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Beschluss

25 W (pat) 16/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 16/00 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 51 807 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Lichtenstein ist am 9. September 1998 für "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Schutz- fähigkeit der angemeldete Wortfolge wegen eines Freihaltebedürfnisses und we- gen Täuschungsgefahr verneint und die Anmeldung zurückgewiesen. Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, die Bezeichnung "Lichtenstein" sei geeignet, als Angabe über die Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. Ein aktuelles Freihaltebedürfnis könne zwar nicht belegt werden. Aus dem Schreiben des Bür- germeisters der Stadt Lichtenstein in Sachsen ergebe sich aber, daß ein künftiges Freihaltebedürfnis anzuerkennen sei. Es sei nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, daß sich in dieser Stadt künftig Pharmaunternehmen niederlas- sen würden, zumal in Dresden und Zwickau und damit in unmittelbarer Nähe der Stadt Lichtenstein namhafte Pharmaproduzenten angesiedelt seien. Da die Waren der Anmelderin objektiv auch nicht aus Lichtenstein, sondern aus Mühlheim-Kär- - 3 - lich stammten, erwecke das Markenwort darüber hinaus ersichtlich unrichtige Vor- stellungen über die geographische Herkunft der Waren und begründe dadurch die Gefahr von rechtlich relevanten Täuschungen, so daß auch ein Schutzhindernis nach §§ 8 Abs 2 Nr 4, 37 Abs 3 MarkenG bestehe. Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin bestätigt. Die Anmeldung sei zu Recht zurückgewiesen worden. Bei der Frage der Täuschungsgefahr genüge es, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise einer Täuschung über die geographische Herkunft unterliegen könne. Bei den Namen von wirtschaftlich be- deutenden Örtlichkeiten spreche einiges dafür, daß sie als geographische Her- kunftsangabe zur freien Verwendung benötigt würden. Dies gelte auch für die Be- zeichnung Lichtenstein. Denn die Stadt Lichtenstein in Sachsen betreibe eines der größten Gewerbegebiete des Regierungsbezirks Chemnitz. Da die Region einem fortwährenden Strukturwandel unterliege, könne die Ansiedlung pharmazeutischer Unternehmen nicht ausgeschlossen werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An- trag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen. Es sei nicht festgestellt worden, daß das Wort "Lichtenstein" als geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographi- schen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werde. Die Annahme, es handele sich um eine nach § 127 MarkenG geschützte geographische Herkunfts- angabe, sei folglich nicht zutreffend. Eine ersichtliche Täuschungsgefahr bestehe bei der angemeldeten Marke nicht. Das Wort Li(e)chtenstein sei mehrdeutig. Es bezeichne nicht nur eine sächsische Kleinstadt, sondern in der Schreibwei- se "Liechtenstein" ein Fürstentum, einen Berg in Schwaben und einen Roman. "Lichtenstein" bezeichne ferner Gemeinden in Württemberg und Franken. Der Na- - 4 - me Lichtenstein sei zudem als Familienname in Deutschland nicht ungebräuchlich. Dem Wort Lichtenstein fehle daher von vornherein eine eindeutige, für den Ver- kehr erkennbare geographische Bedeutung. Deshalb sei auch nicht anzunehmen, daß das Wort "Lichtenstein" überhaupt eine die geographische Bedeutung der Waren kennzeichnende Wirkung haben könne. Die Markenstelle berücksichtige ei- ne lediglich für möglich gehaltene künftige Entwicklung des sächsischen Ortes Lichtenstein. Die bloße theoretische Gefahr einer Behinderung könne aber bei der Prüfung im Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden und rechtfertige nicht die Zurückweisung der Eintragung. Diese Auffassung der Anmelderin stehe auch mit der "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH in Einklang. Danach sei in die- sem Rahmen zu prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten sei, daß mit einer Be- zeichnung nach Auffassung des Verkehrs die geographische Herkunft der ent- sprechenden Waren angegeben werden könne. Dies sei nicht zu erwarten, weil das Wort "Lichtenstein" mehrdeutig sei. Die Gemeindeverwaltung der Stadt Lichtenstein in Sachsen war im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Markenstelle am 2. März 1999 angeschrieben und über die vorliegende Markenanmeldung unterrichtet worden. Mit Schreiben vom 19. März 1999 hat der Bürgermeister der Stadt Lichtenstein er- klärt, daß er durch den von der Anmelderin begehrten Schutz der Bezeichnung Lichtenstein wesentliche und noch nicht abschätzbare Belange der Stadt Lichten- stein berührt sehe, weshalb er sich gegen den begehrten Markenschutz wende. Da die Stadt Lichtenstein im Rahmen eines Zweckverbandes eines der größten Gewerbegebiete des Regierungsbezirkes Chemnitz betreibe und die Region ei- nem fortwährenden Strukturwandel unterliege, sei die Ansiedlung von pharmazeu- tischen Unternehmen in Zukunft nicht ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Markenstelle vom 2. März 1999 (siehe Bl 15/16 der Anmeldeakten) und die Antwort des Bürgermeisters der Stadt Lichtenstein vom 19. März 1999 (Bl 17/18 der Anmeldeakten) verwiesen. - 5 - In der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2000 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, daß auch wegen der engen Anlehnung der angemeldeten Bezeichnung an den Namen des Fürstentums Liechtenstein die Be- jahung eines Schutzhindernisses in Betracht zu ziehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache konnte die Beschwerde jedoch keinen Er- folg haben, weil die angemeldete Bezeichnung als geographische Herkunftsanga- be gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Im übrigen fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. 1. Bei der Bezeichnung "Lichtenstein" handelt es sich um den Namen einer Stadt in Sachsen mit circa 14.400 Einwohnern, die zwischen Chemnitz und Zwickau im Landkreis Chemnitzer Land liegt (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie; 20. Auflage unter dem entsprechenden Stichwort). Bei der Prüfung, ob eine angemeldete Marke zur Bezeichnung der geographi- schen Herkunft der Waren dienen kann und deshalb nach § 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und ver- standen wird, sondern es muß ausgehend von den aktuellen Gegebenheiten auch die Möglichkeit überprüft werden, ob eine entsprechende beschreibende Verwend- barkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Auch dann ist das Schutzhindernis zu bejahen (vgl EuGH MarkenR 1999, 189 Tz 30, 31 "Chiemsee" zur Auslegung von Art 3 Abs 1 Buchstabe c Markenrechts- - 6 - richtlinie, der § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde liegt). In diesem Zusammenhang weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, daß das Verbot der Eintragung geogra- phischer Bezeichnungen insoweit nicht voraussetzt, daß ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis im Sinne des der deutschen Rechtspre- chung besteht (vgl EuGH aaO Tz 35), wenngleich der EuGH in seiner Entschei- dung das Schutzhindernis mit Überlegungen begründet, die inhaltlich an das Inte- resse der Mitbewerber an einer freien Verwendung der Bezeichnung anknüpfen. Danach kann die bei der Bejahung eines Schutzhindernisses an geographischen Herkunftsangaben stark zurückhaltende deutsche Spruchpraxis (vgl zB BGH GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; BPatGE 27, 219 "Augusta"; siehe auch Alt- hammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 103 mit weiteren Rechtsprechungs- nachweisen) nach den verbindlichen Vorgaben des EuGH jedenfalls in dieser Form nicht mehr fortgeführt werden (so auch BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS). Das Schutzhindernis kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn eine ent- sprechende Entwicklung der fraglichen Bezeichnung zur geographischen Her- kunftsangabe für die beanspruchten Waren nur rein theoretisch möglich ist. Das im Allgemeininteresse normierte Schutzhindernis steht aber dann einer Eintragung entgegen, wenn eine solche Entwicklung - ausgehend von den konkreten Verhält- nissen - bei einer realitätsbezogenen Prognose im Bereich des Wahrscheinlichen liegt oder jedenfalls gut vorstellbar ist (vgl dazu auch Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 8 Rdn 212; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672). Die Entscheidung darüber, ob eine Entwicklung nur rein theoretisch möglich oder bereits vernünftigerweise zu erwar- ten ist, kann allerdings nach den Umständen des Einzelfalls schwierig zu treffen sein, weil die Grenze fließend verläuft. Für eine Berücksichtigung solcher, zwar bezogen auf die beanspruchten Waren noch nicht ganz konkret eingeleiteter, aber nach den objektiven Gesamtumständen vernünftigerweise zu erwartender Ent- wicklungen spricht auch, daß eingetragene Marken gegen den Willen des Marken- inhabers selbst dann nicht mehr gelöscht werden können, wenn nach der Eintra- gung eine auf die fraglichen Waren bezogene Entwicklung tatsächlich einsetzt und unter Umständen sogar ein starkes Bedürfnis an der freien Verwendbarkeit der - 7 - angemeldeten geographischen Angabe entsteht. Bei der Abwägung von Allge- mein- und Individualinteresse - darum geht es letztlich bei der Frage, ob ein Zei- chen nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung auszuschließen ist oder nicht (vgl zum Gesichtspunkt des Allgemeininteresses auch EuGH "Chiemsee" aaO Tz 26 und 27) - ist im Bereich des Markenrechts kein vernünftiger Grund er- sichtlich, das Allgemeininteresse gering zu schätzen und gegenüber dem Indivi- dualinteresse stets zurücktreten zu lassen. Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall ein rechtserhebliches Freihaltungs- bedürfnis an der angemeldeten Ortsangabe "Lichtenstein" letztlich nicht verneint werden. Zunächst handelt es sich bei dieser Angabe um den Namen einer jeden- falls nicht bedeutungslosen Stadt in Sachsen mit circa 14.400 Einwohnern. Zudem betreibt Lichtenstein im Rahmen eines Zweckverbandes eines der größten Gewer- begebiete im Regierungsbezirk Chemnitz, wie der Bürgermeister in der Antwort vom 19. März 1999 (vgl Bl 17/18 der Anmeldeakten) auf die Anfrage des Deut- schen Patent- und Markenamts erklärt hat. In diesem Schreiben des Bürgermei- sters ist außerdem ausgeführt, daß die Region auch zukünftig einem fortwähren- den Strukturwandel unterliege und die Ansiedlung von pharmazeutischen Unter- nehmen nicht ausgeschlossen sei. Die Industrie- und Gewerbestruktur der Region um die Stadt Lichtenstein läßt es durchaus möglich erscheinen, daß sich in Lich- tenstein/Sachsen pharmazeutische Unternehmen ansiedeln, zumal in unmittelba- rer Nähe von Lichtenstein in Zwickau mit der ISIS-PUREN Arzneimittel GmbH & Co KG ein bedeutender Pharmaproduzent seinen Sitz hat. Darüber hinaus sind im Freistaat Sachsen in Dresden und Leipzig Pharmaunternehmen angesiedelt. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung über die nach den objektiven Gesamtumständen vernünftigerweise zu erwartender Entwicklungen spielt es eine nicht unerhebliche Rolle, daß die Gemeinde Lichtenstein im Hinblick auf die mögli- che künftige Ansiedlung von Pharmaunternehmen in ihrer Gemeinde selbst ein Bedürfnis an der ungehinderten Verwendung der Bezeichnung "Lichtenstein" sieht und mit den Einwendungen gegen den beantragten Markenschutz zum Ausdruck - 8 - bringt. Im übrigen ist es leichter, einem Unternehmenskennzeichen einen indivi- dualisierenden Zusatz hinzuzufügen als dem Namen einer Stadt. Der Umstand, daß es zwei weitere kleinere Gemeinden mit dem Namen "Lichten- stein" gibt, die Bezeichnung außerdem auch als Familienname existiert und das klanglich identische Wort "Liechtenstein" mit "ie" ein Fürstentum, einen Berg und einen Roman bezeichnet, läßt die Eignung der Bezeichnung "Lichtenstein" als geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und das Freihaltebedürfnis daran nicht entfallen. Auch bei mehrfach verwendeten Ortsna- men gibt es - abgesehen von einigen speziellen Einzelfällen (zB teilweise bei "Frankfurt am Main" oder "Freiburg im Breisgau") - keine allgemeine Übung, daß diese stets mit individualisierenden Zusätzen versehen werden. Auch ohne solche Zusätze eignet sich der Bezeichnung "Lichtenstein" zur Beschreibung der geogra- phischen Herkunft der beanspruchten Waren. Eine schutzbegründende Mehrdeu- tigkeit (iSv BGH GRUR 1997, 627 "à la carte"; GRUR 2000, 720 "Unter Uns") be- steht nicht. In diesen vom BGH entschiedenen Fällen, waren die zu beurteilenden Bezeichnungen oder Wortfolgen aus sich heraus interpretationsbedürftig, was als Argument gegen deren Eignung zur beschreibenden Verwendung benutzt wurde. Dies gilt nicht für die hier beanspruchte Bezeichnung "Lichtenstein". Selbst soweit auf die geographischen Herkunft nicht nur durch die Bezeichnung "Lichtenstein" in Alleinstellung, sondern etwa durch Angaben wie "pharmazeutische Produkte aus Lichtenstein" hingewiesen wird, ist diese Angabe eindeutig aus dem jeweiligen Zu- sammenhang heraus als geographische Herkunftsangabe zu qualifizieren. Der Umstand, daß der Verkehr bei einer solchen Angabe möglicherweise noch nicht erkennen kann, woher die Waren genau kommen, weil es mehrere Orte mit die- sem Namen gibt, führt nicht von der Eignung als geographische Herkunftsangabe weg und läßt das Bedürfnis der Mitbewerber an der ungestörten, nicht durch mo- nopolisierte Markenrechte beeinträchtigten Verwendung solcher Bezeichnungen nicht entfallen. Bei der Bezeichnung "Lichtenstein" handelt es sich im übrigen nicht um eine geographische Herkunftsangabe, die stets mit lokalisierenden Zusätzen - 9 - verwendet wird (im Sinne der Entscheidung BPatG Mitt 1991, 98 - Santiago). Es ist auch allgemein bekannt, daß eine Reihe von Ortsnamen vielfach vorkommen. Soweit die Anmelderin damit argumentiert, daß Lichtenstein auch ein Familienna- me sei und sich daraus eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ergebe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst steht bei der Bezeichnung "Lichtenstein" schon wegen des für Ortsbezeichnungen typischen Wortelements "stein" ein Ver- ständnis im Sinne einer geographischen Angabe deutlich im Vordergrund. Aber auch in der Mehrfachbedeutung eines Begriffs kann für sich genommen kein schutzbegründendes Element gesehen werden. Dies gilt für die hier zu beurteilen- de Bezeichnung "Lichtenstein" ebenso wie für klassische Homonyme wie etwa "Bank", "Schloß", "Ball" oder "Bankett". Auch an den Wörtern "Bank" oder "Ball" entfällt das Schutzhindernis in Bezug auf die "Dienstleistungen einer Bank" oder in Bezug auf die Waren "Bälle als Sportgeräte" nicht deshalb, weil "Bank" zufällig in einem anderen Zusammenhang auf ein "Sitzmöbel" oder "Ball" auch auf eine "festliche Tanzveranstaltung" hinweisen kann. Eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vorliegt, kann letztlich immer nur unter Berücksichtigung der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen getroffen werden. Im übrigen sei angemerkt, daß es nicht wenige geographi- schen Bezeichnungen gibt, bei denen ein Freihaltebedürfnis noch weitaus klarer auf der Hand liegt als vorliegend und die ebenfalls als Familienname existieren, wie ein Blick in ein beliebiges Telefonbuch zeigen kann (vgl dazu etwa Bezeich- nungen wie London, Paris, Wien oder auch Lüneburg). Dem Senat ist durchaus bewußt, daß angesichts der weltweit sehr großen Anzahl von Ortsbezeichnungen und sonstigen geographischen Angaben ein Problem für Markenanmelder entstehen kann, wenn undifferenziert grundsätzlich jede als geo- graphische Herkunftsangabe existierende Bezeichnung vom Markenschutz ausge- schlossen wäre. Eine solche Auffassung würde die Markenanmelder unangemes- sen behindern. Die oben geschilderten konkreten Umstände in Bezug auf eine in- ländische Gemeinde wie "Lichtenstein" in Sachsen, die nicht bedeutungslos ist - 10 - und in der ein großes Gewerbegebiet mit produzierenden Industriebetrieben ange- siedelt ist, führen aber im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu ei- nem entscheidungsrelevanten Freihaltebedürfnis, zumal auch die Gemeinde Lich- tenstein selbst Allgemeininteressen berührt sieht. Zwar kann für den Ort "Lichten- stein" eine Kenntnis oder gar Wertschätzung in Bezug auf die Herkunft der bean- spruchten Waren von dort nicht festgestellt werden. Dies führt aber nicht zur Ein- tragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Denn von der Eintragung aus- geschlossen sind nach den verbindlichen Vorgaben des EuGH auch solche geo- graphischen Bezeichnungen, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betreffenden Waren verwendet werden können (EuGH "Chiemsee" aaO Tz 37). 2. Die angemeldete Bezeichnung "Lichtenstein" eignet sich auch als geographi- sche Herkunftsangabe im Sinne des Fürstentums "Liechtenstein", weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu bejahen ist. Zwar wird das Fürstentum Liechtenstein regulär mit "ie" und nicht wie die angemeldete Bezeichnung mit "i" geschrieben. Gleichwohl ergibt sich aus die- ser sehr engen Annäherung, die zu praktisch klangidentischen Bezeichnungen führt, auch ein Freihaltebedürfnis. Dieses kann allerdings nicht bereits dann bejaht werden, wenn sich eine Bezeichnung an den regulären Begriff lediglich verwech- selbar annähert. Nach der Rechtsprechung zum WZG wurde das Schutzhindernis für Bezeichnungen bejaht, die als ohne weiteres erkennbare Abwandlungen frei- haltebedürftiger Angaben zu bewerten waren (vgl zB BGH GRUR 1980, 106 - PRAZEPAMIN), wobei es nicht erforderlich war, daß die Fachbezeichnung und die Abwandlung wesensgleich waren im Sinne der Rechtsprechung zu Stammbe- standteilen bei der Prüfung der mittelbaren Verwechslungsgefahr (vgl etwa BGH GRUR 1984, 815, 817 "Indorektal I" und GRUR 1985, 1053, 1054 "ROAL"). So- weit in der Literatur auch unter der Geltung des Markengesetzes noch davon aus- gegangen wird, daß ohne weiteres erkennbare Abwandlungen beschreibender An- gaben einem Freihaltebedürfnis unterliegen (vgl Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 8 MarkenG Rdn 255, 256), erscheint diese Auffassung als zu restriktiv und kann in - 11 - dieser Form wohl nicht aufrechterhalten werden, zumal das Markengesetz zu ab- soluten Schutzhindernissen eine dem § 31 WZG entsprechende Vorschrift nicht enthält (vgl zur Bedeutung des § 31 WZG in der Vergangenheit bei Fällen mit Ab- wandlungen von beschreibenden Angaben im Rahmen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 150 aE). Gleichwohl muß nach Auffassung des Senats das Schutzhindernis dann bejaht werden, wenn die Annäherung an eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe so ausgestaltet ist, daß der Unterschied regelmäßig oder doch sehr häufig über- haupt nicht bemerkt wird (so wohl auch Ingerl/Rohnke MarkenG, § 8 Rdn 59, wo ein Schutzhindernis bei hochgradiger Ähnlichkeit zwischen der Fachbezeichnung und der Abwandlung angenommen wird). Dies trifft auf die Bezeichnung "Lichten- stein" zu. Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird die Bezeich- nung "Lichtenstein" im Sinne des Fürstentums verstehen, zumal diese fehlerhafte Schreibweise nicht selten vorkommt, zB in Zeitungen oder Zeitschriften. Entspre- chende Unterlagen aus der Süddeutschen Zeitung 1998/1999 (4 Fundstellen aus der SZ-CD-ROM 1998 und 1999) waren Gegenstand der Erörterung in der mündli- chen Verhandlung. Dies ist vergleichbar mit fehlerhaft geschriebenen geographi- schen Angaben wie "Östereich" (statt Österreich) oder "Luxenburg" (statt Luxem- burg), die ohne weiteres für die Länderbezeichnungen gehalten werden, wobei die Fehler erst bei sehr genauer und analysierender Betrachtungsweise erkannt wer- den. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, daß Lexika in digitalisierter Form zum Teil eine gewisse Fehlertoleranz aufweisen und bei Eingabe von Be- zeichnungen wie "Lichtenstein" oder "Östereich" zum "Fürstentum Liechtenstein" bzw zur "Republik Österreich" führen (vgl zB Microsoft "encarta Weltatlas", Stand 2000). Ausgehend von diesen Feststellungen muß nach Auffassung des Senats auch für solche Bezeichnungen, die nur sehr geringfügig und kaum erkennbar vom korrek- ten Fachbegriff abweichen, ein Schutzhindernis als geographische Herkunftsanga- be im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anerkannt werden. Das von solchen Marken ausgehende Einschüchterungspotential muß dabei in Grenzen gehalten - 12 - werden (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt), wobei es vorliegend gilt, mögliche Einschüchterungsversuche nicht nur dann von vorn- herein auszuschließen, wenn die beschreibende Angabe in der korrekten Schreib- weise verwendet wird, sondern auch dann, wenn eine beschreibende Verwendung in der nicht ganz korrekten Schreibweise vorkommt, zumal bei der Auslegung von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG auch die Vorschrift des § 23 keinen ausschlaggebenden Einfluß hat (vgl EuGH "Chiemsee" aaO Tz 28 zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften der MarkenRL). Es bedarf im übrigen keiner weiteren Erörterung, daß eine zur Bezeichnung des Fürstentums Liechtenstein geeignete Angabe auch als geographische Herkunftsangabe für die beanspruchten Produkte der pharmazeuti- schen Industrie in Betracht kommt und insoweit ein hochgradiges Freihaltebedürf- nis besteht. Pharmazeutische Unternehmen sind in Liechtenstein bereits angesie- delt, wie sich jedem beliebigen Lexikon entnehmen läßt. 3. Zudem fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Ebenso wie bei sehr geringfügigen und kaum erkennbaren Abwandlungen von Wirkstoffbezeichnungen und chemischen Kurz- bezeichnungen bzw INNs (International Nonproprietary Name) im medizinischen Bereich, bei denen nach der Rechtsprechung des BGH ein Fehlen der Unterschei- dungskraft ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl dazu BGH GRUR 1994, 803 "TRILOPIROX", 1994, 805 "Alphaferon" und 1995, 48 "Metoproloc"; siehe hierzu auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 60 mit weiteren Rechtspre- chungshinweisen), muß auch bei sehr geringfügigen Abweichungen von geogra- phischen Herkunftsangaben untersucht werden, ob diese eine Unterscheidungs- kraft begründen. Ein Grund für eine Differenzierung im Verhältnis zu INN-Abwand- lungen ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die fehlende Unterscheidungskraft bei Ab- weichungen von bekannten geographischen Herkunftsangaben noch eher zu beja- hen, da der Kreis der Verkehrsbeteiligten, dem solche Angaben bekannt sind, von vornherein ungleich größer ist als bei speziellen pharmazeutischen Wirkstoffbe- zeichnungen, die als solche häufig nur von dem zahlenmäßig sehr kleinen Kreis der Fachleute erkannt werden. Die Abweichung der angemeldeten Bezeich- - 13 - nung "Lichtenstein" von der Bezeichnung "Liechtenstein" im Sinne des Fürsten- tums ist nach Auffassung des Senat derart geringfügig, daß der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist. Der Verkehr wird in der Bezeichnung "Lichtenstein" häufig ohne weiteres die geographische Herkunftsan- gabe "Liechtenstein" sehen bzw die Bezeichnungen "Lichtenstein" und "Liechten- stein" gleichsetzen, zumal diese Vergleichswörter klanglich nicht auseinanderzu- halten sind. 4. Entgegen der Auffassung der Markenstelle vermag der Senat allerdings keine ersichtliche Täuschung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 2 MarkenG zu erkennen. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß die angemeldete Marke zur Kennzeichnung von Waren aus "Lichtenstein" verwendet wird. Der Sitz der Anmelderin an einem anderen Ort schließt dies nicht aus, zumal die Marke auch in Lizenz von anderen pharmazeutischen Unternehmen, die sich in Lichten- stein ansiedeln könnten, benutzt werden könnte. Der Teil des Verkehrs, der die Bezeichnung Lichtenstein etwa als Familienname auffaßt, wird ohnehin nicht ge- täuscht. Demzufolge kann von einer ersichtlichen Täuschung im Sinne des § 37 Abs 3 MarkenG nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Bejahung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG konnte die Beschwerde der Anmelderin gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 83 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 Mar- kenG. Kliems Brandt Knoll Pü