Beschluss
30 W (pat) 74/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 74/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 39 105.6 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender sowie der Richter Voit und Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Card Painter nach einer Beschränkung im Beschwerdeverfahren für die Waren "Software für Anlagen zur Bearbeitung von Karten". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen stelle lediglich einen allgemeinverständlichen, beschreibenden Hinweis auf die Bestim- mung und das Einsatzgebiet der Waren dar. Es sei ohne weiteres möglich, Karten allgemein mit Hilfe eines Softwareprogramms und entsprechender Anlagen zu bemalen bzw graphisch zu gestalten. Es sei auch nicht ausschlaggebend, ob eine Bezeichnung lexikalisch nachweisbar sei oder im Verkehr bereits beschreibend benutzt werde. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese darauf, daß zumindest durch die Einschränkung des Warenverzeichnisses ein unmittelbarer Bezug zu Karten und Bearbeitungsanlagen ausgeschlossen sei. Es werde Schutz nur noch für Software beansprucht, die in sogenannten Personalisierungsanlagen zur Her- stellung von Karten eingesetzt werde. Diese diene nicht zu deren Bearbeitung, sondern betreffe ein Steuerprogramm für eine Maschine. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anmeldung ist we- gen Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu- rückzuweisen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, weist die angemeldete Bezeich- nung lediglich beschreibend auf die Bestimmung und den Einsatzzweck der bean- spruchten Waren hin. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist es ohne Belang, daß die Software nicht (unmittelbar) zur Bearbeitung von Karten dient, sondern lediglich ein Steue- rungsprogramm für eine Maschine betrifft. Nach der ausdrücklichen Fassung von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterfallen auch Bestimmungsangaben dem dortigen Ein- tragungshindernis. Nicht erforderlich ist, daß die so gekennzeichneten Waren das letzte Glied im Herstellungsvorgang darstellen. Vielmehr genügt es, daß - wie vor- liegend - ein mit "Card Painter" gekennzeichnetes Softwareprogramm eine Ma- schine steuern kann, die ihrerseits am Herstellungs- bzw Veredelungsprozeß von irgendwie gestalteten Karten beteiligt ist. Die Personifizierung der angemeldeten Bezeichnung wirkt ebenfalls nicht schutz- begründend. Sie ist im Rahmen der werbemäßigen Herausstellung von Produkten weit verbreitet und wird vom Verkehr lediglich als beschreibender Hinweis gewer- tet (BPatGE 17, 267 - Der Flüsternde; BPatG, PAVIS PROMA-Kliems, 30 W (pat) 160/97 – COMPUTER SHOPPER). - 4 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des HABM (GRUR Int 1999, 770 - SAFETYTECH). Die vorgenannte Bezeichnung wurde offenbar nur deshalb als schutzfähig angesehen, da die Zu- sammenschreibung der beiden Zeichenelemente zu einem neuen Wort geführt hat, das bezüglich der beanspruchten Waren (im wesentlichen Verpackungsma- schinen) keinen eindeutig beschreibenden Gehalt vermittelte. Eine derartige Auf- lösung isoliert nicht schutzfähiger Einzelelemente in einer Gesamtbezeichnung ist vorliegend gerade nicht gegeben. Winter Voit Schramm Mü/Ju