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Beschluss

32 W (pat) 119/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 119/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 05 720.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk beschlossen: BPatG 152 6.70 - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deut- schen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 2. Februar 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur farbigen (blau, rot, weiß) Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichen siehe Abb. 1 am Ende für die Dienstleistungen - 3 - "Vermittlung von Lotterien und Wettspielen". Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei- dungskraft der Marke zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, daß "Team" und "Lotto" zum üblichen Sprachgebrauch im beanspruchten Dienstleistungsbereich gehörten und ohne weiteres in dem Sinne verständlich seien, daß es sich um eine Lotterie handele, die auf Tipp- oder Spielgemeinschaften zugeschnitten sei. Der angesprochene Verkehr werde in dem beanspruchten Begriff ein passendes Wer- be- und Beschreibungsmittel erblicken, das von beliebigen Lotterieveranstaltern eingesetzt werden könne. Die graphische Gestaltung gehe nicht über eine ne- bensächliche, werbemäßige Ausschmückung und Hervorhebung hinaus, da farb- balkenartige Hinterlegungen außerordentlich häufig anzutreffen seien und das X- förmige Kreuz ein typisches Symbol des Lottospielens sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält den Wortbestandteil "Team Lotto" für die Vermittlung von Lotterien und Wett- spielen ohne unmittelbar verständlichen Sinngehalt und weist auf die sprachre- gelwidrige Zusammensetzung hin. Jedenfalls als Gesamtheit sei die Marke auf- grund des schutzfähigen Bildbestandteils jedoch unterscheidungskräftig. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für - 4 - die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an- derer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens reicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei kann dahinstehen, ob der Wortbestandteil des Zeichens für sich allein genommen unterscheidungskräftig ist, wobei viel dafür spricht, daß es sich um eine im Vordergrund stehende Sachaussage derart han- delt, daß auf allgemein verständliche Weise auf eine Vermittlung zur Teilnahme an einer Lotterietippgemeinschaft hingewiesen wird. Jedenfalls ist jedoch die Mar- ke in ihrer Gesamtheit als unterscheidungskräftig anzusehen. Eine gegenteilige Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn einfache graphische Ges- taltungselemente verwendet werden, die vom angesprochenen Verkehr üblicher- weise bloß als Ornamente betrachtet werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 46). Über solche schutzunfähigen Verzierungen geht der Bildbe- standteil der Marke deutlich hinaus. Das unregelmäßige rote Kreuz, das durchaus auf das Ankreuzen beim Ausfüllen des Lottozettels anspielt, ist vom balkenartig blau unterlegten Wortbestandteil durchaus einprägsam überlagert. Hinzu kommt, daß die Umrahmung von "TeamLotto" in einer Weise gestaltet ist wie sie übli- cherweise bei Marken verwendet wird, so daß dem Zeichen nicht jede betriebliche Hinweisfunktion abgesprochen werden kann. Darüber hinaus besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienst- leistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Mitbewerber der Anmelderin die beanspruchte Marke in ihrer konkreten Ausgestaltung zur beschreibenden Verwendung benötigen. Bei Kombinationszeichen, die sich aus beschreibenden Wörtern und Bildbestandteilen zusammensetzen, gibt es vielfältige Möglichkeiten der (Gesamt-)Zeichenbildung, so daß die Konkurrenten durch den Schutz für die konkrete Gestaltung des Zei- chens der Anmelderin nicht behindert werden. - 5 - Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Hu - 6 - Abb. 1