Beschluss
33 W (pat) 219/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 219 /01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 59 698.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke "INVEST-UP" für die Dienstleistungen Klasse 36: Versicherungswesen; Bankgeschäfte, Finanzdienstlei- stungen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Sparkas- sengeschäfte; Ausgabe von Reiseschecks und Wech- seln; Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Wohnhäusern. Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen einer Nachrich- tenagentur, Kommunikation mittels Computertermi- nals durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 19. April 2001 teilweise, näm- lich für die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Sparkassengeschäfte; Ausgabe von Reiseschecks und Wechseln; Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Wohnhäusern; Telekommunikation" - 3 - gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungs- kraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die angesprochenen Verkehrs- kreise die Wortkombination als Aufforderung dazu verstehen würden, mehr (in diverse Geldanlageformen bzw andere Anlagen zu investieren, nicht aber als Hin- weis auf ein bestimmtes Unternehmen. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinn- gemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie trägt vor, daß die Wortfolge "INVEST-UP" sprachregelwidrig gebildet sei, auch in der deutschen Sprache investiere man "in" etwas. Hinzu komme, daß "Up" der deutschen Präposition "ab" klanglich sehr ähnle, die eine gänzlich abweichende, fast gegensätzliche Bedeutung habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungs- kräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des Deutschen Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu- - 4 - legen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un- terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstlei- stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer- den und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als sol- ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsäch- lichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unter- scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN). Die angemeldete Marke setzt sich aus dem Verb "invest" und der Präposition "up" zusammen. "To invest" im Sinne von "anlegen" (Langenscheidts Handwörterbuch Englich-Deutsch 1999, S 347) ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier auch dem allgemeinen Publikum, wegen der Nähe zum deutschen Begriff "investieren" bekannt. "Up", ebenfalls aus dem Englischen stammend, bedeutet als Präposition "hinauf" (PONS Collins, Größwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 1961 f, DUDEN Oxford Großwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 1656). In nachgestell- ter Form verbunden mit einem Verb wird "up" üblicherweise als Hinweis auf eine Steigerung verwendet (vgl auch 24 W (pat) 71/98 – DOUBLE UP; ähnlich 24 W (pat) 241/97 – SPEEDUP; 32 W (pat) 74/98 – PEP UP). Zwar ist die Zu- sammensetzung von "invest" mit "up" – mit Ausnahme einer Verwendung in dem der Anmelderin mit Zwischenbescheid übersandten "Administrative Report" der Stadt Vancouver (wobei hier, wie von der Anmelderin zu Recht eingewandt wor- den ist, zwischen "invest" und "up" versehentlich ein Leerzeichen fehlt) - nicht nachweisbar; die Zusammensetzung eines Verbes mit "up" im Sinne einer werbe- mäßigen Anpreisung ist den Verkehrskreisen jedoch aus vielen anderen nach - 5 - demselben Prinzip gebildeten Begriffen wie beispielsweise "start up" "wake up" oder auch "trade up" (Zeitschrift für Textilwirtschaft, 1. Februar 2001, S 114) be- kannt. An die zahlreichen sprachüblich mit "up" verbundenen Verben hat sich der Verkehr aufgrund der häufigen Verwendung derartiger Ausdrücke in der Werbung und in der Wirtschaftssprache (vgl zB "Start-up-Unternehmen") mittlerweile ge- wöhnt. Aus diesem Grund werden die angesprochenen Verkehrskreise die Präpo- sition "up" auch nicht im Sinne des deutschen Begriffes "ab" deuten, sondern ein- deutig als Steigerung auf ein höheres Niveau. Hinsichtlich sämtlicher zurückgewiesener Dienstleistungen werden die angespro- chenen Verkehrskreise das Zeichen daher als allgemein gehaltene Aufforderung verstehen, auf dem jeweiligen Gebiet hochwertige Investitionen zu tätigen, nicht jedoch als Herkunftshinweis gerade auf das Unternehmen der Anmelderin. Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl