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Beschluss

33 W (pat) 261/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 261/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 25 931.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar- kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2001 aufgehoben. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortbildmarke siehe Abb. 1 am Ende für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 durch den von ei- nem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 23. Juli 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 und 5 MarkenG teilweise we- gen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, nämlich im Umfang der Dienstleistungen "Dienstleistungen einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Wer- bemaßnahmen; Durchführen von Auktionen im Internet; Heraus- gabe von Werbetexten; Telemarketing; Vermitteln von Handels- und Angebotskontakten über das Internet; Vermittlung von Wirt- schaftskontakten im Internet; Webvertising, nämlich Marketing für - 3 - Dritte in digitalen Netzen; Werbung; Werbung durch Werbeschrif- ten; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Bereitstellung einer e-commerce Plattform im Internet; Bereitstel- lung einer Hotline; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Film- produktion; Herausgabe von Texten, soweit in Klasse 41 enthal- ten; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elek- tronischer Form; Information über Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation von Messen, Ausstel- lungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungs- zwecke; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung; Ver- anstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Dienstlei- stungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten". In den Gründen ist ausgeführt worden, insoweit stelle die angemeldete Marke eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich darauf hinweise, daß die Dienstleistungen sich mit Pferden befaßten oder auf Pferde Bezug nähmen oder Themata rund um das Pferd beinhalteten oder zugrundelegten. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein- gelegt sowie das gesamte Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung unter Anfü- gung eines Ausnahmezusatzes nach Streichung einiger Dienstleistungen - auf den dementsprechenden Hinweis des Senats – folgendermaßen eingeschränkt: "Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Consulting, nämlich Beratung in organisatorischer Hinsicht; Dateienverwaltung mittels Computer; - 4 - Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; e-commerce Dienstleistungen, nämlich Bestellan- nahme und Lieferauftragsservice; e-commerce Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; e-commerce Dienstlei- stungen, nämlich Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften über Online-Shops; Erstellen von Statistiken; Fernsehwerbung; Herausgabe von Stati- stiken; Herausgabe von Werbetexten; Marketing; Meinungsforschung; Merchandising; organisatori- sches Projektmanagement im EDV-Bereich; organi- satorische Beratung; Public Relations; Rundfunkwer- bung; Sponsoring in Form von Werbung; Systemati- sierung von Daten in Computerdatenbanken; Tele- marketing; Textverarbeitung; Verbreitung von Wer- beanzeigen; Vermietung und Vermittlung von Wer- beflächen, auch im Internet; Vermietung von Werbe- flächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet; Versandwerbung; Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbe- material; Vervielfältigung von Dokumenten; Webver- tising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Net- zen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Wer- bung im Internet für Dritte; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; - 5 - Klasse 38: Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Bereitstellung von Inter- net-Portalen für Dritte; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb von Chatlines und Foren; Betrieb von Chatrooms; Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstlei- stungen eines Internet-Providers, nämlich Bereit- stellen von Informationen im Internet; Dienstleistun- gen eines Online-Anbieters, nämlich Einrichtung von Diskussionsforen; e-commerce Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer Internet-Plattform; E-Mail-Datendienste; elektronische Nachrichten- übermittlung; Internet-Dienstleistungen, nämlich Be- reitstellen von Informationen und Unterhaltungspro- grammen im Internet; Internetdienstleistungen, näm- lich Sammeln und Liefern von Nachrichten im Inter- net; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Mehrwertdienste, nämlich SMS-Dienste; Nachrich- ten- und Bildübermittlung mittels Computer; Online- dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemel- dungen; Übermittlung von Nachrichten; Web-Messa- ging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen; Klasse 41: Betrieb von Tonstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verla- ges; Durchführung von Spielen im Internet; Montage und Bearbeitung von Videobändern; Montage von Videobändern; Musikdarbietungen; Organisation von - 6 - Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke; Party-Planung; Personalentwicklung, nämlich Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungspro- grammen; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Rundfunkunterhaltung; Synchronisation; Veranstal- tung und Durchführung von Workshops; Veranstal- tung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Verfassen von Drehbüchern; Vermietung von Ton- aufnahmen; Zusammenstellung von Rundfunkpro- grammen; Klasse 42: Administration von auf dem Server abgelegten Da- ten; Aktualisieren von Computersoftware; Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internet- seiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Be- reitstellung von Computerprogrammen in Datennet- zen; Betrieb einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisierung, Weiterleiten von Daten aller Art für Dritte; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Computerberatung; Computerbera- tungsdienste; Computersystemanalysen; Datenspei- cherung und Datenverarbeitung für Dritte; Design von Computer-Software; Design von Home-Pages und Web-Seiten; Design von Netzwerkseiten; Design von Software; Design von Webseiten; Dienstleistun- gen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Ab- wicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Hard- und Softwareberatung; Dienstleistungen einer - 7 - Multimedia-Agentur, nämlich Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerk-Strukturen; Dienstlei- stungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Sam- meln, Speichern und Zurverfügungstellen von Soft- ware, Daten, Bildern; Dienstleistungen einer Multi- media-Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Audio- und/oder Videoin- formationen; Dienstleistungen eines EDV-Program- mierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermitt- lung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Daten- banken; Dienstleistungen eines Verpackungsdesi- gners; digitale Bildbearbeitung; digitale Datenaufbe- reitung; digitale Datenverarbeitung; ausgenommen alle vorstehend genannten Dienstlei- stungen, die sich mit Pferden befassen, auf Pferde Bezug nehmen oder Themen rund um das Pferd beinhalten oder zugrundelegen." Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß vom 23. Juli 2001 aufzuheben. Wegen ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 19. Juni 2001 und vom 24. August 2001 Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. - 8 - Der Senat hält die angemeldete Marke "das pferd." hinsichtlich der nach der Ein- schränkung des Dienstleistungsverzeichnisses nunmehr verbliebenen bean- spruchten Dienstleistungen - und zwar nicht nur soweit sie von der teilweisen Zu- rückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle des Patentamts noch betrof- fen und damit Gegenstand der Beschwerde sind, sondern auch im übrigen - für unterscheidungskräftig und nicht beschreibend; auch eine Täuschungsgefahr ist nicht ersichtlich. Der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs 2, 41 Mar- kenG stehen somit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG oder § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG iVm § 37 Abs 3 MarkenG entgegen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der Bezeich- nung "das pferd." - auch im Hinblick auf die graphische Wiedergabe, die für die Annahme selbst einer noch so geringen Unterscheidungskraft nicht genügte - zwar um eine glatt beschreibende Angabe, wenn sie für Dienstleistungen vorge- sehen ist, die einen unmittelbaren Sachbezug zu Pferden besitzen können. Nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses durch den am Ende aufge- nommenen Disclaimer wird eine solche Eignung der angemeldeten Marke als be- schreibende Angabe jedoch ausgeschlossen. Auch eine ersichtliche Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG iVm § 37 Abs 3 MarkenG - die der Senat am 20. November 2001 in der telephonischen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Vertreterin der Anmelderin an- gesprochen hat - ist bei den verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen nicht gegeben. Denn die Täuschungsgefahr ist "ersichtlich", wenn sich aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst ohne weiteres erkennbar ergibt, daß sie bezüglich der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in jedem möglichen Fall ihrer Benut- zung eine den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende, unrichtige An- gabe enthält, sie also ohne Täuschungsgefahr überhaupt nicht benutzt werden - 9 - kann (vgl BPatG GRUR 1989, 593 = BlPMZ 1989, 286 f – Molino; Altham- mer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 8 Rdn 225, 227, 230). Demnach wäre die Anmeldemarke "das pferd." nur dann im Rahmen der Ersicht- lichkeitsprüfung des markenregisterrechtlichen Eintragungsverfahrens irreführend, wenn und soweit sie in jeder denkbaren Art und Weise der Verwendung für die einzelnen beanspruchten Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrs- kreisen als gegenständlich beschreibende Sachangabe aufgefaßt werden müßte. Dies ist aber jedenfalls nach der Streichung einer Reihe ursprünglich bean- spruchter Dienstleistungen nicht der Fall. Vielmehr läßt sich die angemeldete Marke jeweils für sämtliche noch beanspruchte Dienstleistungen zumindest auch lediglich als offensichtliche Phantasiebezeichnung benutzen, insbesondere als Geschäftsabzeichen oder Nennung des Firmenemblems (vgl auch § 5 Abs 2 Satz 2 MarkenG) vergleichbar mit Restaurant- oder Hotelnamen wie "Goldener Hirsch", "Adler", "White Horse", "Drei Löwen", "Elephant". Die Markeninhaberin wird jeweils in Eigenverantwortung zu prüfen haben, ob die von ihr beabsichtigte Benutzung marken- und wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist (vgl BPatG aaO - Molino). Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl - 10 - Abb. 1