Beschluss
24 W (pat) 84/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 84/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend die Marke 395 40 647 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Marke CARLINE ist ursprünglich für die folgenden Waren in das Register eingetragen worden: "Wasch-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Autopflege- und -reinigungsmittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreinigungsmittel, Chrompflegemittel, Autowachse; Konser- vierungsmittel, nämlich Schmiermittel und Schmieradditive, Ben- zin- und Öladditive, Scharnieröle; Motorraumversiegler, Kühlmit- telzusätze, Frostschutzmittel". - 3 - Dagegen ist unbeschränkter Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 903 956 Careline, die für folgende Waren in das Register eingetragen ist: "Desinfektionsmittel; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, sämtliche vorgenann- ten Waren nur für den Humanbereich". Die Widerspruchsmarke war ursprünglich für ein deutlich umfangreicheres Waren- verzeichnis angemeldet worden, nämlich für: "Wasch- und Bleichmittel, Fettentfernungs- und Poliermittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide". Das Patentamt hatte diese Anmeldung mit zwei Entscheidungen, von denen eine im Erinnerungsverfahren erging, vollständig zurückgewiesen mit der Begründung, daß das angemeldete Markenwort für alle beanspruchten Waren freihaltungsbe- dürftig iSv § 4 Abs 2 Nr 1, 2. Alt WZG sei. Auf die Beschwerde der hiesigen Wi- dersprechenden und damaligen Anmelderin hat das Bundespatentgericht die Ent- scheidungen des Patentamts mit Beschluß vom 14. Juli 1994 (25 W (pat) 3/93) zum großen Teil bestätigt und die angefochtene Zurückweisung der Anmeldung - 4 - nur teilweise aufgehoben, nämlich insoweit, als die angemeldete Marke auch für die Waren " Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide" zurückgewiesen worden war. Die entsprechende Eintragung der Widerspruchsmarke erfolgte am 28. März 1995. Hiergegen war Widerspruch eingelegt worden. Das Widerspruchs- verfahren war am 31. Juli 1996 abgeschlossen. Im Zuge dieses Verfahrens hatte die Widersprechende das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke weiter be- schränkt. Im vorliegenden Verfahren hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts mit Beschluß vom 17. Februar 2000 den Widerspruch aus der Marke 2 903 956 gegen die Marke 395 40 647 zurückgewiesen mit der Be- gründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Auch bei möglicher Identität der Waren kä- men sich die Marken nicht verwechselbar nahe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, daß zwischen den konkurrierenden Marken Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke seien sämtlich den "Desin- fektionsmitteln" aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke ähnlich. Da- her müsse die angegriffene Marke von der älteren Marke einen deutlichen Ab- stand halten. Dieser Anforderung genüge die angegriffene Marke nicht, weil sie sich von der mehrsilbigen Widerspruchsmarke nur durch den fehlenden Buchsta- ben "e" in der Wortmitte unterscheide. Im übrigen seien beide Marken identisch. - 5 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 17. Februar 2000 insoweit aufzuheben, als darin der Widerspruch aus der Marke 2 903 956 gegen die Marke 395 40 647 auch für die Waren "Wasch-. Putz-, Polier-, Fettentfernungsmittel, Seifen, Autopflege- und reinigungsmittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreinigungsmittel" zurückge- wiesen worden ist, und insoweit die teilweise Löschung der ange- griffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis der an- gegriffenen Marke beschränkt auf: "Wasch-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Autopflegemittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreini- gungsmittel, Chrompflegemittel, Autowachse, sämtliche vorge- nannten Waren nicht für die Außenreinigung von Kraftfahrzeugen; Konservierungsmittel, nämlich Schmiermittel und Schmieradditive, Benzin- und Öladditive, Scharnieröle; Motorraumversiegler, Kühl- mittelzusätze, Frostschutzmittel". Insoweit beantragt sie, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Die Markeninhaberin ist dem Beschwerdevorbringen der Widersprechenden ent- gegengetreten. Darüberhinaus hat sie die rechtserhaltende Benutzung der Wider- spruchsmarke mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch in der Sache nicht be- gründet. 1. Der Widerspruch scheitert allerdings nicht schon daran, daß die Widerspre- chende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat. Denn die die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede ist unzulässig, weil für die Widerspruchsmarke die Fünfjahresfrist gemäß § 43 Abs 1 MarkenG noch nicht abgelaufen ist. Zwar lag im Zeitpunkt des Bestreitens durch die Markeninhaberin die Eintragung der Widerspruchs- marke bereits länger als fünf Jahre zurück. Nach § 26 Abs 5 MarkenG tritt jedoch in denjenigen Fällen, in denen gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben worden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintra- gung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens. So ver- hält es sich hier. Die Verfahren über die Widersprüche gegen die hiesige Widerspruchsmarke sind erst am 31. Juli 1996 abgeschlossen worden, so- daß die fünfjährige Benutzungsschonfrist gemäß § 43 Abs 1 MarkenG für die Widerspruchsmarke erst am 31. Juli 2001 enden wird. 2. Zwischen den konkurrierenden Marken besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, weil die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke: "Wasch-, Putz-, Polier-, Fettentfernungsmittel, Seifen, Au- topflegemittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreini- gungsmittel, sämtliche vorgenannten Waren nicht für die Außenreinigung von Kraftfahrzeugen" nicht im Schutzbereich der Widerspruchsmarke liegen. - 7 - Zwar liegen diese Waren möglicherweise im Ähnlichkeitsbereich insbeson- dere der von der Widerspruchsmarke erfaßten "Desinfektionsmittel": Die Widerspruchsmarke kann insoweit jedoch keinen Schutz gegen Verwechs- lungsgefahr beanspruchen, weil es sich bei der Bezeichnung "CARELINE" im Hinblick auf die genannten beschwerdegegenständlichen Waren um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG handelt (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 8 Rdn 71 a.E.). Das englische Wort "care" gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet "Pflege". Damit kann sowohl Körperpflege gemeint sein als auch die Pflege von Gegenständen (PONS COLLINS, Großwörterbuch Deutsch/ Englisch, Englisch/ Deutsch, Neubearbeitung 1999, S 1149; Webster's third New International Dictionary of the English Language unabridged, 1986, S 338). Das ist in Deutschland schon deswegen breiten Verkehrskreisen bekannt, weil der Ausdruck "care" seit langer Zeit zu einem Standardaus- druck der Werbesprache im Zusammenhang mit Kosmetika und mit Pflege- mitteln für Oberflächen gehört. Der weitere Wortbestandteil "line" wird im Zusammenhang mit der Präsen- tation von Waren als Synonym für "Linie" im Sinn von "Produktlinie" aufge- faßt. Das ist in der Rechtsprechung mehrfach festgestellt worden (vgl BGH GRUR 1996, 68, 69 "COTTON LINE"; BPatG GRUR 1996, 883, 884 "BLUE LINE"). Anhaltspunkte für eine andere Sichtweise im Bereich der Waren- klasse 3 bestehen nicht. Die Zusammensetzung beider Bestandteile zu "Careline" ist sprachregel- mäßig gebildet und läßt einen Gesamtbegriff entstehen mit der Bedeutung von "Produktlinie für Pflegemittel". Bei den jetzt noch beschwerdegegen- ständlichen Waren aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke - 8 - handelt es sich ausnahmslos um Körperpflegemittel (Seifen ), Waschmittel und Pflegemittel für Oberflächen. In Bezug auf sie stellt die Widerspruchs- marke "Careline" eine konkrete Bestimmungsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, die im Interesse möglicher Mitbewerber freizuhalten ist und deswegen keinen markenrechtlichen Schutz erlangen kann. Das hat das Bundespatentgericht für die Waren "Waschmittel, Polier-, Fettentfernungs- mittel, Seifen" im Laufe des Eintragungsverfahrens der Widerspruchsmarke nach Maßgabe des alten Warenzeichengesetzes (damals § 4 Abs 2 Nr 1, 2. Alternative WZG) bereits rechtskräftig festgestellt und deswegen die Ein- tragung der Widerspruchsmarke für diese Waren endgültig versagt. Aus denselben Gründen ist die Widerspruchsmarke im Hinblick auf die im übri- gen noch beschwerdegegenständlichen Waren "Putzmittel, Autopflegemittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreinigungsmittel, sämtliche vorge- nannten Waren nicht für die Außenreinigung von Kraftfahrzeugen" nicht schutzfähig. Auch im Zusammenhang mit diesen Waren erschöpft sich die Widerspruchsmarke auf eine Bestimmungsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 Mar- kenG des Inhalts, daß es sich um Pflegeprodukte für Gegenstände handelt. Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen aus. Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Hacker Dr. Schmitt Werner Bb