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Beschluss

30 W (pat) 233/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 233/00 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 12 639.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist als Wortmarke DVBox als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthal- ten; Geräte und Datenverarbeitungsprogramme zur Aufzeichnung, Verarbeitung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Baugruppen für Computer und Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte und Bauelemente zur Verschlüsselung und/oder Entschlüsselung von Ton- und Bildinformationen; Geräte und Bauelemente zur Kom- primierung und/oder Dekomprimierung von Ton- und Bildinforma- tionen; Satellitenempfänger, Software für die Verarbeitung von Ton- und Bilddaten; Fernseh- und Radiogeräte; Set-Top-Boxen; Videokonferenzsysteme; Halbleiterbauelemente; Geräte zum Senden, Speichern, Übertragen und Empfangen von Daten; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und von Baugruppen, insbesondere Entwicklung und Spezifikation von Al- gorithmen, integrierten Schaltungen und/oder elektronische Bau- gruppen für die Daten-, Audio- und Videoverarbeitung“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt, „DV“ stelle im - 3 - Bereich der Videotechnik die Abkürzung für „Digital Video“ dar. Bei dem Wort „box“ handle es sich um ein geläufiges und inzwischen eingedeutschtes Wort des englischen Grundwortschatzes, das für „Kasten, Kassette“ stehe. Zwar sei die Anmeldemarke als solche lexikalisch nicht nachweisbar und es seien möglicher- weise auch andere Bedeutungen für „DV“ und „Box“ zu finden, da jedoch neben der Anmelderin auch andere Anbieter den Begriff „DV-Box“ beschreibend verwen- den, wie die Verwendungsbeispiele ergäben, liege im Ergebnis eine beschrei- bende Angabe vor. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält die angemeldete Marke für schutzfähig. In den Verwendungsbeispielen zeige sich keine beschreibende, son- dern eine markenmäßige Verwendung des Begriffs. Zudem sei die Bezeichnung „DV“ nicht eindeutig, da sie auch für Datenverarbeitung stehe. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2000 aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamt- lichen Beschlusses sowie die der Anmelderin übermittelten Verwendungsbeispiele Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Wort- marke ist nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausge- schlossen. Sie erschöpft sich in einer beschreibenden und daher freihaltungsbe- dürftigen Angabe, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. - 4 - Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich- nung unter anderem der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung DVBox ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. Das angemeldete Zeichen setzt sich, abgesehen von der Zusammenschreibung, in sprachüblicher Weise ohne Besonderheit aus den beiden Bestandteilen „DV“ und „Box“ zusammen. Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die Bezeichnung „DV“ ist zwar einerseits die Abkürzung für „Datenverarbeitung“, gleichzeitig aber auch im hier maßgeblichen Bereich der Videotechnik die Abkür- zung für „Digital Video“ in allen Formen (vgl Monaco, Film und neue Medien, Lexi- kon der Fachbegriffe, S 51; Linke/Winkler, M & T Computer-Lexikon 2001, S 234; Microsoft Press, Computer Fachlexikon, Ausgabe 2000, S 231 zu DV-I, DVI). In- soweit sind auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen (vgl BGH, GRUR 1994, 730 VALUE) durch die sich ebenso wie bei gewöhnlichen Wörtern mit Doppelsinn auch bei mehrdeutigen Abkürzungen deren Bedeutung konkretisieren kann. Das ist hier der Fall. Der Begriff „DV“ ist zwischenzeitlich in der deutschen Sprache in diesem Zusammenhang als Bezeichnung eines be- stimmten Aufzeichnungsverfahrens für Videodaten allgemein geläufig, wie auch die Verwendungsnachweise zeigen. Dem der englischen Sprache entstammenden Bestandteil „Box“ kommt einerseits die Bedeutung von „Kiste, Schachtel, Kassette, Fach“ (vgl Langenscheidts Hand- wörterbuch Englisch, S 94) zu, andererseits werden damit aber auch Gehäuse für elektrotechnische oder elektronische Geräte bezeichnet (vgl Eichborn, Die Spra- che unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Bd I, 1990, S 190: Radiogerät, Fernsehgerät). - 5 - „Box“ hat aber auch direkt Eingang in die deutsche Sprache gefunden, wie die Bezeichnungen „Lautsprecherbox“ oder „Musikbox“, neben den, von der Anmelde- rin im Warenverzeichnis genannten „Set-Top-Boxen“ zeigen, die in Kabelfernseh- systemen zur Aufbereitung der Videosignale notwendige (vgl Microsoft Press, Computer Lexikon, aaO, S 638) und im zahlungspflichtigen Privatfernsehen zur Entschlüsselung notwendige Geräte bezeichnen. Im Bereich der Telekommu- nikation wiederum wird unter „Mailbox“ ein Speicher verstanden, in dem Nach- richten, Dokumente oder sonstige Informationen hinterlegt werden können (vgl Hans Herbert Schulze, Computerenzyklopädie, Bd 6, S 2617). „Box“ bildet daher eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (vgl HABM, R0229/00-1 – POWERBOX, PAVIS PROMA CD-ROM). Unter der angemeldeten Bezeichnung DVBox ist somit auf der Hardwareseite ein Gerät zum Empfang, zum Bearbeiten und zur Weitergabe von Videodaten in digi- talisierter Form zu verstehen. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich um Geräte und die dazu gehörende Software handelt, die nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung im Bereich der Be- und Verarbeitung von in digi- taler Form vorliegenden Videosignalen eingesetzt werden können (vgl Altham- mer/Ströbele, aaO, Rdnr 142). Das deckt sich mit den übermittelten Verwen- dungsnachweisen, in denen derartige Geräte beschrieben sind. So wird etwa von der G… mbH und von dem „DV-Box Team“ der Begriff „DV-Box“ be schreibend und nicht markenmäßig verwendet. Unerheblich ist dabei die dortige Schreibweise mit Bindestrich im Gegensatz zum zusammengeschriebenen An- meldezeichen, weil diese Abweichung nichts am beschreibenden Charakter ändert und ebenso wie im Widerspruchsverfahren (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 186) auch für die Schutzfähigkeit in der Regel keine Bedeutung hat. Abgesehen davon ist darauf abzustellen, dass es bei der Prüfung eines Freihal- tebedürfnisses nur auf die Frage ankommt, ob das angemeldete Zeichen im Zu- sammenhang mit der konkreten Ware oder Dienstleistung einen eindeutigen Sinn- gehalt verkörpert. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, wäre das angemeldete Zei- - 6 - chen ob dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH GRUR 1995, 269 – U-KEY; BlPMZ 1997, 360 – à la Carte). So verhält es sich hier aber nicht. Im Bereich der beantragten Dienstleistungen liegt, soweit die Erstellung von Soft- ware und die Entwicklung von Baugruppen betroffen sind, ebenfalls eine be- schreibende Angabe vor, da zum Betrieb derartiger Geräte eine Softwareausstat- tung unabdingbar notwendig ist, beispielsweise zur Komprimierung der Videoda- teien bei der Aufzeichnung (vgl Microsoft Press Computer Lexikon aaO, S 751). Insofern kann hier die Hardwarekomponente nicht ohne die zu ihrem Betrieb not- wendige Software gesehen werden, zumal gerade im Bereich der digitalen Bildbe- arbeitung die Übergänge zwischen Hard- und Software fließend sind und es im wesentlichen nur von der Prozessorleistung abhängt, ob eine Hardware- oder eine Softwarelösung bevorzugt wird. Hinsichtlich der Erstellung von Baugruppen und integrierten Schaltungen für die Daten-, Audio- und Videobearbeitung folgt der beschreibende Charakter aus dem Bestimmungszweck der beantragten Dienst- leistungen. Auch soweit die Dienstleistung Telekommunikation in der Anmeldung aufgeführt wird, liegt eine beschreibende Sachaussage im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG vor, da die Telekommunikation als Sammelbegriff die Datenübermittlung schlechthin beschreibt und damit als Oberbegriff für das Senden, Übertragen und Empfangen von Daten steht (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 1989, Band 5, S 110). Schließlich kommt es für die Frage eines Freihaltebedürfnisses vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Deren Interesse an der freien Ver- wendbarkeit des Zeichenwortes entfällt erst, wenn davon auszugehen wäre, dass die angemeldete Bezeichnung für das angesprochene Publikum völlig unverständ- lich ist und bleiben wird und nicht bereits dann, wenn ein gewisser, weniger sach- kundige Teil des Publikums das Zeichen nicht oder nicht richtig übersetzt (vgl Alt- hammer/Ströbele, aaO, Rdnr 69). - 7 - Die Marke ist damit wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausge- schlossen. Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu