Beschluss
28 W (pat) 4/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 4/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung DD-W 65928/14 Wz hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Rich- terinnen Martens und Grabrucker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patentamtes vom 30. April 1993 und 25. Oktober 1995 aufgehoben. G r ü n d e Die Wortfolge SWISS ARMY soll für "modische Uhren Schweizer Ursprungs" in das Markenregister eingetragen werden. Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungs- kraft genauso zurückgewiesen wie das Bundespatentgericht die hiergegen ge- richtete Beschwerde der Anmelderin. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 21. September 2000 (I ZB 35/98) fest- gestellt, daß der beanspruchten Wortfolge nach den vom Bundespatentgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder die Markenfähigkeit nach Art. 3 MarkenG noch die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden könne, denn es sei nicht auszuschließen, daß bei kennzei- chenmäßiger Verwendung der Wortfolge jedenfalls ein maßgeblicher Teil des an- gesprochenen Verkehrs dieser einen Herkunftshinweis entnehmen werde, wofür als weiteres Indiz der Umstand spreche, daß die Marke nicht nur in der Schweiz, sondern zB auch in Großbritannien für diese Waren eingetragen sei. - 3 - Mangels anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse schließt sich der nunmehr er- kennende Senat diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in allen Punkten an. Da Ausschlußgründe (etwa fehlende Markenfähigkeit) bzw. Eintragungshin- dernisse (Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis) damit letztlich nicht zweifels- frei feststellbar sind, können die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Eintragung der formal nicht zu beanstanden- den Anmeldung nach Art. 33 Abs 2 MarkenG keinen Bestand haben und waren daher aufzuheben. Stoppel Martens Grabrucker prö