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Beschluss

26 W (pat) 176/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 176/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 20 867.7 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Dienstleistungen "Bauwesen; Reparaturwesen, Versicherungswesen; Trans- portwesen" eingetragene Marke 397 20 867.7 siehe Abb. 1 am Ende ist aus der prioritätsälteren Marke 2 901 594 eurodan, Widerspruch erhoben worden, die für die Dienstleistung "Bauwesen" geschützt ist. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Widerspruch teilweise stattgegeben und die angegriffene Marke für die Dienstlei- stung "Bauwesen" gelöscht. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begrün- det, daß entgegen der Ansicht der Widersprechenden die übrigen von der ange- griffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Reparatur-, Versicherungs- und Transportwesen" der Dienstleistung "Bauwesen" der Widerspruchsmarke nicht ähnlich seien. Hinsichtlich der Dienstleistung "Versicherungswesen" lägen offen- sichtlich keine relevanten Berührungspunkte mit der Dienstleistung "Bauwesen" vor. Die weiteren Dienstleistungen "Reparatur- und Transportwesen" würden im Rahmen des Bauwesens lediglich als Hilfsdienstleistungen erbracht. Es sei kei- neswegs üblich, das Bauunternehmen regelmäßig Transporte durchführten oder Reparaturen vornähmen. Während das Bauwesen regelmäßig die Neuherstellung eines Werkes betreffe, werde die Reparatur an bereits bestehenden Anlagen vor- genommen. Die aus dem Wort "eurodan" bestehende Widerspruchsmarke sei kennzeichnungsstark und mit der angegriffenen Marke "EUROSAN" verwechselt. Denn die unterschiedliche Schreibweise "-dan" gegenüber "-san" werde, sofern überhaupt von den Verbrauchern bemerkt, nur als unbedeutende abgewandelte Schreibweise oder als Schreibfehler angesehen, zumal die bildhafte Ausgestal- tung der jüngeren Marke durch zwei übereinanderliegende Dreiecke nicht so präg- nant sei, daß dadurch eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sinngemäß be- antragt, die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, soweit der Widerspruch bezüglich der Dienstleistungen "Reparatur- wesen und Transportwesen" zurückgewiesen wurde. Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet. Zwischen der angegriffenen Wort-Bild-Marke "EUROSAN" und der Widerspruchs- marke 2 901 594 "eurodan" besteht hinsichtlich der Dienstleistungen "Reparatur- und Transportwesen" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Hinsichtlich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde und zur Begründung der Senatsentscheidung wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des im Parallelverfahren 26 W (pat) 121/00 ergangenen Senatsbe- schlusses vom 4. April 2001. Die vorliegend angegriffene Marke unterscheidet sich von der dort angegriffenen Kennzeichnung lediglich durch das zusätzliche Bildelement. Sie wird jedoch durch den weiteren Wortbestandteil "EUROSAN" ge- prägt, der der Widerspruchsmarke "eurodan" nicht verwechselbar nahe kommt. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) sind auch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Schülke Frau Eder ist erkrankt und kann deshalb nicht unter- schreiben Schülke Kraft Ko - 5 - Abb. 1