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Beschluss

30 W (pat) 15/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 15/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 13 350.6 hat der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit- zung vom 6. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Angemeldet für die Waren "Laborgeräte zur chemischen und physikalischen Analyse, zum Dosieren, Mischen, Verdünnen und Separieren von Flüssigkeiten; Laboreinmalartikel, nämlich Küvetten, Vorrats- und Reaktionsgefäße, Pipetten- spitzen und spitzenähnliche Teile für Pipettiervorrichtungen" ist das Wort STARLAB. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß des Prüfers wegen fehlender Unterscheidungskraft zu- rückgewiesen. "STARLAB" werde vom Verkehr als Spitzen- bzw Starlabor ver- standen, für das die beanspruchten Waren bestimmt seien. Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt der Anmelder vor, "Star" bedeute in erster Linie "Stern" und erst im übertragenen Sinne "Spitzenposition". Der Verkehr werde daher vorwiegend von der Bedeutung "Sternenlabor" ausgehen, was hochphantasievoll sei. Der Begriff "Starlabor" sei ungebräuchlich. Zu ihm komme man erst über eine Kette von Interpretations- schritten. Vergleichbar sei die Entscheidung FERROBRAUSE (BPatGE 37, 190). Der Anmelder beantragt, - 3 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Wort "STARLAB" ist für die beanspruchten Waren als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung ua solche Marken ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren dienen können. Die Bezeichnung "STARLAB" ist erkennbar aus den je für sich und auch in ihrer Kombination beschreibenden Bestandteilen "STAR" und "LAB" zusammengesetzt. "Star" hat zwar im englischen die Grundbedeutung "Stern" (s zB Langenscheidts Handwörterbuch Englisch). Das Wort wird daneben jedoch auch für eine berühmte Persönlichkeit gebraucht und ist in dieser Bedeutung in die deutsche Sprache übernommen worden (s zB Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl). Seit längerem wird es jedoch nicht nur in bezug auf eine Persönlichkeit oder in Verbindung mit einer Berufsbezeichnung verwendet, sondern darüber hinaus - vor allem in der Werbesprache - auch sachbezogen. Zur Entwicklung und zum Nachweis der Verwendung wird insoweit auf die Ausführungen des Gerichts in der Entscheidung "PaperStar" (BPatG Mitt 1987, 55/6) verwiesen und auf die dort genannten Beispiele "Starmannequin, Stardressman, Starmodell, Starfotograf, Staranwalt, Starpreis, Starfoto, Quelle-Star-Qualität, Star der Sommermode" (s ferner BPatGE 31, 126 ff STARKRAFT; GRUR 1989, 56 - OECOSTAR, sowie die Erläuterungen im Wörterbuch der Werbesprache des Rothfussverlags: Wertversprechen, Substantiv, Höhepunkt, Der Renner, geeignet in Verbindung mit - 4 - einem Eigenschaftsversprechen, zB "Der neue Star unter den Kopierern, Der Star am Computerhimmel" usw). Mit dem Wort "Star" wird demnach ganz allgemein auf eine (zB qualitative) Spitzenstellung verwiesen, so daß insbesondere bei Wortzusammensetzungen der Gedanke an die ursprüngliche englische Bedeutung "Stern" eher in den Hintergrund tritt. So ist es auch vorliegend in der Zusammenstellung mit der Bezeichnung "LAB". Dieses Wort wird im Englischen wie im Deutschen als Kurzform bzw Abkürzung für "Labor" bzw "Laboratorium" verwendet (s zB Duden, Wörterbuch der Abkür- zungen, 4. Aufl 1999, S 206). Zwar weisen entsprechende Verzeichnisse für die Buchstabenfolge "LAB" (Lab, lab) neben der genannten auch andere Bedeutun- gen auf (zB labial, Labilität - so Duden aaO - sowie Laboranforderungsbeleg oder Linksanteriorer Faszikelblock - s Spranger, Abkürzungen in der Medizin und ihren Randgebieten - oder auch Lastenausgleichsbank bzw label = Englisch: Etikett - s zB Lexikon der Abkürzungen des Bertelsmann Lexikonverlags). Diese Bedeutun- gen sind jedoch durchgehend im Zusammenhang mit den vorliegend bean- spruchten, für den Laborbetrieb bestimmten Waren so fernliegend, daß sich für "STARLAB" gegenüber dem angesprochenen Kundenkreis der Bedeutungsgehalt ungezwungen erschließt, daß nämlich diese Waren für ein "Star- bzw Spitzenla- bor" bestimmt sind. Zwar hat der Senat nicht nachweisen können, daß die Be- zeichnung "STARLAB" tatsächlich verwendet wird. Angesichts der Beliebtheit und Häufigkeit von mit "Star" zusammengesetzten anpreisenden Bezeichnungen ist jedoch die Verwendung dieses Wortes insbesondere in der Werbung für ein Labor und der in diesem verwendeten Geräte und Laborartikel durchaus naheliegend. Mit dem Wort "FERROBRAUSE" (BPatGE 37, 190), sind bei der angeführten Sachlage für den Senat keine Gemeinsamkeiten ersichtlich, da es sich dort um eine sprachübliche Wortkombination handelte (vgl dort auch zur Abgrenzung der sprachüblichen und deshalb freihaltebedürftien Wortbildung Asthma-Brause (BPatGE 37, 194). - 5 - Da der Eintragung des Wortes "STARLAB" als Marke bereits das Freihaltebe- dürfnis entgegensteht, kann es auf sich beruhen, ob ihm Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zukommt. Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele Mr/Hu