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Beschluss

29 W (pat) 83/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 83/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 70 825.8 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 25. Juli 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 10. November 1999 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren und Dienstleistungen "Anrufbeantworter, elektronische Anzeigeta- feln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Fre- quenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitun- gen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen; Unterhaltung" ver- sagt worden ist. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Wortmarke "First Calling Card" soll für die Waren und Dienstleistungen "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Anruf- beantworter, Bildtelefone, Buchungsmaschinen, Computersoft- ware, elektronische Anzeigetafeln, Datenträger, Datenverarbei- tungsanlagen, Telefondrähte, Empfangsgeräte, Entstörgeräte (Elektrizität), Sender (Telekommunikation), Signale, Telefonappa- - 3 - rate, Zähler, Zählwerke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Fernsprechap- parate, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen, elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente, magnetische oder optische Datenaufzeichnungsgeräte (soweit in Klasse 9 ent- halten); Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, insbesondere: Briefpapier, Broschüren, Buchbindeartikel, Formulare, graphische Darstellun- gen, Diagramme, Rundschreiben, Schilder, kodierte Telefonkar- ten; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten, insbesondere: Aktualisierung von Werbematerial, Verbrei- tung von Werbeanzeigen, Daten in Computerdatenbanken, Datei- enverwaltung mittels Computer, Öffentlichkeitsarbeit, Telefonwort- dienst, Versandwerbung und Verteilung von Werbematerial, Her- ausgabe von Werbetexten, Werbung durch Werbeschriften, Zu- sammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Wartung und Reparatur und Installation von Einrichtungen für die Telekommunikation und Telefonen; Telekommunikation: Fernsprechdienst, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienst, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, elektronische Nachrichtenüber- mittlung, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung und Telekommunikation, Personenruf, Auskünfte über Telekom- munikation, Telefondienst, Telekommunikationsdienstleistungen, Informationsdienstleistungen für die vorgenannten Dienstleistun- - 4 - gen: Übertragung von Informationen aus dem Internet, Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen, Nachrichtenübermitt- lungs- und Funkdienstleistungen, Vermietung von Telekommuni- kationsgeräten, Vermietung von Telefonen, Übertragungs-, Emp- fangs- und Schaltgeräte für Telekommunikation, Vermittlung und Durchführung von Telekommunikation in Wort, Bild und Sprache; Unterhaltung, Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Vermietung von Datenverarbei- tungseinrichtungen, Computern und Computersoftware, Aktualisie- ren von Computersoftware, Druckarbeiten, technische Projektpla- nung, Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Tele- kommunikation" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. November 1999 für sämtliche Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Es handle sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine unmittelbar be- schreibende freihaltungsbedürftige Sachangabe, der jegliche Unterscheidungs- kraft fehle. Die Wortfolge "First Calling Card" weise lediglich darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die besten Visitenkarten seien oder die besten Visitenkarten zum Gegenstand haben. Die vorangehende Bean- standung der Markenstelle hat auch die Bedeutung "Kreditkarte" angeführt. Die englischen Wortbestandteile seien breiten deutschen Verkehrskreisen geläufig - 5 - und es sei in Deutschland üblich, mit englischsprachigen Sachangaben zu wer- ben. Auch wenn die angemeldete Wortfolge noch nicht nachweisbar sei, so sei sie doch als eindeutige, sprachlich korrekt formulierte, rein beschreibende Angabe breiten Verkehrskreisen verständlich und werde von den Konkurrenten der An- melderin zur Beschreibung ihrer Produkte benötigt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Kenn- zeichnung könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil die angemeldete Wortfolge nicht als Ganzes Eingang in die Umgangssprache ge- funden habe, die Kombination keine Bedeutung in der deutschen Umgangsspra- che erlangt habe und weder in der englischen Sprache noch in wörtlicher deut- scher Übersetzung einen eindeutigen Sinngehalt aufweise. Auch seien die ver- gleichbaren Marken "First TV", "Firstoy" und "First Radio" registriert worden. Ein konkretes Freihaltungsbedürfnis liege nicht vor, denn eine beschreibende Ver- wendung der angemeldeten Wortfolge sei nicht nachweisbar und es gebe auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbe- dürfnis. Obwohl schon seit langer Zeit Begriffe aus dem Englischen in die deut- sche Sprache übernommen worden seien, habe die angemeldete Wortkombina- tion keinen Eingang in den Sprachgebrauch in Deutschland gefunden. Auch er- gebe die Übersetzung "erste Visitenkarte" und die Interpretation von "erste" als "beste" in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinn. Derartige Wörter und Wortkombinationen unklaren Be- griffsinhalts seien schutzfähig. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die an- gemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Aus- nahme der Waren und Dienstleistungen "Anrufbeantworter, elektronische Anzei- getafeln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Geschäftsführung; Unterneh- mensverwaltung; Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen; Unter- haltung" von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die meisten der angemel- deten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der ge- nannten jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortzusammensetzung dar, deren Ver- wendung zwar derzeit nicht nachweisbar ist, die aber als beschreibende Angabe für viele der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der Zukunft benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zwar ist die angemeldete Wortkombination noch nicht allgemein gebräuch- lich. Entgegen der Meinung des Anmelders können aber auch lexikalisch noch nicht belegbare Wortneuschöpfungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen (bzw. nicht unterscheidungskräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne weiteres verständlichen, für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT"; BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH"; BPatGE 37, 190, 192 "FERRO-BRAUSE"; vgl. BGH WRP 2000, 95, 97, 98 - 7 - "FÜNFER"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 142, 143, 17, 21, 26 m. Nachw.). Dies ist hier der Fall. Wie bereits die Marken- stelle belegt hat, setzt sich die angemeldete Kennzeichnung aus den engli- schen Wörtern "first" (erste(r,s), zuerst, zum ersten Mal, der/die/das Erste) und "calling card" (Visiten)karte) bzw. wörtlich übersetzt "Anrufkarte" zu- sammen (vgl. Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Eng- lisch-Deutsch, 1999; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl., je- weils Stichwörter "first" und "calling card"). Aus lexikalischen Nachweisen ergibt sich auch, dass "first" in der Bedeutung von "führend, hervorragend, von besonders hoher Qualität" verwendet wird (vgl. Pons Collins Großwör- terbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, 1999; Duden Oxford Groß- wörterbuch Englisch, 2. Aufl.; The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl.; Webster's Encyclopedic Unabridged Dictionary of the English Language, jeweils Stichwort "first"). So gibt es Ausdrücke wie "to travel first" (erster Klasse reisen), "they did a first job" (sie haben ausgezeichnete Arbeit gelei- stet) (Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, 1999, S. 1334). Die Wortzusammensetzung "calling card" bezeichnet in seiner Nebenbedeutung auch eine Karte mit Magnetstreifen oder Chip, die mit einem Geldbetrag aufladbar ist und mit der man telephonieren kann (vgl. Ernst, Telekommunikations Lexikon 1999; The Concise Oxford Dictio- nary, 10. Aufl., jeweils Stichwort "calling card"). Da es sich bei den Marken- wörtern um auch in Deutschland bekannte, weit verbreitete englische Wör- ter handelt und "erster, erste" in der deutschen Sprache manchmal auf ähnliche Weise als Hinweis für die Qualität verwendet wird, wird der deut- sche Verkehr diese Wortfolge ohne weiteres als "erstklassige Visitenkarte" oder "erstklassige Telefon(kredit)karte" verstehen. Anders als die Anmelderin meint, handelt es sich nicht um eine begriffliche Neubildung mit mehrdeutigem, unklarem begrifflichem Inhalt. Die o.g. Be- deutungen der sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung drängen sich vielmehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstlei- - 8 - stungen mit Ausnahme von "Anrufbeantworter, elektronische Anzeigetafeln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Geschäftsführung; Un- ternehmensverwaltung; Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistun- gen; Unterhaltung" auf. In der Bedeutung "erstklassige Visitenkarte" ist für einen Teil der angemel- deten Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe zu sehen. Es gibt be- stimmte Geräte zur Herstellung von Visitenkarten, zu denen neben spezi- ellen Druckern und Datenverarbeitungsgeräten auch Automaten, wie sie etwa in Kaufhäusern aufgestellt sind, gehören. Die beanspruchten Waren der Klasse 16 können Visitenkarten darstellen oder zu deren Herstellung dienen, ebenso wie die Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen Visitenkarten betreffen kann. Auch kann man nach Mustern aus dem Inter- net sich Visitenkarten selbst gestalten und per Internet bestellen und es gibt fertige Vorlagen im Internet. Dies bedingt die entsprechenden Datenban- ken. Werbung kann durch Geschäftskarten als Werbeträger erfolgen. Büro- arbeiten wie die Aktualisierung von Werbematerial oder das Erstellen und Verteilen von Werbematerial sowie die Vorbereitungsarbeiten dazu können Geschäftskarten zum Gegenstand haben. Die angemeldete Wortzusammensetzung wird von markenrechtlich erhebli- chen Teilen des Verkehrs auch in der Bedeutung "erstklassige Tele- fon(kredit)karte" verstanden werden, wobei der Begriff der Telefonkarte heute auch Karten umfasst, die elektronische Speicherfunktionen, eine Kreditkartenfunktion oder eine Telefonkartenfunktion enthalten. In dieser Bedeutung sieht der Verkehr daher in Verbindung mit Telekommunika- tionsdienstleistungen, Geräten wie Geldautomaten oder Lesern für derar- tige Magnetstreifen oder Chipkarten und Nachrichtenübermittlung eine be- schreibende Bedeutung. - 9 - Für manche Waren und Dienstleistungen wie z.B. Datenverarbeitungsge- räte und Computer, Buchungsmaschinen Datenverarbeitungsanlagen, Sender und den großen Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, Wartung und Reparatur und Installation von Einrichtungen für die Tele- kommunikation" sowie weitere Waren und Dienstleistungen liegt jedoch ein sich aufdrängender, ganz konkreter, fest umrissener, beschreibender Be- griffsinhalt nicht ganz so nahe, so dass es fraglich sein kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten Dienstleistungen und Waren vorliegt, und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jeden- falls zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben. 2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Anrufbeantworter, elektroni- sche Anzeigetafeln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Ge- schäftsführung; Unternehmensverwaltung; Rundfunk- und Fernsehübertra- gungsdienstleistungen; Unterhaltung" jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehen- den Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdspra- che, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen- dung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Auch bei Wortfolgen (wie etwa bei Werbesprüchen) ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke einen ausschließlich produktbe- schreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienst- leistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist daher bei - 10 - Werbeslogans lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BGH GRUR 2000, 720, 721 "Unter uns"; BGH I ZB 55/98 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; vgl. auch BGH BlPMZ 2001, 242, 243 "Test it."). Dies trifft hier auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden zu, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein sehr enger sachlicher Bezug be- steht. So sind Telekommunikationsdienstleistungen mit der Fernabfrage von Datenbanken, wie sie etwa bei einer Bezahlung mit Telefon-, Scheck- oder Kreditkarte erfolgt, unabdingbar verbunden. Solche Dienstleistungen können mittels multifunktionaler Geräte wie Computern und mit Hilfe von technischen Einrichtungen wie Sendeanlagen in Anspruch genommen wer- den, auch wenn dies in der Regel keine ganz speziellen Eigenschaften die- ser Apparate und Geräte erfordern mag. Deshalb wird der Verkehr der Marke in Verbindung mit manchen der beanspruchten und im Tenor des Beschlusses zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zwar nicht eine unmittelbar beschreibende Bedeutung entnehmen, auf die der Verkehr zur Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen angewiesen ist. Die Kennzeichnung wirkt jedoch für sämtliche dieser Waren und Dienstleistun- gen als eine rein sachbezogene Aussage, nicht als Hinweis auf ein be- stimmtes Unternehmen. Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist der Werbe- sprache und umfassenderen Oberbegriffen wie dem hier angemeldeten immanent, macht diese aber nicht zwangsläufig unterscheidungskräftig (vgl. BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt"). 3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung und die markenrechtliche Kommentarliteratur entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als bei den von der Anmelderin zitierten Entschei- dungen - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstlei- stungen klare, unmissverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe - 11 - Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffas- sung des Bundesgerichtshofs (und des Harmonisierungsamtes für den Bin- nenmarkt) schutzunfähig. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über Drittzeichen, die mit dem hier zu beurtei- lenden Zeichen keine Gemeinsamkeit aufweisen, sondern jeweils im Ein- zelfall zu beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragun- gen BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today"). 4. In Bezug auf die Dienstleistungen "Anrufbeantworter, elektronische Anzeigetafeln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Fre- quenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Ge- schäftsführung; Unternehmensverwaltung; Rundfunk- und Fernsehübertra- gungsdienstleistungen; Unterhaltung" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar benötigt ein Unternehmen, das erstklassige Visiten- oder Telefon(kredit)karten vertreibt, Geschäftsführung und Verwaltung sowie Anrufbeantworter. Auch werden Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen in Verbindung mit der Herstellung oder Verwendung von Calling Cards verwendet und benötigt. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass diese Waren und Dienstlei- stungen speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten Waren und Dienstleistungen grundsätzlich unterscheiden und für die eine Beschrei- bung mit "First Calling Card" denkbar ist. Die Waren und Dienstleistungen "elektronische Anzeigetafeln; Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienst- leistungen; Unterhaltung" haben keinen erkennbaren engeren Bezug zu Vi- siten- oder Telefon(kredit)karten. Die angemeldete Kennzeichnung weist - 12 - darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe verstanden werden. Baumgärtner Pagenberg Guth Cl