OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 W (pat) 82/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 82/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 55 366.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen "Ermittlungen in Geschäftsangelegen- heiten, nämlich Nachforschungen in Rechts- und Geschäftsangelegenheiten sowie Durchführung von Recherchen in rechtlichen, technischen und geschäftlichen Angelegenheiten; Beratung Dritter in finanziellen Angelegenheiten; Anlagebera- tung; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Durchführung von Tiefstpreisrecherchen; Herausgabe von Informationen über Geschäfts- und Finanzangelegenheiten; Vermittlung von Miet-, Dienst-, Reise- und Werkverträgen; Ausgabe von Kredit- und Kundenkarten; Kreditberatung; Kreditvermittlung; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungswesen" be- stimmten Bezeichnung select card mit Beschluss vom 1. Februar 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus den allgemein bekannten Ausdrücken "Select" und "Card" kombinierte Bezeichnung weise auf Dienstleistungen hin, die der Kunde mit Hilfe einer Kredit- oder Kundenkarte bargeldlos in Anspruch nehme, wobei das Angebot eine Auswahlmöglichkeit biete. Hinsichtlich der Dienstleistung "Ausgabe von Kreditkarten" stelle die angemeldete Bezeichnung eine Sachaussage über die Art der angebotenen Karten dar. Als ohne weiteres verständliche beschreibende An- gabe sei die angemeldete Marke nicht nur zu Gunsten der Mitbewerber freizu- halten, sondern entbehre auch jeglicher Eigenart, die sich der Verkehr als indivi- duellen betrieblichen Herkunftshinweis einprägen könnte. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde; er beantragt sinn- gemäß, - 3 - den Beschluss der Markenstelle vom 1. Februar 2000 aufzuheben, und hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung sowie zu der Frage zuzulassen, inwieweit aus einer neuartigen englischsprachigen Wortschöpfung eine konkrete Be- deutung abgeleitet werden könne und inwieweit ein Bezug einer angemeldeten Marke zu den angemeldeten Waren/Dienstleistun- gen vorliegen müsse. Zur Begründung seiner Anträge trägt er vor, "select card" weise in seiner Kombi- nation Unterscheidungskraft auf und sei nicht freihaltungsbedürftig. Es handle sich um einen englischen, nur wenig bestimmten Begriff. Die Marke beschreibe keine Dienstleistungen, die mit Hilfe einer Karte vergünstigt in Anspruch genommen werden könnten. Nachdem der Senat den Anmelder auf die Entscheidung des 26. Senats vom 18. September 1996, 26 W (pat) 122/95 - SELECT COMFORT, hingewiesen hat- te, erklärte der Anmelder ergänzend, wollte man "select card" mit "ausge- wählte/exklusive Karte" übersetzen, stelle sich die Frage, wofür diese Karte diene. Es fehle der Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen; während die Waren bei SELECT COMFORT (Betten, Sofas etc) tatsächlich behaglichen Komfort ha- ben könnten. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der - 4 - angemeldeten Bezeichnung "select card" als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Nach Nr 2 dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaf- fenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Um den berechtigten Interessen der Mitbewerber gerecht zu werden, sind auch fremdsprachige Wort- schöpfungen nicht als Marke eintragbar, insbesondere wenn wesentliche Teile des Verkehrs sie als glatt beschreibende Angaben auffassen (vgl BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE). Die englischsprachige Wortzusammenstellung "select card" bedeutet im Deut- schen soviel wie "auserlesene, hervorragende Karte". Diese Bedeutung ist im deutschen Sprachbereich ohne weiteres verständlich, da beide Wörter zum ein- fachen englischen Wortschatz gehören und an deutsche bzw eingedeutschte Be- griffe, zB selektiv, selektiert, Selektion und Karte, erinnern (ebenso BPatG aaO - SELECT COMFORT). Hinzu kommt, dass Wortzusammenstellungen mit dem Adjektiv "select" sprach- üblich sind (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Englisch-Deutsch, 1990, S 620: select command, select society). Als englische Bezeichnung für den deutschen Begriff "Karte" ist "Card" längst in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Es handelt sich sogar um einen zentralen Begriff der hier einschlägigen Fachsprache für mit Datenträgern verse- hene Karten (BPatG, Beschluss vom 24. März 1998, 24 W (pat) 107/97 - CARD; vom 14. Februar 2000, 30 W (pat) 141/99 - CARECARD). Als "card" werden im Geschäftsverkehr Wert-, Berechtigungs- und Ausweiskarten bezeichnet (BPatG, Beschluss vom 3. Februar 1999, 29 W (pat) 196/98 - car security card). Deren Einsatzbereich nimmt immer mehr zu: Bahncard, Eurocard, Paycard usw. Das - 5 - Publikum ist an viele verschiedene Karten gewöhnt und zwar auch bei Besorgun- gen und Erledigungen im täglichen Leben, wie Einkaufen, Telephonieren, Arztbe- such (BPatG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 30 W (pat) 12/97 - CARCARD). Dabei werden in ständig zunehmendem Maße auch Karten mit verschiedenen Ausstattungen und Eigenschaften ausgegeben (BPatG, Beschluss vom 8. Mai 1998, 33 W (pat) 136/98 - PayCard). Dieses breite Anwendungsfeld ver- langt vom Verbraucher eine Selektion nach seinen Bedürfnissen. Die Anbieter von Karten haben deshalb ein Bedürfnis, mit "select card" auf Art, Beschaffenheit oder Bestimmung ihrer Karten hinzuweisen. Dies gilt nicht nur für die Ausgabe von Kredit- und Kundenkarten, wo Karten direkt angesprochen sind, sondern auch für alle übrigen Dienstleistungen, bei denen "cards" zur Anwendung kommen können. Heutzutage sind nämlich Karten oft Berechtigungsnachweise, die ihre Inhaber zur Inanspruchnahme von bestimmten Dienstleistungen legitimieren (vgl BPatG Mitt 1982, 35 - Kapitalsparbuch). Sie können den Umfang dieser Berechtigung nachweisen oder als Speicher von Kundendaten dienen. Die Ausgeber von Karten bieten deren Inhabern zudem Leistungen zum Teil exklusiver Art an (BPatG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, 12 W (pat) 2/96 - TENNISCARD). Auch hierfür gibt "select card" einen beschreibenden Sinn, etwa im Zusammenhang mit der Vermittlung von Waren aller Art, Mietwägen, Hotels oder Geldanlagen sowie mit Informationsbriefen etc. Die Angebote können ausgewählt sein oder nur einem ausgewählten Kreis zur Verfügung stehen. Bei Versicherungskarten kann deren Umfang unterschiedlich sein (Kfz-Schutzbriefe, Versicherungsleistungen). Daher gibt es Karten in verschiedener Qualität (zB 1. oder 2. Klasse der Bahncard; Normal-, Gold- oder Platinkarten), die unterschiedliche Angebote eröffnen - also durchaus selektieren. Selbst Publikumskreise ohne Englischkenntnisse erfassen deshalb den Sinngehalt "auserlesene/exklusive Karte" ohne weiteres, zumal in der Werbesprache die Verwendung englischer Wörter immer gebräuchlicher wird. - 6 - Die Schutzfähigkeit der damit beschreibenden Bezeichnung "select card" kann auch nicht mit dem Argument begründet werden, im Eintragungsverfahren könne nicht allen denkbaren Beeinträchtigungen des freien Gebrauchs beschreibender Angaben vorgebeugt werden. Aus der Möglichkeit, gemäß § 23 MarkenG den In- teressenausgleich zwischen Markeninhaber und beteiligtem Verkehr in späteren Verfahrensabschnitten vorzunehmen (vgl BGH GRUR 1994, 366 - RIGIDITE II; 1994, 370 - rigidite III), folgt nicht, dass im Eintragungsverfahren bereits erkenn- bare Behinderungsgefahren nicht zu beachten wären (vgl auch EuGH GRUR 1999, 723 "Chiemsee"). Der angemeldeten Marke fehlt auch die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Eine Marke besitzt nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, die Angebote eines Unternehmens von denjenigen eines anderen zu unterscheiden, wobei auf die inländischen Verkehrskreise abzustellen ist. Es genügt nicht, sie nach ihrer Qualität oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (vgl BPatG, Beschluss vom 19. Mai 1998, 24 W (pat) 175/97 - Combi- Card). Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke den Schutz daher zu Recht ver- sagt; die Beschwerde ist zurückzuweisen. Es ist keine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten. Ob "select card" eine konkrete Bedeutung und mit ihr einen Bezug zu den beanspruchten Dienstlei- stungen hat, der es freihaltungsbedürftig macht bzw ihm die Unterscheidungskraft nimmt, ist in erster Linie Tatfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, für die eine Klärung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeigeführt werden müßte (§ 83 Abs 2 MarkenG). Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Hu