Beschluss
33 W (pat) 105/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 105/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 35 864.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Juni 1999 die Wortmarke select iT für die Waren und Dienstleistungen "Klasse 16: Verlags- und Druckereierzeugnisse, insbesondere Bü- cher, Zeitungen, Zeitschriften und Druckschriften; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten; Wirtschaftsberatung; Personalbe- ratung; Anfertigen von Analysen über Marktentwick- lung und Marktverhalten sowie Verkaufsvorgänge, Vermittlung von Informationen über Marktangebote, Erstellen von Wirtschaftsstudien; Marketing, Marktfor- schung und Marktanalyse, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Bera- tung; Ermittlung von Geschäftsangelegenheiten; Be- schaffen, Sammeln, Aktualisieren, Auswerten, Zu- sammenstellen und Liefern von Wirtschaftsinformatio- nen und geschäftlichen Informationen, Erteilen von Wirtschaftsauskünften, jeweils auch unter Verwen- dung von Datenbanken; Erfassen von Unternehmens- daten, Zuordnung eines Identifizierungs-Codes zu je- dem Unternehmen und Zurverfügung stellen der Iden- tifizierungs-Codes an Dritte; Aufstellen von Statistiken; - 3 - Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Klasse 38: Telekommunikation; Sammeln und Übermitteln von Daten, insbesondere per Telefax, Telex, Telegramm und andere elektronische Einrichtungen; Übermitteln und Anzeigen von Informationen aus Datenbanken; Klasse 39: Transport- und Lagerwesen; Dienstleistungen eines Reisebüros; Veranstaltung von Reisen; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Wirtschafts-Büchern, -Zeitschriften, -Zeitungen und -Druckschriften; Klasse 42: Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; wissenschaftli- che und industrielle Forschung; Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung; Dienstleistun- gen im Multimedia-Bereich wie insbesondere einer Multimedia-Datenbank, Sammeln und Speichern, Ab- rufen und Zurverfügungstellen von Daten, Text, Gra- phiken, Bildern, Audio und Video sowie Kommunika- tion daraus; sämtliche Benutzungen auch über den Weg der Datennetze; Erstellung von redaktionellen Konzepten für Zeitun- gen, Zeitschriften, Bücher, Druckschriften, Rundfunk und Fernsehen sowie Erstellung von Graphikdesign, Bildbearbeitung und elektronischen Datentransfer; - 4 - Rechtsberatung und –vertretung; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Überlassung des Rechts auf Nutzung von Zugriffszeit auf eine Com- puterdatenbank, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender Computersysteme, interaktiver Datenbanken im Internet und anderer Netzwerke" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung durch Be- schluß vom 3. November 1999 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 30. Mai 2000 wegen fehlender Unterschei- dungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die angemeldete Bezeichnung "select iT" stelle einen Wer- beslogan in imperativischer Form dar, der in den beiden Bedeutungsmöglichkeiten "wähle Informationstechnologie" und "wähle es/dies (aus)" glatt beschreibend sei, wobei hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung der Bestandteil "iT" von den angesprochenen Verkehrs- kreisen primär als Abkürzung "IT" für "Information Technology" verstanden werde. Derartige Werbesprüche, die ohne weiteres verständlich ein Leitmotiv oder Motto mit ausschließlich anpreisendem Inhalt vermittelten, fasse der Verkehr, der auch an englischsprachliche Werbeaufforderungen wie beispielsweise "Move", "Move it", "Share it", "Come", "Go", "Just go", "Go for it" gewöhnt sei, trotz erkennbarer Doppeldeutigkeit nicht als markenmäßig betrieblichen Herkunftshinweis auf. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts vom 3. November 1999 und vom 30. Mai 2000 aufzuheben. - 5 - Sie trägt im wesentlichen vor, nur ein gewisser Teil der inländischen Verkehrs- kreise werde das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Werbeslogan oder anpreisende Aufforderung etwa im Sinne von "Wähle Informa- tionstechnologien" verstehen. Im Bereich der Beratung und Entwicklung von EDV-Technologien sei zwar mit einfachen Englischkenntnissen der beteiligten Kreise zu rechnen, doch gebe es für das englische Wort "select" wie auch für das Wort "it" eine Vielzahl von Übersetzungen. Das Wort "select" müsse den Ver- kehrsbeteiligten nicht notwendigerweise bekannt sein. Bei dem Zeichen "select iT" handele es sich um eine Neubildung, mit der nicht ausschließlich auf eine be- stimmte Warengattung hingewiesen werde, so daß nicht von einem beschreiben- den Charakter ausgegangen werden könne. Auch werde durch die besondere graphische Gestaltung des Wortes "iT" nicht automatisch die Übersetzung "Infor- mationstechnologien" oder "es, dieses" vorgegeben. Das Zeichen könne auch im Sinne von "Wähle iT", "exklusives Italien", "Wähle Informationstechnologien" oder "select information technologies" verstanden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 12. Dezember 2001 Beispiele aus der Süddeutschen Zeitung für die Verwendung von "IT" mit absicht- lich doppelter Verständnismöglichkeit zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Anmelderin hat sich hierzu nicht mehr geäußert, sondern um baldige Ent- scheidung des Gerichts gebeten. II Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat schließt sich der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts im Er- gebnis jedenfalls insoweit an, als der als Marke angemeldeten Bezeichnung - 6 - "select iT" hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Marken- stelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Verkehr wird bei Werbeslogans häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produktes, sondern aus- schließlich seiner Beschreibung dient. Dies rechtfertigt es zwar nicht, unterschied- liche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen. Auch in Fällen sloganartiger Wortfolgen ist aber bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemei- ner Art von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen (vgl BGH WRP 2001, 692, 693 – Test it; BGH GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns; BGH GRUR 2000, 321, 322 – Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best; BPatGE 43, 253 ff - Energie mit Esprit). Die als Wortmarke angemeldete Aussage "select iT" werden die mit den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise - Fachleute und gewerbliche Unternehmen ebenso wie interessierte Privatperso- nen des allgemeinen Publikums – bloß als eine werbeübliche Anpreisung allge- meiner Art auffassen, die – ebenso wie zahlreiche andere Werbesprüche – sach- bezogen zu einer Handlungsweise auffordert. Denn das einfache, zum englischen Grundwortschatz zählende Verb "select", das auch insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Daten- verarbeitung zum Basisvokabular der Computer-Anwendungen gehört (vgl P. Winkler, Fachwörterbuch der EDV-Begriffe, München 2001, S 276; Witt- mann/Klos, Wörterbuch der Datenverarbeitung, 6. Auflage 1992, S 199; Th. Irlbeck, Computer-Englisch, Beck EDV-Berater im dtv, 3. Auflage 1998, S 542; Collin/Livesey/ua, PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung, Stuttgart 1997, S 336), ist dem deutschen Verkehr – zumal die enge sprachliche Verwandtschaft - 7 - zu den Begriffen "selektieren", "selektiv", "Selektion" offensichtlich ist – in der Be- deutung "auswählen, wählen" regelmäßig geläufig und wird in Alleinstellung oder wie hier in Verbindung mit einer nachfolgenden Objektangabe ohne weiteres als Imperativ "Wähle … (aus)!" verstanden. Der weitere, das Objekt der Auswahlaufforderung nennende Bestandteil "iT" der Anmeldemarke "select iT" erscheint zunächst naheliegend in einer sprachüblichen Wortfolge – trotz der Schreibweise mit einem Kleinbuchstaben und einem Großbuchstaben – als das englische Personalpronomen "it" im Sinne von "es, dies" und wird zumeist so ausgesprochen werden. Insoweit fordert der Webespruch "select iT" ebenso wie in der an sich üblichen Schreibweise "select it" lediglich zum Kauf der Waren und zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen auf. Allerdings trägt die Anmelderin grundsätzlich zutreffend vor, durch die besondere Schreibweise sei der Bestandteil "iT" noch anderweitig als Abkürzung interpretier- bar. Die Markenstelle hat sogar vorrangig berücksichtigt, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Bestandteil "iT" auch als Abkürzung "IT" für "Information Technology"/"Informationstechnologie" auffassen werden. Dies führt hier jedoch nicht zu einer markenrechtlich relevanten Mehrdeutigkeit, die geeignet wäre, den Sinngehalt der angemeldeten Werbeaufforderung "select iT" diffus verschwommen erscheinen zu lassen. Vielmehr stellt in Werbetexten die Verwendung des Elementes "IT" mit der absichtlich doppelten Bedeutung sowohl des englischen Personalpronomens "it" als auch der allgemein bekannten Abkür- zung für "Information Technology"/"Informationstechnologie" (vgl Th. Irlbeck, Computer-Englisch, aaO, S 331 unter "IT"; PONS Fachwörterbuch Datenverar- beitung, aaO, S 203 unter "IT"; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 276 unter "IT") ein mittlerweile übliches und beliebtes Stilmittel dar, das zwei zutref- fende Aussagen in einem kurzen Satz zusammenfaßt (vgl dazu zB auch BPatGE 39, 262 – Technik, die mit Sicherheit schützt; BPatG GRUR 1999, 108 – CREATE (Y)OUR FUTURE!). So hat der Senat beispielsweise die Werbesprüche - 8 - You need IT? We have IT! Have you ever done IT in a bank? IT's worth it! nachgewiesen (vgl SZ vom 19. November 2001 (Anzeige COMPUSAFE DATA SYSTEMS AG) und vom 8./9. Dezember 2001, S V1/23). Das dementsprechende Verständnis der Anmeldemarke "select iT" im Sinne der Doppelbedeutung "Wähle es/dies! - Wähle (die) Informationstechnologie!" liegt auch deshalb besonders nahe, weil es die sachbezogen beschreibende Aussage enthält, daß die beanspruchten Waren "Verlags- und Druckereierzeugnisse" hauptsächlich Themen der Informationstechnologie behandeln und die bean- spruchten Dienstleistungen mit allen möglichen Vorteilen der modernen Informa- tionstechnologie einschließlich der Datenverarbeitung, der Telekommunikation und des Internets erbracht werden. Soweit die Anmelderin meint, der Bestandteil "iT" der Anmeldemarke könne auch "Italien" bedeuten, mag dies unter Umständen in den verhältnismäßig seltenen Fällen zutreffen, in denen sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie beispielsweise "Verlags- und Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher ......; Dienstleistungen eines Reisebüros; Veranstaltung von Reisen; Ausbildung; Be- herbergung von Gästen" tatsächlich unmittelbar in erster Linie auf Italien beziehen. Dann steht insofern aber das beschreibende Aussagepaar "Wähle es/dies!" - "Wähle Italien!" im Vordergrund. Die als Marke angemeldete Bezeichnung "select iT" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen also immer nur als anpreisend auffordernder Werbespruch ange- sehen werden, der mit einem mittlerweile werbeüblichen und gewöhnlichen Stil- mittel die zweifache Interpretationsmöglichkeit der Buchstaben "it"/"IT" zu einer sachbezogen beschreibenden Doppelaussage nutzt. Die Anmeldemarke ist daher - 9 - nicht geeignet, vom Verkehr als herkunftskennzeichnendes Unterscheidungsmittel eines bestimmten Unternehmens aufgefaßt zu werden. Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl