Beschluss
7 W (pat) 71/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 71/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 21 109.0 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Hochmuth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Der in der Schweiz wohnhafte Anmelder reichte am 12. Mai 1998 beim Patentamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verdampfungs-Ventil-System" ein. Als Anmeldervertreter benannte er einen Dr. B… in K…. Dieser teilte dem Patentamt mit Schreiben vom 19. November 1998 jedoch mit, daß er dafür nicht zur Verfügung stehe. Mit Bescheiden vom 9. Dezember 1998 und 2. Februar 1999, die jeweils durch Aufgabe zur Post zugestellt wurden, forderte das Patentamt den Anmelder förm- lich zur Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 PatG auf. Im Bescheid vom 2. Februar 1999 wies das Patentamt den Anmelder darauf hin, daß sein Verwand- ter die Anmeldung verweigert habe und er deshalb gebeten werde, entsprechend dem Bescheid vom 9. Dezember 1998 einen Vertreter zu bestellen. Mit am 5. Mai 1999 eingegangenen Schreiben vom 1. Mai 1999 bat der Anmelder das Verfahren "einstweilen zu sistieren". Die Prüfungsstelle 11.15 wies mit Beschluß vom 13. August 1999, der am 16. Au- gust 1999 zur Postabfertigungsstelle ging und durch Aufgabe zur Post gemäß § 127 Abs 1 Nr 2 PatG zugestellt wurde, die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 2. Februar 1999 zurück. Am 29. August 2000 ging beim Patentamt die Fotokopie eines Schreibens vom 26. August 2000 ein, das der Anmelder an seinen Anwalt gerichtet hatte. Im Betreff ist angegeben "Anmelder-Nr. 9593241" und darin ist ausgeführt, daß er mit - 3 - der Anmeldung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt habe, das Patentamt es aber unterlassen habe, die VKH zu prüfen. Aufgrund dieses Versäumnisses des DPMA könne ihm deshalb keine Fristverwirkung abgeleitet werden und er bitte, "das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen". Am unteren Rand des Schreibens ist angegeben "Kopie an: Deutsches Patentamt 80297 München". Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 teilte das Patentamt dem Anmelder mit, daß das Schreiben vom 26. August 2000, von dem eine Kopie vorliege, als Be- schwerde gegen die Vorgehensweise des Deutschen Patent- und Markenamts ausgelegt und dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Auf den gerichtlichen Hinweis im Bescheid vom 23. Juli 2001, daß das Schreiben vom 26. August 2000, selbst wenn es als Beschwerde anzusehen wäre, verspätet sei und daher anheimgestellt werde, die Beschwerde zurückzunehmen, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders, die sich erstmals mit Schreiben vom 27. August 2001 im Beschwerdeverfahren gemeldet haben, mit Schriftsatz vom 21. September 2001 mitgeteilt, daß die Beschwerde nicht zurückgenommen werde. Eine weitere Stellungnahme in der Sache ist nicht erfolgt. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG inner- halb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. 1. Der Beschluß der Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 13. August 1999, mit dem die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG wegen nicht erfolgter Bestellung des gemäß § 25 PatG erforderlichen Inlandsver- treters zurückgewiesen worden ist, ist wirksam zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte durch Aufgabe zur Post am 16. August 1999 gemäß § 127 Abs 1 Nr 2 PatG iVm §§ 175, 213 ZPO. Anhaltspunkte dafür, daß die Zustellung nicht ord- - 4 - nungsgemäß erfolgt ist, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Emp- fänger, der Anmelder, hatte, wie § 127 Abs 1 Nr 2 PatG voraussetzt, seinen Auf- enthalt im Ausland. Die Zustellungsart setzt zudem grundsätzlich eine Obliegen- heitsverletzung voraus, zB Unterlassen der notwendigen Bestellung eines Inlands- vertreters (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 127 Rdn 93; BGH BlPMZ 1993, 227 – Zu- stellungswesen), was vorliegend gegeben war, denn die Bescheide des Patent- amts und der Zurückweisungsbeschluß gründen sich gerade auf die unterlassene Bestellung des Inlandsvertreters. Ebenso ist der erforderliche Aktenvermerk ge- mäß § 213 ZPO über die Adresse und den Zeitpunkt der Aufgabe ordnungsgemäß in der Akte erfolgt und unterschrieben. 2. Innerhalb der Beschwerdefrist, die am 19. September 1999 abgelaufen ist, ist keine Beschwerde eingelegt worden. Insbesondere kann in dem Schreiben des Anmelders vom 1. Mai 1999, eingegangen am 5. Mai 1999, keine Beschwerdeer- klärung gesehen werden. In diesem Schreiben wird gebeten, das Verfahren zu "sistieren". Daß nicht wörtlich das Wort "Beschwerde" gebraucht wird, ist zwar, wenn der sonstige Inhalt der Erklärung den Willen zur Anfechtung des Beschlus- ses erkennen läßt, unschädlich (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 64), doch kann die Bitte, das Verfahren zu sistieren, nicht als Beschwerde ausgelegt werden, "sistie- ren" bedeutet allenfalls 'anhalten'. 3. Bei der dem Patentamt am 29. August 2000 übermittelten Kopie eines Schrei- bens des Anmelders an seinen Anwalt kann zwar zugunsten des Anmelders ange- nommen werden, daß darin der Wille zu erkennen ist, daß er eine vom Patentamt getroffene Entscheidung anfechten will. Diese Erklärung ist jedoch weder form- noch fristgerecht eingelegt worden. Insoweit ist schon fraglich, ob die anzufech- tende Entscheidung durch die im Schreiben gemachten Angaben überhaupt iden- tifizierbar ist, da weder das Aktenzeichen des Patentamts noch ein Beschlußda- tum genannt sind. Ferner fehlt es an der Schriftform, denn hierfür ist die eigenhän- dige Unterschrift erforderlich, eine Kopie wie hier ist nicht ausreichend (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 57; vor § 34 Rdn 259 mwN). Jedenfalls ist die Beschwer- - 5 - deerklärung aber verspätet, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist. Auf die weitere Frage, ob es nicht auch an der gemäß § 73 Abs 3 PatG erfor- derlichen Beschwerdegebühr fehlt, da eine solche nicht entrichtet wurde und zwei- felhaft ist, ob in dem Schreiben (auch) ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gesehen werden kann, braucht unter diesen Umstän- den nicht mehr eingegangen zu werden. 4. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 79 Abs 2 Satz 2 PatG. Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Hochmuth Fa