Beschluss
27 W (pat) 248/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 248/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 395 44 891 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerden werden zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Wortfolge "Mc One" soll als Marke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" geschützt werden. Widerspruch eingelegt ist aus der Marke 394 01 849 "ONE", registriert ua für "Be- kleidungsstücke, nämlich Freizeitbekleidung; Kopfbedeckungen, Schuhwaren" (1), und aus der farbig eingetragenen Marke 11 45 495 registriert für "Oberbekleidungsstücke ausgenommen Regen- und Gummimän- tel" (2). Die Benutzung der Widerspruchsmarke (2) ist von der Markeninhaberin bestritten worden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höhe- ren Dienstes beide Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurück- gewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Vergleichswaren zwar gleich sein könnten, es jedoch an der erforderlichen Markenähnlichkeit fehle. Beim Wi- derspruch aus der Marke "ONE" seien die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit offenbar nicht ähnlich. Der Bestandteil "One" präge aber auch nicht die jüngere Marke allein, so daß ihm eine selbständige kollisionsbegründende Wirkung nicht zukomme. Dieses Wort sei vielmehr mit dem Bestandteil "Mc" in der Art eines schottischen Namens zu einer begrifflichen Einheit verbunden, bei der kein Anlaß zu einer Zergliederung bestehe. Anhaltspunkte für die Annahme einer Zeichense- rie lägen ebenfalls nicht vor. Ähnliches gelte hinsichtlich der Widerspruchs- - 4 - marke (2) mit dem Wortbestandteil "MAC". Einerseits seien auch hier die Ver- gleichsmarken in ihrer Gesamtheit klar verschieden, während andererseits aus den genannten Gründen auch nicht von einer Prägung der jüngeren Marke nur durch deren Bestandteil "Mc" ausgegangen werden könne. Im übrigen habe die Widersprechende (2) die bestrittene Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft ge- macht. Aus der in einem Parallelverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versiche- rung sei hinsichtlich der Art der Produkte und hinsichtlich des Umfangs und der Form der Benutzung usw nichts Hinreichendes zu ersehen. Gegen diesen Beschluß haben beide Widersprechenden Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende (1) verweist zunächst auf die bestehende Warengleichheit, was das Anlegen strenger Maßstäbe erfordere. Die Anmeldemarke werde durch den Bestandteil "One" geprägt, weil "Mc" ein geläufiger (und verbrauchter) Na- mensteil sei, dem keine Unterscheidungsfunktion zukomme und der zB in der Art eines Adelstitels häufig weggelassen werde. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1993, 972 "SANA/SCHOSANA" und GRUR 2000, 233 "Elfi Rauch/Rausch") ergebe sich, daß im vorliegenden Fall die Gefahr von Ver- wechslungen bestehe. Im übrigen sei auch zu befürchten, daß die Vergleichsmar- ken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, zumal die Widerspre- chende drei weitere Marken mit dem Bestandteil "ONE" besitze ("STREET ONE"). Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht kann der Be- standteil "Mc" der jüngeren Marke nicht einfach ignoriert werden, da er jedenfalls bei Produktbezeichnungen für das deutsche Publikum nicht üblich sei. Außerdem bestreitet sie, daß Adelstitel regelmäßig weggelassen würden. Die von der Wider- sprechenden genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien nicht ein- schlägig. - 5 - Die Widersprechende (2) hat bei der Begründung ihrer Beschwerde ebenfalls auf die bestehende Warengleichheit sowie darauf verwiesen, daß das Wort der Wi- derspruchsmarke ("MAC") in der Anmeldemarke praktisch identisch enthalten sei. Dem weiteren Wort "One" sei hingegen nur eine beschreibende und damit nicht kennzeichnende Bedeutung beizumessen. Die Benutzung ihrer Marke hält sie - durch die in einem Parallelverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung - für hinreichend glaubhaft gemacht. Die Markeninhaberin ist auch diesem Vorbringen entgegengetreten und hat argu- mentiert, daß es bei der Anmeldemarke immer nur auf den Gesamteindruck an- kommen könne. Außerdem bestreitet sie weiterhin die Benutzung der Marke. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerden mußten in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind. Die Anmeldemarke unterscheidet sich von beiden Widerspruchsmarken in ihrer Gesamtheit offensichtlich, so daß insoweit die Möglichkeit von Verwechslungen klar zu verneinen ist. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Anmeldemarke nur von einem ihrer beiden Bestandteile allein geprägt oder auf diesen verkürzt würde. Entscheidend hierfür ist, daß der Verkehr in aller Regel die Marke als Gesamtbegriff verstehen wird. Denn die Buchstabenfolge "Mc" ist dem Verbraucher regelmäßig als gängiger Bestandteil schottischer (und irischer) Na- men (zB McDonald, McMillan, McKenzie usw) geläufig, ebenso das Wort "One" als gängiges englisches Zahlwort. Damit erkennt er aber ohne weiteres den ei- gentlichen "Witz" der Anmeldemarke, der in der (ungewöhnlichen) Verbindung eines gebräuchlichen Namensbestandteils mit einem bekannten Zahlwort (zu ei- - 6 - ner Art "Name") besteht, und hat somit keine Veranlassung, die Marke aufzuspal- ten, zu verkürzen oder sich nur an einem der beiden Bestandteile allein zu orien- tieren. Sollte jemandem die Bedeutung der Bestandteile aber nicht klar sein, so hat er erst recht keinen Grund zu einer zergliedernden Betrachtungsweise, weil der Verkehr geneigt ist, Marken so zu verwenden und sich zu merken, wie sie ihm entgegentreten; bei der kurzen, leicht auszusprechenden und zu behaltenden Anmeldemarke besteht kein Anlaß zu einer Verkürzung. Damit sind Verwechslun- gen unmittelbarer Art nicht zu erwarten. Aber auch eine assoziative Verwechslungsgefahr besteht nicht; denn wenn ein Beteiligter solche Überlegungen anstellen sollte (- die ja ein gewisses gedankli- ches Eingehen auf die Vergleichsmarken voraussetzen (vgl zB Altham- mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 9 Rdn 212), werden ihm die oben beschriebenen Umstände - die gegen eine Verwechslungsgefahr sprechen - umso eher bewußt werden. Auch die weiteren, von der Widersprechenden (1) genannten Marken ("STREET ONE") sprechen nicht für eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da sie erkennbar anders gebildet sind als die Anmeldemarke. An dem Ergebnis vermö- gen auch die von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nichts zu ändern, da nach dem Gesagten nicht erwartet werden kann, daß sich der Ver- kehr in entscheidungsrelevantem Umfang nur an einem Einzelbestandteil der An- meldemarke orientieren könnte. Sonach scheiden Verwechslungen entscheidungserheblichen Ausmaßes hinsicht- lich beider Widerspruchsmarken aus. Abgesehen davon bestehen nach wie vor Bedenken gegen die Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchs- marke (2), wie von der Markenstelle dargelegt; ein näheres Eingehen hierauf erüb- rigt sich jedoch. Nach allem waren die Beschwerden zurückzuweisen. - 7 - Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen. Albert Friehe-Wich Schwarz Hu