Beschluss
33 W (pat) 193/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 193/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 10 546.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wortmarke EUROKERAMIK für die Waren "Bodenbeläge, Fußbodenbeläge" hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 25. Juli 2000 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dies hat sie damit begründet, die ange- meldete Marke könne zur Beschreibung der Waren "Bodenbeläge, Fußbodenbe- läge" dienen, da sie lediglich auf deren Art und Beschaffenheit hinweise. Die an- gemeldete Marke sei aus den Bestandteilen "EURO" und "KERAMIK" zusammen- gesetzt. "EURO" sei in Wortzusammensetzungen ein Kurzwort, das auf "Europa, europäisch" hinweise; "KERAMIK" beschreibe das verwendete Material der Wa- ren. Da Bodenbeläge und Fußbodenbeläge aus Keramik sein könnten, und diese aus Europa stammen könnten bzw nach europäischen Normen hergestellt sein könnten, sei das sprachüblich gebildete Wort "EUROKERAMIK" (vgl zB Euro- stecker, Europalette) für die angemeldeten Waren unmittelbar beschreibend. Dar- über hinaus fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft, da die angesprochenen Verkehrskreise sie lediglich beschreibend im oben genannten - 3 - Sinne verstünden. Soweit die Anmelderin darauf hinweise, der Begriff "EUROKERAMIK" sei bereits in einer anderen Klasse geschützt worden, seien entsprechende Eintragungen nicht bekannt; die Anmelderin habe auch keine ge- naueren Angaben dazu gemacht. Im Übrigen begründeten selbst identische Vor- eintragungen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung, da es sich bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit um keine Ermessenfrage handle, so dass auch un- ter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kein Anspruch auf Eintragung der schutzunfähigen Marke bestehe. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, in einer anderen Klasse sei EUROKERAMIK bereits für Sanitärartikel geschützt. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend darge- stellt, dass die Bestandteile EURO und KERAMIK sowohl für sich wie auch in der Zusammensetzung beschreibend sind. Die von der Markenstelle vertretene Auf- fassung entspricht der Rechtsprechung zu ähnlich gebildeten Wörtern (vgl BPatG, Beschluss vom 9. Juni 2000, 33 W (pat) 6/00 – Eurowood; vom 2. Juli 1997, 28 W (pat) 194/96 – EUROGLAS). Dies gilt ebenso für die Aussagen über die Nichtberücksichtigung etwaiger Eintra- gungen vergleichbarer Marken (vgl BPatGE 13, 113 – men's club; 32, 5 - CREATION GROSS). Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Winkler v. Zglinitzki Albrecht Cl