Beschluss
30 W (pat) 44/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 44/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 395 06 351 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung MicroMotion ist als Marke für "Datenverarbeitungsprogramme" am 2. Mai 1996 in das Marken- register eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 5. Januar 1984 für "Meß- und Kontrollgeräte, insbesondere zur Messung und Kontrolle der Fließmenge von Flüssigkeiten und Gasen" eingetragenen Marke 1 058 100 MICRO MOTION. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen klanglicher Identität der Marken und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren die Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der Eintragung der an- gegriffenen Marke angeordnet. - 3 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie meint mit näheren Ausführungen, daß Verwechslungen nicht zu befürchten seien. Insbe- sondere verweist sie darauf, daß ihre Waren ausschließlich den Bereich Archiv- und Datenspeicherungssysteme beträfen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 10. November 1999 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält mit näheren Ausführungen die Entscheidung der Markenstelle für zutref- fend, da für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren die Registerlage maßgeblich sei. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist in der Sache ohne Erfolg. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die Markenstelle zu Recht wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 058 100 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke an- geordnet hat. - 4 - Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech- selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr zB EuGH MarkenR 1999, 20 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA). Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutz- umfang der Widerspruchsmarke aus. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter sind allerdings im Klang identisch. Unter diesen Umständen bedarf es erheblicher Abweichungen im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren, um die Ver- wechslungsgefahr verneinen zu können. Diese liegen aber nicht vor: Nach der allein maßgeblichen Registerlage können sich die Marken auf ähnlichen Waren begegnen. Zwar ist im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke die Ware "Datenverarbeitungsprogramme" nicht aufgeführt; wie die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus dem Katalog der Firma Con- rad zeigen, werden aber im Bereich der Meßtechnik die Meßgeräte mit einer ent- sprechenden Software ausgestattet. Diese verarbeitet sodann die von dem Gerät gemessenen Daten, speichert sie und zeigt sie bei Bedarf wieder an. So wie bei anderer Hardware und Software kann es sich damit auch hier um Waren handeln, die aufeinander bezogen und aufeinander abgestimmt sind, sich also gegenseitig ergänzen. Es liegt daher nahe, daß der Verbraucher wegen der Bezogenheit der Waren aufeinander von der Verantwortlichkeit ein und desselben Unternehmens für die Qualität der jeweiligen Waren ausgeht (vgl EuGH, aaO - CANON; BGH MarkenR 1999, 242 - CANON II). Von Ähnlichkeit ist somit auszugehen. So- weit die Markeninhaberin geltend macht, daß ihre Datenverarbeitungsprogramme (nur) für die Bildarchivierung (Archiv- und Datenspeicherungssysteme) bestimmt seien, kann dies bei der Beurteilung der Waren nicht berücksichtigt werden. Denn - 5 - dem allein maßgebenden Warenverzeichnis ist eine solche Bestimmung der Wa- ren nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebend ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl BGH Mar- kenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND). Wegen der klanglichen und weitgehenden schriftbildlichen Identität der Marken- wörter besteht Verwechslungsgefahr, selbst wenn von einem gewissen Abstand zwischen Datenverarbeitungsprogrammen und Meß- und Kontrollgeräten und da- mit an den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke von etwas reduzierten Anforde- rungen ausgegangen wird. Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter Schramm Na