeten Marke steht der Gegenstand der Dienstleistungen am Anfang der Wortzusammensetzung. Wie z. B. aus der Wortzusammensetzung erkennbar wird, daß in der "Talentschmiede" Talente (bzw. talentierte Menschen) gefördert und herangebildet, in der "Kaderschmiede" Kader herangezogen und in der "Ideenschmiede" Ideen entwickelt werden, weist für den Verkehr ohne weiteres erkennbar "Multimedia Schmiede" darauf hin, daß in diesem Betrieb Multimedia-Anwendungen geschaffen und gestaltet werden. Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist derartigen in der Werbung gebräuchlichen Ausdrücken zwar immanent. Der Verkehr sieht eine solche relativ geringfü- gige Ungenauigkeit jedoch nicht als betriebskennzeichnend an, weil die Werbung häufig Wörter verwendet, die aufgrund ihres schlagwortartig an- preisenden Charakters nur verkürzt und daher nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit und größter sprachlicher Schärfe die Eigenschaften der bewor- benen Waren und Dienstleistungen beschreiben. Gerade die Werbesprache verwendet in vielen Fällen verkürzte, plakative Ausdrucksweisen, um Sach- verhalte kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln (vgl. dazu BPatGE 40, 209, 212 "NEW LIFE" mit Nachweisen aus der Rspr.; BGH EBE/BGH 2000, BGH-Ls 440/00 „Bücher für eine bessere Welt“). Dies belegen u. a. die o.g. Beispiele und bestätigen auch weitere Fundstellen aus dem Internet, wo sich Begriffe wie "Medienschmiede, Medaillien-Schmiede, Software-Schmiede, High-Tech-Schmiede, HTML-Schmiede, Grafik Schmiede, Internet-Schmie- de, Entertainment-Schmiede" ermitteln lassen. Bei solchen Wortbildungen steht - wie in der angemeldeten Marke - vor "Schmiede" teilweise die Be- zeichnung für einen relativ weiten Tätigkeitsbereich, das Konzept oder die betrieblichen Eigenschaften. Zwar werden Wortzusammensetzungen mit "Schmiede" zum Teil in Firmenbezeichnungen verwendet. Aber auch bei dieser Verwendungsweise sind die Wortzusammensetzungen meist erkenn- bar als Hinweis auf Art des Betriebs und die Art seiner Tätigkeit gedacht und werden auch so verstanden. Außerdem deutet die Häufigkeit der Verwen- - 6 - dung von verschiedenen Firmen auf ein rein beschreibendes Verständnis und eine beschreibende Bedeutung hin. Der Zusatz "GmbH" macht die Marke nicht zu einem Hinweis auf einen be- stimmten, individualisierbaren Herkunftsbetrieb, denn er kennzeichnet ledig- lich die Rechtsform der Gesellschaft, sagt also nur aus, daß die Dienstlei- stungen von einer (beliebigen) Gesellschaft mit beschränkter Haftung er- bracht werden (vgl. 32 W (pat) 164/99 "LANEffect Datentechnik GmbH"; BPatG GRUR 1985, 443, 444 "DEK DEUTSCHE EXTRAKT KAFFEE GMBH HAMBURG"). Die angemeldete Marke weist darum in sprach- und werbeüblicher Weise lediglich auf die Art und Eigenschaften der Dienstleistungen hin, nämlich, daß sie durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erbracht werden, die Multimediaerzeugnisse konzipiert und gestaltet, wobei ein solcher Spe- zialbetrieb eine hohe Qualität und Kompetenz impliziert. Außerdem kann die angemeldete Marke darauf hinweisen, daß ein solcher Betrieb Gegenstand der Dienstleistungen ist. 3. Ob der Begriffsinhalt der angemeldeten Marke hinreichend konkret ist und die Dienstleistungen so unmittelbar beschreibt, daß ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) besteht, kann dahingestellt bleiben (vgl. auch für die Frage des Freihaltungsbedürfnisses von Etablissementbezeichnungen als Marke für Waren BGH BlPMZ 1999, 365, 366 "HOUSE OF BLUES"). Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche angemeldeten Dienstlei- stungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke nimmt auf konkrete vorteilhafte Eigenschaften der Dienstleistungen der angemeldeten Marke Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"), gibt einen konkreten Hinweis auf die Eigenschaften der Dienstleistungen und kommt einer unmittelbar beschreibenden Angabe jedenfalls sehr nahe. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich bei der angemeldeten Marke auch um - 7 - einen den angesprochenen mehr oder weniger fachkundigen Verkehrskrei- sen ohne weiteres verständlichen Begriff, der sich als schlagwortartig herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Cha- rakter anbietet, eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft herauszu- stellen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden somit wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts die angemeldete sachbezogene Wortfolge für die beanspruchten Dienstleistungen nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, also nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Meinhardt Pagenberg Guth Cl