Beschluss
26 W (pat) 226/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 226/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 37 538.4 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 4. Januar und 31. Mai 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung Go Spain als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen "Druckerzeugnisse, insbes Kataloge, Printmedien, Broschüren; Werbung in allen Medien; Leistungen einer Zielgebietsagentur, Vermittlung von Verkehrslei- stungen, Reisebegleitung, Veranstaltung und/oder Vermittlung von Ausflügen, Rundreisen, Stadtrundfahrten, Mietwagen, Wohnmo- bilen sowie sonstigen touristischen Dienstleistungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels, Pensionen und Restaurants" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Wortmarke sei aus den englischspra- - 3 - chigen Begriffen "Go" = "gehen, fahren" und "Spain" = "Spanien" zusammenge- setzt. Mit der Bedeutung "Auf nach Spanien" stelle die Bezeichnung lediglich ein unmittelbar beschreibendes Werbemotto dar, unter dem die Waren vertrieben bzw die Dienstleistungen erbracht würden. Einen schutzbegründenden Phantasiege- halt weise die angemeldete Marke mithin nicht auf. Da "Go Spain" von beachtli- chen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Sinn verstanden werde, sei das Markenwort nicht geeignet, die von der Anmeldung be- anspruchten Waren und Dienstleistungen bezüglich ihrer Herkunft aus einem Un- ternehmen von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen. Der Anmeldung fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. An der im Inland ohne weiteres verständlichen, die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stellt die angemeldete Bezeichnung weder eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, noch lägen konkrete Hinweise auf ein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürf- nis vor. Bei der Wortkombination "Go Spain" handele es sich für die beanspruch- ten Waren und Dienstleistungen um eine unübliche und ausreichend originelle Kennzeichnung, die nicht zwangsläufig als ein unmittelbarer Hinweis auf die kon- krete Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Hinweise für eine Verwendung der Bezeichnung in der Umgangs- oder Werbesprache lägen ebenfalls nicht vor. Die korrekte Übersetzung von "auf nach Spanien" würde ohnehin "Go to Spain" lauten. Das fehlende "to" werde dem inlän- dischen englischkundigen Verkehr auffallen und für ihn Anlaß sein, die Wortfolge "Go Spain" mit bereits bekannten Marken wie zB "Go West" zu vergleichen. Selbst bei einem Verständnis "Auf nach Spanien" sei die erforderliche Unterscheidungs- kraft zu bejahen, weil sämtliche Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten einer Zielgebietsagentur im Reiseland selbst bestimmt seien, so daß die Reiseaufforderung nicht beschreibend sein könne. Da die angemeldete - 4 - Wortfolge keine eindeutige Aussage vermittele, bestehe an ihr auch kein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zur Beschreibung ihrer eige- nen Produkte. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der be- gehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeich- nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonsti- ger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen kön- nen. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann be- steht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausge- schlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "Go Spain" jedoch nicht. Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hat die Mar- kenstelle nicht nachgewiesen. Auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe be- ruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso- - 5 - wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Druckwerken und Dienstleistungen wie Werbetätigkeiten, Lei- stungen einer Zielgebietsagentur oder der Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete Bezeichnung "Go Spain" aus den beiden englischen Wörtern "go" und "spain" ge- bildet ist, die zum englischen Grundwortschatz gehören und deren Sinngehalte "gehe" und "Spanien" weiten Teilen des inländischen Verkehrs geläufig sind, so fehlt der angemeldeten Wortfolge dennoch die Eignung, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eindeutig zu beschreiben. Auch wenn das angesprochene inländische Publikum der Wortkombination "Go Spain" wegen des bekannten amerikanischen Slogans "Go West" die Aufforderung "auf nach Spanien" ent- nimmt, sagt dieser Sinngehalt nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Druckerzeugnisse und Dienstleistungen auszeichnen könnten. Sofern der angesprochene inländische Verkehr "Go Spain" möglicherweise als allgemeinen, werbemäßigen Hinweis dar- auf auffaßt, daß die betreffenden Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen nach Spanien stehen oder dort erbracht werden, sagt diese Annahme nur etwas über das Reiseland aus, über das die betreffenden Druckerzeugnisse informieren oder wo die angebotenen Dienstleistungen erbracht werden. Von ei- nem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der An- melderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden. 2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzule- gen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes - 6 - Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufi- gen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Ver- wendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tat- sächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Un- terscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES). Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "Go Spain" nicht die erforderliche Un- terscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sach- aussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt "Go Spain" nicht dar (s oben). Eben- sowenig handelt es sich hierbei um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine englischsprachige schlagwortartige Aussage versteht. Selbst wenn "Go Spain" als Hinweis darauf gewertet wird, daß die damit gekennzeichneten Druckschriften und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spanien stehen und indirekt zu (Urlaubs-)Reisen nach Spanien auffordern, stellt diese Aussage eine werbemäßige Reiseanregung dar, die die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf die Angebote und Dienstleistungen der Anmelderin lenken soll und die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl BGH aaO - FOR YOU). Die angesprochene Mehrdeutigkeit spricht vielmehr für die erforderliche Unterscheidungseignung. Schülke Eder Kraft br/prö