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Beschluss

33 W (pat) 261/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 261/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 18 124.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Bildmarke B-A-S-I-C-S für die Dienstleistungen „Ganzheitliches Beratungs-, Veranstaltungs- und Trainingskonzept zur Unternehmens-, Apotheken-Management-, Personal- und Apotheken- Team-Entwicklung, Beratung in der Selbstmedikation“ hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 29. September 2000 zurückgewiesen. Dazu heißt es, die Marke weise darauf hin, dass Grundlagen, also wichtige, elementare Dinge oder Infor- mationen, Thema, Gegenstand bzw Objekt der angebotenen Dienstleistungen seien. Damit sei das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig. Trenn- striche seien werbeübliche Zusätze, die den Gesamteindruck nicht auflösten. Dieser Beschluss wurde am 9. Oktober zugestellt. Die Anmelderin hat am 7. November 2000 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auf- fassung, es handle sich nicht um eine Wortmarke, sondern um eine Buchstaben- marke. B-A-S-I-C-S stehe für Beratung von Apotheken durch Seminar- und indivi- - 3 - duellen Coaching-Service. Es sei also kein sinntragender Begriff, wie K.U.L.T, sondern eine Folge von Einzelbuchstaben. B-A-S-I-C-S entspreche C.U.L.T., das für Collection of ultimate lifestyle trends stehe, wie das BPatG in der K.U.L.T.-Ent- scheidung ausgeführt habe. Selbst Grundbegriffe der englischen Sprache fänden sich aber als Marken oder deren Bestandteile. Die Trennstriche seien nicht wer- beüblich. Es gebe eine entsprechende Marke (Z-A-R-A-K). Die Trennstriche seien also offensichtlich kein Hinderungsgrund für die Schutzfähigkeit einer Marke. Die Anmelderin beantragt, die Wortmarke entsprechend dem Anmeldungsantrag einzutragen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil an dem angemel- deten Zeichen ein Freihaltungsbedürfnis besteht; außerdem fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG). Bei „BASICS“ handelt es um einen aus der englischen Sprache stammenden Hin- weis auf Grundlegendes, die Grundlage bildendes, Elementares, was im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen auf die Vermittlung von Grundlagenwis- sen hinweist. Die Anmelderin hat bei der Anmeldung durch die Klassenbestim- mung ausdrücklich Dienstleistungen beansprucht. Obwohl das im Verzeichnis genannte „Konzept“ auch eine Ware sein könnte, ist deshalb davon auszugehen, dass die Anmelderin dieses Konzept im Rahmen von Dienstleistungen anwenden und anbieten will. Die hinreichend deutliche Angabe zum Niveau der Beratung oder der Kurse ergibt sich ohne Heranziehung weiterer sinntragender Wörter. Es gibt häufig aufeinander aufbauende Kurse, weshalb B-A-S-I-C-S im Zusammenhang damit den eindeuti- gen Sinn ergibt, dass es sich um Einsteigerkurse oder Grundlagen bzw Basiswis- sen vermittelnde Angebote handelt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall - 4 - von dem, der der Entscheidung des HABM (GRUR 2000, 52 - BASIC) zu Grunde lag. Für die dort beanspruchten Heizungsanlagen ist „BASIC“ nämlich – im Ge- gensatz zu den vorliegenden Dienstleistungen – als vieldeutig, unscharf und diffus angesehen worden. Nur deshalb vermochte dort die Kammer keine hinreichenden Feststellungen zu treffen, dass es sich bei „BASIC“ um eine beschreibende An- gabe gemäß Art 7 Abs 1 Buchstabe c GMV handelt. Für eine Zeitschrift (SCREEN) hat das OLG Hamburg den Zusatz „basics“ dagegen als Inhaltsangabe dahingehend angesehen, dass die Zeitschrift sich speziell mit den Grundlagen befasse und weniger vorgebildete Kreise anspreche (GRUR-RR 2001, 31 – Screen/Screen basics). Dies gilt auch für Veranstaltungen, Trainingskurse und Beratungen. Dass B-A-S-I-C-S ein Akronym sein kann, verleiht dem angemeldeten Zeichen keine Schutzfähigkeit als Marke. Dies ist nämlich nicht erkennbar, zumal die Wör- ter „Beratung von Apotheken durch Seminar- und individuellen Coaching-Service“ in der Marke nicht erscheinen. Es kann nicht unterstellt werden, dass die ange- meldete Marke nur im Zusammenhang mit diesem Text verwendet wird; Marken sind allein in der angemeldeten Form zu beurteilen. Dabei aber steht der Wortcha- rakter von BASICS im Vordergrund, weil es sich um einen geläufigen und leicht aussprechbaren Begriff handelt. Bei Akronymen, die existierenden Wörtern ent- sprechen, müssen Besonderheiten vorliegen oder entsprechende Erläuterungen erfolgen, soll das Akronym deutlich werden. Die Deutsche Telekom erläutert des- halb die von ihr verwendeten Buchstaben T.I.M.E.S mit durch * gekennzeichnete Fußnoten als Integration von „Telecommunications, Information-Technology, Mul- timedia, Entertainment und Security“. Die vorliegend verwendeten Bindestriche zwischen den Buchstaben deuten jedoch in keiner Weise auf das von der Anmel- derin vorgetragene Verständnis von BASICS hin. Die Angabe, dass ein Kurs, ein Trainingsprogramm oder eine Beratung Grundla- gen vermittelt, ist für die Mitbewerber auf dem Schulungs- und Beratungsmarkt freihaltungsbedürftig. - 5 - Ferner fehlt dem angemeldeten Zeichen mit dieser beschreibenden Bedeutung auch die Unterscheidungskraft. BASICS ist als Wort mit dem oben beschriebenen Sinn nicht geeignet, betriebskennzeichnend zu wirken. Auch die Striche zwischen den Buchstaben erzeugen keine Kennzeichnungskraft. Ein vom Verbraucher verstandener Begriff wird nicht dadurch zu einer bloßen Buchstaben-Folge, dass die einzelnen Schriftzeichen getrennt durch Striche wie- dergegeben werden, da es sich hierbei lediglich um ein Gestaltungsmittel handelt (vgl BPatGE 39, 256 - K.U.L.T.; BPatG, Beschluss vom 11. Oktober 1989, 29 W (pat) 433/88 - H.A.N.D.; vom 17. August 1988, 29 W (pat) 101/87 - a.b.s.). Zwar sind Striche anders zu beurteilen als Punkte (BPatG, Beschluss vom 22. April 1998, 28 W (pat) 4/98 - r/e/v/o/l/u/t/i/o/n), aber waagrechte Striche tren- nen Buchstaben weniger als Schrägstriche, deren trennende Bedeutung aus sog Pfadangaben in der Informationstechnik bekannt ist, während Striche oftmals Bindestriche sind. Außerdem ist das kürzere Wort BASICS selbst mit den Strichen zwischen den Buchstaben leichter zu erkennen als das längere „revolution“, dessen erschwerte Lesbarkeit der 28. Senat seiner Entscheidung zu Grunde ge- legt hat. Ferner ist BASICS ein bekanntes Wort, so dass die Striche nicht die Aussprache einer Buchstabenabkürzung nahelegen (vgl BPatG, Beschluss vom 25. Mai 1998, 30 W (pat) 1/98 - L.U.T./Hut; vom 2. September 1998, 32 W (pat) 89/97 - UTS/U.T.S; BPatG Mitt 1976, 74 - C.O.A/Kosa). Damit ist die Beschwerde zurückzuweisen. Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl