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Beschluss

32 W (pat) 8/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 8/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 44 546.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2000 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, die Richterin Klante und den Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Wellness-Manager für die Dienstleistungen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur gesund- heitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankhei- ten, insbesondere auch in den Bereichen von Erziehung und Ausbildung; Schulung von Letztverbrauchern und Personen, die beruflich oder gewerblich mit Maßnahmen zur gesund- heitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankhei- ten befaßt sind; Schulung und Ausbildung im Rahmen der Unternehmensberatung und der Beratung freiberuflich Täti- ger hinsichtlich aller für Unternehmensberatung relevanter Themen, insbesondere volks- und betriebswirtschaftlicher Art, einschließlich der Schulung und Ausbildung von Mitar- beitern der Unternehmen und Freiberufler, einschließlich der Schulung und Ausbildung von Unternehmensberatern; Ent- wicklung unterhaltender, sportlicher oder kultureller Aktivitä- ten zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere auch in den Bereichen von Erziehung und Ausbildung, auch für Dritte; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und der ärztlichen Versorgung; betriebsmedizinische Aufklärung und Prävention, Früherkennung von Krankheiten und Durch- - 3 - führungen betriebsmedizinischer Dienste; Durchführung und Organisation gesundheitsbezogener Maßnahmen jeder Art; Erarbeitung, Durchführung und Prüfung ärztlicher Untersu- chungsmethoden, insbesondere Untersuchungen zur Prä- vention und Früherkennung von Krankheiten und die Waren "Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel; Zeitungen". Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Markenbestandteil "Wellness" als Modewort im Sinne von "wohl fühlen" ver- wendet werde; der Markenbestandteil "Manager" sei breiten Schichten in der Bedeutung "Betreuer" in personellem als auch sachlichem Zusammenhang (zB "Datei-Manager") bekannt. Da die einzelnen Bestandteile auch in üblicher Weise zusammengesetzt seien, werde der beschreibende Inhalt, daß hier Maßnahmen und Ratschläge zum Wohlfühlen sinnvoll koordiniert, kombiniert, also gemanagt werden, ohne weiteres von großen Teilen des Allgemeinpublikums verstanden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der - zu der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2000 nicht erschienenen - Anmelderin. Sie hält "Wellness-Manager" für eine phantasievolle Wortneuschöpfung mit hoher Origi- nalität, die in ihrer unklaren und ungefestigten Bedeutung nicht geeignet sei, als sachbezogene Bezeichnung für Merkmale der angemeldeten Waren und Dienst- leistungen zu dienen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) als auch das eines bestehenden Freihalte- bedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Druck- sache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese konkrete Unter- scheidungseignung fehlt jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der Fall. "Wellness-Manager" ist nach den von der Markenstelle zutreffend ermittelten Begriffsinhalten der Markenbestandteile jemand, der die (geschäftliche) Betreuung im Wellnessbereich (eine Art Therapie zur Prophylaxe der typischen Mana- gerkrankheiten) anbietet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich dabei um keinen Neologismus; aus der der Anmelderin zugänglich gemach- ten Internetrecherche mit der Suchmaschine Metaber vom 19. Juli 2000, die in der mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert wurde, ist ersichtlich, daß der Begriff "Wellness-Manager" bereits im Sinne einer Funktionsbezeichnung ver- wendet wird. Dementsprechend ist "Wellness-Manager" bei den beanspruchten Dienstleistungen der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur gesund- heitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten, den entsprechen- - 5 - den Schulungsmaßnahmen und Weiterentwicklungen sowie den Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und der ärztlichen Versorgung im Bereich von Aufklärung, Prävention und Untersuchungsmethoden eine unmittelbar im Vor- dergrund stehende Sachangabe, da dies Kernbereiche sind, wo "Wellness" im Sinne einer Förderung des Wohlfühlens organisierend betreut werden kann. Entsprechendes gilt für die beanspruchten Waren. Die Betreuung im Wellnessbe- reich muß nicht zwingend durch eine Person geleistet werden; erfahrungsgemäß kann sie auch durch den Einsatz von Medien erfolgen, weshalb Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie auch Zeitungen als "Wellness-Manager" fungieren können. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter ande- rem) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merk- male der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH WRP 2000, 1140, 1141 - Bücher für eine bessere Welt). Wie bei der Frage der Unterscheidungskraft bereits festgestellt, ist der beanspruchte Begriff für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen von seinem Inhalt her beschreibend und wird bereits entsprechend verwendet. Es besteht deshalb ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der unbehinderten Verwendung des Begriffs. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Mü/Fa