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Beschluss

32 W (pat) 154/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 154/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 01 590.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richte- rin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patentamts vom 27. August 1998 - Markenstelle für Klasse 42 - aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Grüne Kraft ua für die Waren und Dienstleistungen wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet diätetischer Erzeugnisse; Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Nahrungsmittel; Tee. Mit Beschluß vom 27. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut- schen Patentamts die Anmeldung in diesem Umfang mangels Unterscheidungs- kraft der Marke und wegen eines daran bestehenden aktuellen Freihaltebedürf- nisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstlei- stungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge- hen, so daß jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (Amtliche Begründung zum Markenrechtsreform- gesetz, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann der beanspruchten Marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH BlPMZ 2000,332, 333 "LOGO"). Dies ist vorliegend der Fall. "Grüne Kraft" ist kein Gattungsbegriff für die vornehmlich diätetische Nahrungs- mittel und die Gesundheitspflege betreffende Waren und Dienstleistungen der Anmeldemarke. In Bezug auf diese führen erst mehrere Gedankenschritte zu der Erkenntnis, daß "Grüne Kraft" auf die "Kraft der Natur", die "Naturkeilkräfte" hin- weist und damit auf Inhaltsstoffe der Waren und das Betätigungsfeld der Dienst- leistungen. Eine solche analysierende Betrachtungsweise stellt der Verkehr nicht an, da er ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entge- gentritt (vgl BGH GRUR 1999,1089, 1091 "YES"). Daß "Grüne Kraft", ohne - 4 - Gattungsbezeichnung zu sein, zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistun- gen der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden ist, war nicht feststellbar. An der angemeldeten Wortmarke besteht auch kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH, WRP 2000, 1140, 1141 "Bücher für eine bessere Welt"). Wie zur Frage der Unterscheidungskraft bereits ausgeführt, ist der Begriff "Grüne Kraft" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen derzeit nicht beschreibend. Daß ein Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin besteht, die fraglichen Waren und Dienstleistungen in Zukunft mit "Grüne Kraft" zu beschreiben, war nicht feststellbar. Winkler Sekretaruk Klante Mü/prö