OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W (pat) 282/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 282/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 14 287.0 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Reker und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar- kenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Darstellung einer Flasche siehe Abb. 1 am Ende als dreidimensionale Marke für die Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko- holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Limonaden; Si- rupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" - 3 - zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke weise keine herkunftskennzeichnende originelle Gestaltung auf, wobei der Grad der er- forderlichen Unterscheidungskraft von der auf dem jeweiligen Warengebiet übli- chen Gestaltungsvielfalt abhänge und das technisch und/oder ästhetisch Notwen- dige erheblich zu übersteigen habe. Das angemeldete Zeichen aber stelle lediglich eine handelsübliche Flasche dar, die sich nur geringfügig von anderen Flaschen unterscheide. Dieser gängigen Flaschenform sei kein Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft zu entnehmen, da sie sich in einem geläufigen verkehrsübli- chen Rahmen bewege und keine über die im Sinne eines modernen Designs ent- sprechende Gestaltung der Ware hinausreichenden Elemente aufweise. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Fla- schenform sei durch mehrere charakteristische Merkmale, nämlich einen dreiteili- gen Aufbau und mehrere Flaschenteile mit wechselnder Verjüngungsrichtung ge- kennzeichnet. Die sich nach oben verjüngenden Elemente besäßen zudem Fa- cetten. Sie beantragt, den angegriffenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2000 aufzu- heben. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der beantragten Eintra- gung der angemeldeten dreidimensionalen Marke in das Markenregister steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegen. Der angemeldeten Darstellung fehlt für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns), denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; I ZB 25/98 - Montre). So ist nach der vom BGH in Fort- führung der für die Beurteilung von Wort- und Bildmarkenmarken aufgestellten Rechtsprechung (BGH MarkenR 1999, 349 - YES; GRUR 1999, 495, 496 - Eti- ketten mwN) auch bei dreidimensionalen Marken regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH WRP 2000, 1290 - Likörflasche). Hierbei ist auch bei drei- dimensionalen Marken grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge- hen (BGH I ZB 18/98 - Vorlagebeschluß Taschenlampe; aaO - Montre), da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungs- weise unterzieht. Danach kann einem bloßen Behältnis, dem der Verkehr keine weiteren, darüber hinausgehenden Funktionen beimißt, zwar die Unterscheidungskraft fehlen; ent- hält aber ein solches Behältnis keinen durch Norm oder Üblichkeit bestimmten be- schreibenden Hinweis auf seinen Inhalt, dann kann es, sofern es sich nicht um eine ganz einfache Form handelt, auch als Herkunftshinweis verstanden werden. Dabei braucht dieses Behältnis weder eigentümlich noch originell zu sein, wenn - 5 - auch eine gewisse Originalität ein Indiz für eine Unterscheidungseignung sein kann. Maßgebend ist allein, daß der Verkehr darin einen Herkunftshinweis er- blicken kann (BGH aaO - Likörflasche). Nach diesen Maßstäben erfüllt die vorlie- gende Marke die Anforderungen an die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die angemeldete dreidimensionale Flaschenform ist nämlich durch ihren dreiteili- gen Aufbau und mehrere Flaschenteile mit wechselnder Verjüngungsrichtung so- wie aufgebrachte Facetten nicht mehr nur eine aufs einfachste reduzierte Ver- packung für die beanspruchten Waren. Sie ist damit nicht mehr nur ein bloßes Be- hältnis, das mit seiner Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be- griffsgehalt verkörpert, sondern ist so ausgestaltet, daß es sich bei ihr nicht nur um eine auf das Einfachste reduzierte Form handelt. Angesichts der erfahrungsge- mäß weiten Verbreitung besonderer, von genormten oder üblichen Formen abwei- chender Flaschenformen für verschiedene Getränke, insbesondere für solche des Warenverzeichnisses der Anmeldung, kann davon ausgegangen werden, daß sich der Verkehr grundsätzlich hinsichtlich des Inhalts auch an der Flaschenform her- kunftshinweisend orientiert. Schülke Reker Eder prö Abb. 1 - 6 -